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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 134/06
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 134/06

Entscheidung vom 31.08.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.07.2006 in Form des Abhilfebeschlusses vom 06.07.2006 (2 Ca 113/06) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst selbst Kündigungsschutzklage erhoben sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht. Er wandte sich gegen die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses, welches bereits länger als 1 Jahr bestand und in dem er zuletzt eine Ausbildungsvergütung von 549,29 € brutto bezogen hatte.

Mit Klageerweiterung vom 20.04.2006 hat der Kläger darüber hinaus 2.657,42 € brutto unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Parteien durch Beschluss vom 03.07.2006 bis 20.04.2006 auf 2.197,16 € festgesetzt, ab dem 21.4.2006 auf 2.657,42 €.

Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 04.07.2006 zugestellt worden.

Er hat mit beim Arbeitsgericht am 05.07.2006 eingegangenem Schriftsatz gegen diese Wertfestsetzung Beschwerde eingelegt.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 06.07.2006 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters für den Zeitraum vom 16.01. bis 20.04.2006 auf 2.197,16 € und ab dem 21.04.2006 auf 3.206,71 € festgesetzt.

In seiner Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gegenstandswerterhöhung auf Grund der Klageerweiterung nur teilweise möglich sei, da wirtschaftliche Identität zwischen dem Kündigungsschutzantrag und dem Zahlungsantrag bestehe. Insofern sei der höhere Betrag maßgeblich.

Bezüglich der weiteren Gründe wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.07.2006 verwiesen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.08.2006 ausgeführt, seines Erachtens sei der "Streitwert" auf 4.854,58 € festzusetzen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeführers wird auf seine Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 33 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Beschwerdewert von 200,-- €. Sie ist damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abgeholfen.

Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, was gleichermaßen wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat auch für Ausbildungsverhältnisse gilt, ist gemäß § 42 Abs. 4 GKG ein Gegenstandswert von höchstens 3 Bruttomonatsgehältern nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 30.01.1984 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36) festzusetzen. Der Höchstbetrag von 3 Bruttomonatsverdiensten ist dabei für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse anzusetzen, die länger als 12 Monate vor Ausspruch der Kündigung bereits bestanden haben.

Der zusammen mit der Kündigungsschutzklage erhobene Weiterbeschäftigungsanspruch ist bei der Streitwert- und Gegenstandswertfestsetzung mit 1 Monatsverdienst zu berücksichtigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.04.1992 LAGE § 12 ArbGG Nr. 98; Dörner/Luczak/Wildschütz Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 5. Auflg. L Rdn. 454).

Werden neben einem Feststellungsanspruch auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche geltend gemacht, so findet keine Erhöhung des Streitwerts im Urteil bzw. falls ein solches nicht gefällt worden ist in einem Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss nach § 33 RVG statt, wenn es sich um Vergütungsansprüche nach Ausspruch der Kündigung handelt. Es ist insofern von einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände auszugehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Leistungsansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden oder der Leistungsantrag den Streitwert des Feststellungsantrags überschreitet. In diesem Fall ist der höhere Streitwert der beiden Klageanträge festzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2006 2 Ta 51/06; DRW a.a.O.).

Bei Zugrundelegen dieser Rechtsgrundsätze ist festzustellen, dass das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 06.07.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers richtig festgesetzt hat.

Er war mit 4 Bruttomonatsgehälter für den Zeitraum 16.01. bis 20.04.2006 festzusetzen, wobei 3 Bruttomonatsgehälter für den Antrag zu 1) und 1 Bruttomonatsgehalt für den Antrag zu 3) anzusetzen waren.

Nach der Klageerweiterung war zu vergleichen, ob die geltend gemachten Annahmeverzugsbeträge im Antrag zu 4) niedriger oder höher sind, als der anzusetzende Betrag nach dem Antrag zu 1), da der Zahlungsbetrag höher ist, war dieser der Gegenstandswertfestsetzung zu Grunde zu legen. Mithin war der Gegenstandswert ab dem 21.04.2006 aus der Addition des Antrags zu 4) und des Antrags zu 3) zu ermitteln. Daraus ergibt sich der festgesetzte Betrag von 3.206,71 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, da die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BAG Beschluss vom 17.03.2003 2 AZB 21/02).

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