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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 16/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 a
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.01.2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.01.2008 - AZ: 6 Ca 2853/04 - aufgehoben.

Gründe:

I. Dem Kläger war mit Beschluss vom 19.01.2005 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er keine eigenen Beiträge aus seinem Einkommen oder Vermögen zu leisten hatte.

Im Nachprüfungsverfahren wurde der Kläger zur Darlegung seiner aktuellen Vermögensverhältnisse aufgefordert. Der Kläger reichte daraufhin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.12.2007 (= Bl. 26 PKH-Heft) zur Gerichtsakte. In dieser Erklärung hat der Kläger zu den Wohnkosten angegeben, dass er hierauf keine Zahlungen erbringe, sondern diese insgesamt in Höhe von 517,00 EUR von seiner Ehefrau getragen würden.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin mit Beschluss vom 02.01.2008 die im Beschluss vom 19.01.2005 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.01.2008 monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR zu zahlen hat.

Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.01.2008 zugestellten Beschluss richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 20.01.2008, die am 22.01.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangen ist.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Beschluss vom 22.01.2008 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und diese deswegen dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als Beschwerdegericht vorgelegt.

Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sich auf die Angaben des Klägers in dessen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen und die entsprechenden Angaben der Berechnung des gemäß § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens zu Grunde gelegt.

Weiter hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - darauf hingewiesen, dass nach dieser Erklärung die Kosten für die Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO von der Ehefrau des Klägers getragen werden. Weiter hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - ausgeführt, dass im Recht der Prozesskostenhilfe die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen seien, wenn mehrere Personen mit eigenen Einkünften in einer Wohnung zusammenleben. Davon sei allerdings dann eine Ausnahme möglich, wenn das Einkommen eines Mitbewohners erheblich hinter dem des anderen Mitbewohners zurückbleibe. Auf den weiteren Inhalt der Nichtabhilfeentscheidung wird verwiesen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger nunmehr auf das gerichtliche Anschreiben vom 31.01.2008 hin eine korrigierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Original zur Gerichtsakte gereicht (vgl. Bl. 53 und 54 des PKH-Heftes). In dieser Erklärung macht der Kläger nunmehr geltend, dass er die Hälfte der monatlichen Wohnkosten trage.

Auf diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Übrigen wird verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. § 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567 ff. ZPO insgesamt zulässig.

Diese sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren war der Beschluss vom 02.01.2008 aufzuheben. Die von dem Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel waren vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rnr. 34 m. w. N.).

Dem gemäß § 115 ZPO einzusetzenden Einkommen des Klägers war dabei die von diesem bezogene Rente von 809,59 EUR monatlich zu Grunde zu legen. Hiervon waren gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie andere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen. Weiter war für den Kläger der Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO in Ansatz zu bringen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Freibetrag für den Ehegatten konnte nicht berücksichtigt werden, weil der Ehegatte des Klägers über eigene Einnahmen verfügt, die diesen Freibetrag übersteigen.

Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO waren zudem die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Lebensverhältnis der Partei stehen, in Abzug zu bringen.

Hierbei konnten zu Gunsten des Klägers weitere 255,00 EUR in Abzug gebracht werden, nachdem der Kläger in der Erklärung vom 15.02.2008 angegeben hat, dass er die Hälfte der monatlichen Wohnkosten trage.

Insoweit hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wohnkosten der von den Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen aufzuteilen sind, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen. Das gilt bei Ehegatten, Familienangehören, nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften gleichermaßen (OLG Koblenz, 03.07.1995, MDR 1995, Seite 1165). Eine Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach dem Verhältnis der Nettoeinkommen aller verdienender Mitbewohner würde je nach Umständen des Einzelfalles einen den vernünftigen Rahmen des PKH-Verfahrens sprengenden Berechnungsaufwand erforderlich machen und wird daher allgemein abgelehnt.

Zu Recht verweist das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - in der Nichtabhilfeentscheidung darauf, dass als Korrektiv hierzu eine Ausnahme dann gemacht werden kann, wenn das Einkommen eines Mitbewohners so erheblich hinter dem Einkommen des oder der anderen Mitbewohner zurückbleibt, dass eine Heranziehung dieses Bewohners zu einem Anteil an den Kosten der Unterkunft nicht angemessen erscheint (vgl. OLG Koblenz, 28.12.1999, MDR 2000, Seite 729 m. w. N.).

Dies gilt allerdings nur in dem Fall, in dem die bedürftige Partei im Prozesskostenhilfeverfahren geltend macht, sie trage die Wohnkosten der mit dem Ehegatten zusammen genutzten Wohnung allein, weil das Einkommen des Ehegatten zu gering sei, um eine angemessene Beteiligung leisten zu können (vgl. OLG Koblenz, aaO.).

Diese korrigierende Ausnahme kann aber nicht auf den hier zu Grunde liegenden Fall übertragen werden, in dem die Prozesskostenhilfe beantragende, bedürftige Partei nur über ein geringes Einkommen und der Ehegatte über ein höheres Einkommen verfügt. Hier verbleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Aufteilung der Wohnkosten zu erfolgen hat.

Die von dem OLG Koblenz formulierte Ausnahmeregelung soll es nur ermöglichen, zu Gunsten der bedürftigen Partei die gesamten Wohnkosten in Ansatz zu bringen, wenn der Ehegatte nur über ein geringes Einkommen verfügt. In diesen Fällen wäre es unangemessen - und würde den Vorgaben des § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO widersprechen - zu Gunsten der bedürftigen Partei nur die Hälfte der Wohnkosten zu berücksichtigen, obwohl die bedürftige Partei die Wohnkosten tatsächlich überwiegend oder ganz trägt.

Dem gegenüber ist in den Fällen wie dem zugrundeliegenden eine Abweichung von dem Grundsatz der (hälftigen) Aufteilung der Wohnkosten gerade nicht geboten. Insbesondere in den Fällen, in denen - wie regelmäßig - das Einkommen der bedürftigen Partei die anteiligen Wohnkosten übersteigt, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass sich die bedürftige Partei nicht in angemessenem Umfang an den Wohnkosten beteiligt.

Dies gilt auch und insbesondere in den Fällen, in denen wie im zugrundeliegenden die bedürftige Partei geltend macht, dass alle Einkünfte der Ehegatten in "einen Topf" gingen und alle Ausgaben von dieser Summe bestritten würden.

Zu Gunsten des Klägers waren daher die im Beschwerdeverfahren geltend gemacht die hälftigen Wohnkosten in Höhe von 255,00 EUR anzusetzen.

Unter Berücksichtigung dieser Wohnkosten sowie der weiter zu berücksichtigenden angemessenen Zins- und Tilgungsraten verbleibt dann aber kein einzusetzendes Einkommen des Klägers im Sinne der Tabelle zu § 115 ZPO.

Entsprechend musste der Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.01.2008, mit dem eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers ab dem 15.01.2008 angeordnet worden war, aufgehoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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