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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 168/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 119 Satz 1
ZPO § 121
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 168/04

Verkündet am: 05.11.2004

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.06.2004 - 3 Ca 479/04 - abgeändert:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin YY mit Wirkung ab 25.05.2004 bewilligt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat von dem Beklagen, der Student ist und bei ihr geringfügig beschäftigt war, Schadensersatz wegen eines vom Beklagten verursachten Autounfalls in Höhe von 2.148,21 € verlangt. Erstmals im Kammertermin am 25.05.2004 hat der anwaltlich vertretene Beklagte, dem die Klageschrift der anwaltlich vertretenen Klägerin - soweit ersichtlich - ohne Belehrung nach § 11 a ArbGG zugestellt worden war, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "angekündigt".

Das Arbeitsgericht hat ihm daraufhin unter Fristsetzung bis zum 27.05.2004, "aufgegeben, unverzüglich einen Prozesskostenhilfeantrag mit entsprechenden Belegen zur Gerichtsakte zu reichen".

Nach Antragstellung und Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Parteien schließlich auf Vorschlag des Gerichts einen für die Beklagtenseite bis zum 07.06.2004 widerruflichen Vergleich geschlossen.

Am 27.05.2004 ging durch Einwurf in den Nachtbriefkasten ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst beigefügter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und verschiedenen Belegen beim Arbeitsgericht ein. Unter der handschriftlich ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der die notwendigen Beläge beigefügt waren, fehlte die Unterschrift des Beklagten.

Nach Rechtskraft des Vergleichs wies das Arbeitsgericht am 14.06.2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Der gegen diesen am 25.06.2004 zugestellten Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde vom 08.07.2004, mit der der Beklagte eine unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat, hat es mit Beschluss vom 12.07.2004 nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nicht rechtzeitig eine vom Antragsteller unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen habe.

1.

Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht, was vorliegend zu bejahen war, und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt.

Für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schreibt § 117 Abs. 4 ZPO die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemacht werden. Eine Frist für das PKH-Gesuch sieht das Gesetz zwar nicht vor, jedoch muss es bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (Zöller-Philippi ZPO § 117 Rn 2a). Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Entsprechendes wird im Allgemeinen gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden. Eine PKH-Bewilligung ist hingegen auch dann noch für die Instanz möglich, wenn zwischen Abschluss des Prozessvergleichs und Ablauf der Widerrufsfrist ein vollständiges PKH-Gesuch bei Gericht eingeht (vgl. LAG Hamm 03.09.2003 - 4 TA 245/03 - juris Rz. 10 f.). Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. Es muss also die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben werden und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein. Grundsätzlich ist der Vordruck vollständig auszufüllen, eine Lückenfüllung durch andere Erklärungen und Belege kann nur in engem Rahmen hingenommen werden, insbesondere um zu verhindern, dass bloße Unbeholfenheit dem Antragsteller zum Nachteil gereicht. Die eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Antragstellung (LAG Hamm 08.11.2001 - 4 Ta 708/01- juris Rz. 10 f.; Kalthünner/Büttner/Wrovel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 2. Auflage 1999 S. 44 Rz. 131 ff.). Allerdings darf nach Eingang eines PKH-Gesuchs das Arbeitsgericht nicht bis zur Instanzbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Unvollständigkeit des Vordrucks und/oder der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss den Antragsteller zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese noch vor der (möglichen) Instanzbeendigung behoben werden können (LAG Hamm 08.11.2001 aaO Rz. 15; LAG Thüringen 17.11.2002 - 8 Ta 119/02 - juris).

2.

Von diesen Grundsätzen ausgehend war dem Beklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen:

Das Verfahren war mit Eingang der Erklärung der Klägerin, den Vergleich nicht widerrufen zu wollen, am 07.06.2004 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Erklärung des Beklagten nebst Belegen vor; es fehlte jedoch die nach dem oben Ausgeführten erforderliche Unterschrift des Beklagten. Dies geht aber nicht zu seinen Lasten. Denn das Arbeitsgericht hätte ihn vor Eintritt der Rechtskraft des Vergleichs darauf hinweisen müssen, dass unter dem vom Kläger offensichtlich eigenhändig ausgefüllten Antragsbogen dessen Unterschrift fehlte, um ihm Gelegenheit zu geben, diese noch rechtzeitig vor dem möglichen Abschluss des Verfahrens nachzuholen. Dies gilt selbst dann, wenn man entgegen der vorstehend dargestellten Auffassung annehmen wollte, das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuweisen, da der Vordruck hinreichend deutlich mache, welche Angaben gefordert würden und dass entsprechende Belege beizufügen sind (vgl. dazu BFH 22.01.2002 - VII B 177/00 -) Denn einerseits handelt es sich bei der fehlenden Unterschrift um ein typisches Versehen, das vorkommen kann und auf das ebenso hinzuweisen ist wie etwa auf das Fehlen einer Anlage zu einer Klageschrift. Hinzu kommt vorliegend die besonders kurze Fristsetzung, die Flüchtigkeitsfehler provoziert und derer es im Hinblick auf die Dauer der Widerufsfrist nicht bedurft hätte, sowie der Umstand, dass es an einem frühzeitigen Hinweis - mit Zustellung der Klageschrift - auf die Regelung in § 11 a ArbGG gefehlt hat, die im Zweifel eine frühzeitigere Antragstellung nach §§ 114, 121ZPO gefördert hätte.

Auf die Beschwerde war somit dem Beklagten, nachdem die Erfolgssaussicht der Rechtsverteidigung zu bejahen und sich aus der zu berücksichtigenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, dass er die Kosten für die Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann, Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Ende der Entscheidung

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