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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 195/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 a
ArbGG § 78 a Abs. 1 Ziff. 1
ArbGG § 78 a Abs. 5
ArbGG § 78 a Abs. 5 S. 1
ZPO § 139
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 325
ZPO § 727
ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 195/05

Entscheidung vom 11.11.2005

Tenor:

Die Rüge des Klägers gemäß § 78 a ArbGG vom 22.07.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Im Rahmen des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens ist hier darüber zu entscheiden, ob auf die wegen Verletzung rechtlichen Gehörs erhobene Rüge des Klägers das Verfahren gemäß § 78 a ArbGG fortzuführen ist.

In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine von dem Beklagten gemäß Weisung vom 30.04.2002 zum 15.05.2002 angeordnete Versetzung als Leiter der Niederlassung B-Stadt in die Abteilung Firmenkundenberatung in O. rechtsunwirksam ist.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 13.09.2002 stattgegeben und in Ziffer 2 den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Kläger als Leiter der Niederlassung B-Stadt zu beschäftigen.

Im hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Kläger mit der Behauptung, der Beklagte weigere sich seiner Verpflichtung aus Ziffer 2 des Urteils nachzukommen, einen Zwangsvollstreckungsantrag gemäß § 888 ZPO gestellt.

Der Beklagte hat den Kläger aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung zwar aufgefordert, seine Tätigkeit als "Niederlassungsleiter" in B-Stadt wieder aufzunehmen; allerdings nicht mit denjenigen Kompetenzen, die dieser vor der (angestrebten) Versetzung nach O. hatte.

Nachdem der Beklagte den Einwand der Erfüllung erhoben hat, hat das Arbeitsgericht den Antrag mit Beschluss vom 17.02.2005 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger aufgegeben, die Beschwerde bis zum 28.06.2005 zu begründen (§ 571 Abs. 3 ZPO).

Mit Beschluss vom 30.06.2004 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese nicht fristgerecht begründet worden sei. Im übrigen hat es auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.

Am 30.06.2005 war die laut Faxprotokoll - per Telefax vorab - am 28.06.2005 (Bl. 311 d.A.) um 17.33 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerdebegründung vom 27.06.2005 noch nicht zu den Akten gelangt.

Da der Schriftsatz die Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens (12 TA 83/05, statt 12 TA 63/05) enthielt, wurde er zwar am 29.06.2005 dem Faxgerät entnommen, aber dem Verfahren 9 Ta 83/05 zugeordnet und dem dortigen Vorsitzenden vorgelegt. Am 01.07.2005 gelangte der Schriftsatz mit einem Vermerk des Vorsitzenden der 9. Kammer, wonach "mit 12 Ta 83/05 wohl 12 Ta 63/05 gemeint sei", zur Geschäftsstelle zurück.

Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss vom 30.06.2005 im Hinblick auf die Beendigung der Abordnung der Vorsitzenden der 12. Kammer und gleichzeitiger Auflösung der 12. Kammer mit Ablauf des 30.06.2005 bereits an die Parteien versandt worden.

In der Beschwerdebegründung vom 27.09.2005 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, wegen der weitgehenden Einschränkungen seiner Aufgaben und Befugnisse komme der Beklagte seiner Pflicht aus Ziffer 2 des Urteils, ihn als Niederlassungsleiter zu beschäftigen, nicht nach. Bestärkt werde seine Ansicht u.a. dadurch, dass die Beklagte ihr Team in der Geschäftsstelle am 27.06.2005 öffentlich vorgestellt habe, er - der Kläger - aber weder als Mitarbeiter, geschweige denn als Niederlassungsleiter angeführt werde.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 30.06.2005 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Aktenlage (Bl. 310 d.A.) am 08.07.2005 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die per Fax vorab am 22.07.2005 eingegangene (Bl. 336 d.A.) Rüge des Klägers wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 31.08.2005 (Bl. 350 ff. d.A.), auf den im Einzelnen verwiesen wird, hat das Landesarbeitsgericht die Parteien u.a. über den zuvor geschilderten tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse in Kenntnis gesetzt und gemäß § 139 ZPO auf verschiedene rechtliche Erwägungen hingewiesen. Die zunächst auf den 27.09.2005 begrenzte Stellungnahmefrist wurde auf Antrag des Beklagten bis zum 07.10.2005 verlängert.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Antrag des Klägers gem. § 888 ZPO sei bereits deswegen unzulässig, weil der vom Kläger angegebene Schuldner - was diesem auch bekannt sei - wegen einer Fusion nicht mehr existiere.

Darüber hinaus sei der Urteilstenor in Ziffer 2 der arbeitsgerichtlichen Urteils nicht ausreichend bestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig.

