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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 132/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 5
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2, 2. Halbsatz
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 132/07

Entscheidung vom 08.06.2007

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde ausgelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2007, AZ: 1 Ca 1884/03, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.07.2003 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe, dass er keine eigenen Beiträge zu leisten hat, bewilligt worden.

Nachdem der Kläger auf gerichtliche Anfragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO im Kalenderjahr 2004 und 2005 jeweils reagiert hat, erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 28.11.2006 an seinen Prozessbevollmächtigten eine erneute Anfrage, die trotz Mahnungsschreiben vom 10.01.2007 und 01.02.2007 unbeantwortet blieb. Im gerichtlichen Mahnschreiben vom 01.02.2007 wurde dem Kläger unter Berufung auf das gerichtliche Schreiben vom 28.11.2006 eine Erklärungsfrist bis zum 15.02.2007 gesetzt.

Nachdem eine Stellungnahme des Klägers ausgeblieben ist, erging mit Beschluss vom 22.02.2007 die Aufhebung des Beschlusses vom 03.07.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Folge, dass der Betrag von 806,70 € sofort zu zahlen ist (vgl. Bl. 46 f. d. PKH-Akte). Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.03.2007 zugestellt.

Mit am 05.03.2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde gegen diesen Beschluss eingereicht und darauf verwiesen, dass er das Schreiben des Gerichts vom 28.11.2006 und die Fristsetzung vom 15.02.2007 nicht bekommen habe. Laut eines Aktenvermerks vom 23.04.2007 über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hat sich die den Kläger vertretene Kanzlei getrennt, mit der Folge, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die PKH-Anschreiben verspätet erhalten habe. Dieser soll den Kläger infolge dessen Umzugs zunächst nicht erreicht haben mit der Folge, dass der Kläger die Anschreiben erst erhalten habe, als alle Fristen abgelaufen seien.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 23.04.2007 der Beschwerdeschriftsatz des Klägers zugeleitet mit der Bitte um Mitteilung, ob zu der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss noch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten nebst entsprechenden Belegen vorgelegt werde.

Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht, so dass mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.05.2007 der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22.02.2006 nicht abgeholfen worden ist (vgl. Bl. 54 d. PKH-Heftes.).

Dem Kläger wurde nochmals Gelegenheit gegeben, seine sofortige Beschwerde zu begründen und eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben mit Fristsetzung bis zum 06.06.2007.

Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

II.

Das form- und fristgerecht eingelegte als sofortige Beschwerde ausgelegte Rechtsmittel des Klägers ist nach § 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere konnte die Beschwerde durch den Kläger persönlich eingelegt werden, da sie nicht dem Anwaltszwang unterliegt, §§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 5 ZPO.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Gemäß § 124 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat.

Vorliegend hat das Arbeitsgericht innerhalb der Vierjahresfrist eine Anfrage i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO veranlasst. Zwar konnte der Kläger der Aufforderung, sich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erklären, nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15.02.2007 nachkommen, weil ihm die Aufforderung hierzu erst nach Ablauf dieser Frist zugegangen ist. Der Kläger hätte jedoch sowohl mit Erhebung der Beschwerde als auch auf die Anfrage des Gerichts vom 23.04.2007, ob eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird, eine entsprechende Erklärung längst nachholen können. Zudem wurde ihm nochmals eine Frist zur Begründung seiner Beschwerde bis zum 06.06.2007 bewilligt, innerhalb derer er ebenso eine Erklärung darüber hätte abgeben können, in wie weit sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.

Da eine entsprechende Erklärung völlig ausgeblieben ist, kann die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden gemäß § 124 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO. Dafür muss auch weder eine Absicht, noch grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden, vielmehr genügt die bloße Untätigkeit (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, Rd-Ziffer 10 a).

Die Aufhebung hat zur Folge, dass der Kläger den noch offenstehenden Betrag, der vorliegend mit 806,70 € durch das Arbeitsgericht berechnet worden ist, an die Landeskasse zurückzuzahlen hat.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe, für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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