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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 137/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7
BRAGO § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 137/04

Verkündet am: 08.11.2004

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.04.2004 - 6 Ca 2730/03 - teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 5.151,64 € und für den Vergleich auf 6.479,55 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu 35 % zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 223 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin war in der Zahnarztpraxis der Beklagten seit 01.01.2003 beschäftigt. Ausweislich § 7 des Arbeitsvertrages waren alle über die monatliche Vergütung hinausgehenden Leistungen "freiwilliger Natur". Die Klägerin bezog zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 1.167,00 €, 40,00 € vermögenswirksame Leistungen und 120,00 € monatlich an Fahrgelderstattung. Schließlich weist die von der Klägerin mit der Klageschrift zur Akte gereichte Abrechnung für den Monat November 2003 die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" in Höhe von 1.067,91 € brutto aus. Mit ihrer Klage vom 11.02.2004 kündigte die Klägerin unter anderem einem Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 29.01.2004 sowie für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag einen Weiterbeschäftigungsantrag an. Im Gütetermin einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung und darauf, dass der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen sei nach Maßgabe des im selben Termin überreichten Zwischenzeugnisses.

Mit Beschluss vom 20.04.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin - die nunmehrigen Beschwerdeführer - auf 3.983,73 € für das Verfahren (3 Bruttomonatsvergütungen ohne Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes) und auf 5.311,64 € für den Vergleich (ein weiteres Bruttomonatsentgelt wegen der in den Vergleich aufgenommenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses) fest.

Mit ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.06.2004 nicht abgeholfen hat, verfolgen die Beschwerdeführer ihr Ziel weiter, den Antrag zu 1) unter Berücksichtigung sämtlicher monatlich erhaltener Leistungen und zusätzlich einem Zwölftel des Weihnachtsgeldes und damit auf insgesamt 4.275,71 € festzusetzen und den Weiterbeschäftigungsantrag, den das Arbeitsgericht überhaupt nicht gewertet hat, mit einem Bruttomonatsentgelt zu berücksichtigen.

II.

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1) Der Verfahrenswert war durch die Beschwerdekammer um den Wert für den Antrag zu 4) - den Weiterbeschäftigungsantrag - zu erhöhen. Es handelt sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag, der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird, um einen gesonderten Streitgegenstand; anders als ein eigentlicher Hilfsantrag ist er streitwertmäßig grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz 19.03.1999 - 6 Ta 48/99; 16.04.1992 - 10 Ta 76/92 - NZA 92, 664 ff.). Der Höhe wird er mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet (LAG Rheinland-Pfalz 16.04.1992 aaO S. 666).

2) Aus der streitwertmäßigen Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags ergibt sich eine Erhöhung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich um je 1.167,91 €.

a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Bemessung des monatlichen Entgelts das Weihnachtsgeld nicht einbezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz werden Einmalleistungen nur dann der monatlichen Vergütung hinzugerechnet, wenn es sich um echte Monatsvergütungen handelt, bei denen die Besonderheit besteht, das sie nicht monatlich, sondern an einem bestimmten Tag ausgezahlt werden und damit lediglich ihre Fälligkeit hinaus geschoben wird. Zu einer solchen Vergütung zählen in der Regel nicht das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld. Sie werden aus besonderem Anlass bezahlt und nicht nur mit geänderten Fälligkeitszeitpunkten (LAG Rheinland-Pfalz 01.07.2004 - 2 Ta 145/04 -; ebenso Hessisches LAG 12.08.1999 - 15 Ta 137/99 - juris Rn. 5 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein 06.08.2001 - 3 Ta 102/01 - juris Rz. 15). Vorliegend ist die in Rede stehende Zahlung aus dem Monat November im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt, insbesondere ist der Klägerin kein 13. Gehalt versprochen worden. Die Abrechnung aus dem November 2003 führt ein "Weihnachtsgeld auf", so dass von einer für die Streitwertbemessung nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigenden Leistung auszugehen ist.

b) Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben die Fahrtkosten, die Auslagenersatz darstellen, sowie die vermögenswirksamen Leistungen. Denn vom Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 12 Abs. 7 ArbGG werden alle die Zahlungen nicht erfasst, die nicht erkennbar einen Entgeltcharakter besitzen (Germelmann/Matthes/Prütting/Mülller-Glöge ArbGG 5. Auflage § 12 Rz. 97). Soweit das Arbeitsgericht die monatlichen Leistungen in Höhe von 120,00 € an Fahrtkosten und 40,00 € vermögenswirksame Leistungen bei der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, entspricht dies nicht der Rechtslage. Im Hinblick auf das Verschlechterungsgebot im Beschwerdeverfahren hatte es jedoch bei der bisher getroffenen Festsetzung zu verbleiben und lediglich insoweit, als es um eine weitere Erhöhung des Gegenstandswertes ging, der zutreffende Wert von 1.167,91 € Berücksichtigung zu finden.

Nach alledem ergibt sich, dass der Beschwerde nur teilweise stattgegeben werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der festzusetzende Beschwerdewert orientiert sich aus dem Gebühreninteresse der Beschwerdeführer.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 10 Abs. 3 BRAGO.

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