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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 153/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 |
Aktenzeichen: 11 Ta 153/06
Entscheidung vom 05.09.2006 Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschuss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.07.2006 - 8 Ca 762/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I.
In dem vorliegenden Klageverfahren wehrte sich der Kläger gegen eine ihm gegenüber seitens der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Beendigungskündigung. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage waren zwischen den Parteien noch andere Rechtsstreitigkeiten unter den Aktenzeichen 8 Ca 60/06 und 8 Ca 443/06 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen anhängig. In der Klageschrift hat der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Im Gütetermin am 08.05.2006 hat der Klägervertreter den Prozesskostenhilfeantrag im vorliegenden Verfahren zurückgenommen. Bereits zuvor wurde das vorliegende Verfahren durch einen Vergleich beendet, in dem auch die anderen beim Arbeitsgericht Ludwigshafen anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit erledigt worden sind. Mit Schriftsatz vom 29.06.2006 hat der Kläger beantragt,
die im Verfahren 8 Ca 60/06 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den im Verfahren 8 Ca 762/06 geschlossenen Vergleich zu erstrecken. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19.07.2006 den Antrag zurückgewiesen. In seinen Gründen hat es ausgeführt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz nicht mehr in Betracht käme. Dieser Beschluss ist dem Klägerprozessbevollmächtigten am 26.07.2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.07.2006, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, hat er gegen die Verweigerung der zu erstreckenden Prozesskostenhilfe "Beschwerde" eingelegt. In den Gründen hat er ausgeführt, dass sowohl er als auch das Gericht offensichtlich übersehen hätten, dass der Vergleich in einem Verfahren protokolliert worden ist, für den Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war. Dies könne nicht zu Lasten der Partei gehen. Das Arbeitsgericht hat mit Nichtabhilfeentscheidung vom 02.08.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben worden. Er hat insofern mit Schriftsatz vom 22.08.2006 nochmals betont, dass im Verfahren 8 Ca 60/06 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Lediglich versehentlich sei der Vergleich, der auch dieses Verfahren beendet habe, in dem Verfahren 8 Ca 762/06 geschlossen worden. Dies sei nachträglich zu korrigieren. II.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig. Im Ergebnis ist sie allerdings unbegründet. 1.
Zunächst wird auf die zutreffende Ausführung des Arbeitsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten gesehene Fehler des Klägers, den Vergleich nicht im Verfahren 8 Ca 60/06 geschlossen zu haben, sondern im Verfahren 8 Ca 762/06 kann nicht dadurch rückwirkend korrigiert werden, dass dem Kläger nach Beendigung der Instanz auch im Verfahren 8 Ca 762/06 für den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Ist eine Instanz bereits beendet, ist eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mehr möglich. Die Instanz endet durch Endentscheidung, Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, Übereinstimmung der Erledigungserklärung oder Vergleich. Wird erst danach Prozesskostenhilfe beantragt oder ein abändernder Antrag erst danach wiederholt, ist das Gesuch zurückzuweisen (vgl. Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 117 Rd-Ziff. 2 b m.w.N. aus der Rechtsprechung). Für das Verfahren 8 Ca 762/06 konnte das Arbeitsgericht daher zutreffend am 29.06.2006 nicht mehr rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligen, da dieses Verfahren durch Vergleichsabschluss am 08.05.2006 seine Beendigung gefunden hatte. Hierbei gehört insbesondere auch der abgeschlossene Vergleich zu diesem Verfahren, unabhängig davon, ob in diesem auch andere Rechtstreitigkeiten mit verglichen worden sind oder nicht. Den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat der Klägervertreter ausdrücklich im Gütetermin am 08.05.2006 für das Verfahren 8 Ca 762/06 zurückgenommen, obwohl er im Zeitpunkt der Rücknahme wusste, dass er in diesem Verfahren andere Rechtstreitigkeiten in Ziffer 5 des abgeschlossenen Vergleiches bereits mit erledigt hatte. Dieser unterlaufende Fehler kann nicht durch einen erneuten späteren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geheilt werden.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da hierfür die Voraussetzungen nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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