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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 11 Ta 1297/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 318
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 320
ZPO § 321
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 1297/03

Verkündet am: 13.11.2003

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2003 - Az.: 4 Ca 3465/02 - dahingehend abgeändert und insoweit aufgehoben, als unter b) des Beschlusses auf Seit 5 der Entscheidungsgründe nach Satz 1 der Zeile 1 ein weiterer Absatz eingefügt werden soll.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat nach Erlass und Zustellung der Entscheidung mit Gründen im Rahmen eines Berichtigungsantrages, der ein Datum im Tenor des Urteils betroffen hat, zusätzlich von Amts wegen einen Absatz auf Seite 5 der Entscheidungsgründe eingefügt.

Nach Zustellung des Beschlusses am 19.09.2003 ist seitens der Beklagtenvertreter sofortige Beschwerde eingelegt worden, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass Anlass zur Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO nicht gegeben sei. Eine Auslassung in den Gründen seitens des Gerichtes sei keine offenbare Unrichtigkeit.

Der Beschwerdeführer hat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2003, Az.: 4 Ca 3465/02, insoweit aufzuheben, als ein weiterer Absatz in die Entscheidungsgründe eingefügt wird.

Der Klägervertreter hat sich den Ausführungen in dem Antrag des Beklagtenvertreters angeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 07.10.2003 nicht abgeholfen, weil Unvollständigkeiten auch dann berichtigt werden könnten, wenn, wie im vorliegenden Falle, nur ein Teil der Argumentation in den Gründen enthalten sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schreiben Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet, weil der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz insoweit aufzuheben ist, als ein weiterer Absatz auf Seite 5 der Entscheidungsgründe nach Satz 1 der 1. Zeile eingefügt werden soll.

Die vorgenommene Berichtigung des Urteils ist unzulässig, weil nach § 318 ZPO das Gericht an die Entscheidung, die in dem erlassenen Urteil enthalten ist, gebunden ist. Dies bedeutet, dass das Gericht das von ihm erlassene Urteil grundsätzlich weder aufheben noch ändern oder ergänzen kann. Aufgehoben und geändert kann das Urteil grundsätzlich nur im Rechtsmittelverfahren werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur nach Maßgabe der §§ 319 - 321 ZPO möglich, die auf das arbeitsgerichtliche Verfahren Anwendung finden.

Das Arbeitsgericht hat das Nachschieben seiner zusätzlichen Begründung im Wege einer Urteilsberichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO vorgenommen. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht von Amts wegen zu berichtigen.

Es erscheint bereits fraglich, ob eine derartige Unrichtigkeit vorliegt, da lediglich eine zusätzliche Begründung erfolgt ist und nicht die Korrektur bereits vorhandener Gründe. Eine Unrichtigkeit des Urteils liegt nämlich nur dann vor, wenn die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht, nicht aber bei falscher oder unterlassener Subsumtionstätigkeit.

Es fehlt aber auch an der von § 319 Abs. 1 ZPO zwingend geforderten Evidenz der Unrichtigkeit. Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt. Weder aus dem bisherigen Urteilstext noch aus sonstigen Vorgängen bei Erlass oder Verkündung ist für einen Außenstehenden, Rechtsunkundigen erkennbar, dass das Urteil auf eine zusätzliche Begründung gestützt werden müsse. Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein, so dass sie mit einer Berichtigung eigentlich rechnen müssen. Hingegen können Irrtümer oder Versehen, die nur den beteiligten Richtern erkennbar sind, nicht nachträglich berichtigt werden (wegen weiterer Einzelheiten Beschluss des BAG vom 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 in BAG-Report 3/2001).

Nach dem Vorstehenden war dem Antrag zu entsprechen und der Berichtigungsbeschluss insoweit aufzuheben.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, weil die Voraussetzungen für die weitere Rechtsbeschwerde nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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