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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 130/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit Beschluss vom 06.04.2009 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 200,00 € ab 01.05.2009 zu zahlen hat. Dabei ging das Gericht von einem monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1.222,20 € netto (Verletztengeld) aus und brachte davon folgende Beträge in Abzug:

- Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a (richtig: Nr. 2) ZPO in Höhe von 386,00 €,

- Wohnkosten in Höhe von 192,00 € (Miete) und 100,00 € (Nebenkosten). Gegen den ihm am 14.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Mit Beschluss vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine sofortige Beschwerde bis zum 09.06.2009 abschließend zu begründen. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht erfolgt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. Auch die Formalien des § 569 Abs. 2 ZPO sind eingehalten. Eines bestimmten Antrags bedurfte es nicht. 2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat seine sofortige Beschwerde nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat auch das anrechenbare Einkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Entgegen der Angabe in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.03.2009 bezog der Kläger ein monatliches Verletztengeld von nicht nur 611,10 €, sondern von 1.222,20 €, was er durch Vorlage einer Bescheinigung der A. vom 01.04.2009 klargestellt hat. Die Höhe des Freibetrages ergibt sich aus der Prozesskostenhilfebekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 12.06.2008 (BGBl. I, S. 1025). Der vom Kläger monatlich zu leistende Mietzins beläuft sich, anders als in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, nicht auf 198,00 €, sondern ausweislich der Buchungsbelege nur auf 192,00 €, zuzüglich monatlicher Nebenkosten von 100,00 €. Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der dauerhaften Erkrankung des Klägers ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO nicht abzuziehen war. Zwar hat der Kläger ein Schreiben der N. vom 18.05.2005 zur Akte gereicht, wonach er ab dem 01.08.2005 ein Darlehen mit monatlich 153,00 € tilgt. Diesen Betrag hat der Kläger aber weder in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben noch dessen Berücksichtigung im Rahmen der sofortigen Beschwerde angemahnt. Es ist nicht ersichtlich, ob das Darlehen noch valutiert und ob der Kläger monatliche Raten tatsächlich zahlt. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, nachdem der Kläger trotz Fristsetzung seine sofortige Beschwerde nicht begründet hat. Es ist Aufgabe des Klägers und nicht des Gerichts, die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schaffen. Damit verbleibt dem Kläger ein einsetzbares Einkommen von 544,20 €. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO hat er daher Monatsraten von 200,00 € aufzubringen. 3. Gründe, die gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.

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