Unzutreffend sei, dass er dem Kläger keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zugewiesen habe. Auch der zur Akte gereichte Vermerk vom 04.02.2005 lasse nicht erkennen, inwieweit der Kläger nicht mehr als Niederlassungsleiter in B-Stadt eingesetzt werden solle. Der Kläger verkenne, dass auch bezüglich dieser Position ein Direktionsrecht des Arbeitgebers bestehe. Tatsächlich liege insoweit nur eine Einschränkung gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit vor. Wie bei allen anderen Banken mittlerweile üblich, werde die Betreuung von Firmenkunden wegen des damit verbundenen Gesamtrisikos nicht mehr von den einzelnen Niederlassungen und deren Leiter ausgeführt, sondern von speziell geschulten und niederlassungsübergreifend eingesetzten Firmenkundenberatern.

Insoweit liege eine auch vertraglich zulässige Beschränkung des Arbeitsinhaltes vor. Überdies behaupte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.06.2005 selbst, dass es den von ihm vormals besetzten Arbeitsplatz gemäß Organigramm vom 22.09.2004 nicht mehr gebe, so dass das Begehren des Klägers auch deswegen scheitere.

Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits seit Ende Februar 2005 durchgängig erkrankt sei, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis fehle; dass der Kläger im Öffentlichen Anzeiger vom 27.06.2005 nicht aufgeführt sei, hänge mit dieser absehbar langwierigen Erkrankung zusammen.

Der Kläger könne sich auch nicht auf § 78 a ArbGG berufen (§ 78 a Abs. 5 S. 1 ArbGG); insbesondere beruhe die Nichtberücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 27.06.2005 allein auf einem Verschulden des Klägers, der ein falsches Aktenzeichen angegeben habe. Es gebe keinen rechtstaatlichen Grundsatz des Inhalts, dass ein solcher Fehler dazu berechtige, ein formal ordnungsgemäß geführtes Verfahren neu aufzurollen.

Die auf Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerichtete Rüge des Klägers (§ 78 a ArbGG) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Fortführung des Zwangsvollstreckungsverfahren war daher nicht geboten (§ 78 a Abs. 5 ArbGG).

Im Einzelnen:

1. Die Rüge des Klägers erfolgte form - und fristgerecht (§ 78 a Abs. 2 ArbGG).

Eine Entscheidung im Sinne von § 78 a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG liegt vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 a, Rz. 4).

Die Rüge wurde auch form- und fristgerecht (§ 78 a Abs. 2 ArbGG) erhoben. Die erforderliche Glaubhaftmachung ergibt sich aus dem zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnis.

2. Dahinstehen kann, ob der Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegend überhaupt verletzt wurde.

Bedenken hieran ergeben sich vorliegend aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Klägers (auch) deswegen nicht berücksichtigt wurde, weil dieser ein falsches Aktenzeichen angegeben hat und das Vorbringen (auch) deswegen nicht rechtzeitig zur Prozessakte gelangte.

Dass es keiner Entscheidung der streitigen Frage bedarf, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch unabhängig von einem Verschulden des Gerichts anzunehmen ist (vgl. zum Streitstand: Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 128 ZPO, Rz. 8 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 a, Rz 8, m.w.N.), ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

3. Eine Abhilfe i.S.v. § 78 a Abs. 5 ArbGG setzt auch voraus, dass das Gericht den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs in "entscheidungserheblicher" Weise" verletzt hat. Der im ZPO-Sprachgebrauch neue Begriff besagt, dass die Gehörsverletzung für die angegriffene Entscheidung kausal sein muss. Was dies im Einzelnen bedeutet, ist nicht abschließend geklärt:

Nach der Rechtsprechung des BVerfG "beruht" eine Entscheidung schon dann auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre; nicht erforderlich ist danach, dass die Entscheidung bei Gehörsgewährung tatsächlich für ihn günstiger ausgefallen wäre.

Es ist indes umstritten ist, ob diese Grundsätze auch bei § 78 a Abs. 5 S. 1 ArbGG Anwendung finden (vgl. zum Streitstand: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 a, Rz 12, m.w.N.; a.A. wohl BL/Hartmann, ZPO., § 312 a, Rz 31).

Selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Kausalität i.S.v. § 78 a Abs. 5 ArbGG bereits dann vorliegt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, war der Antrag des Klägers zurückzuweisen. Oder anderes ausgedrückt: auch bei Beachtung der Beschwerdebegründung des Klägers erweist sich der angefochtene Beschluss des Landesarbeitsgericht als richtig, da bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind.

4. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (Titel, Klausel, Zustellung) liegen im Ergebnis nicht vor.

Im Einzelnen:

a) Das arbeitsgerichtliche Urteil stellt unter Berücksichtigung des streitigen Vorbringens der Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren vorliegend keinen ausreichend bestimmten Titel für das Zwangsvollstreckungsbegehren des Klägers dar.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bedarf bereits die Erhebung der Klage eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag.

Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954).

D.h. zur Zwangsvollstreckung muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu - bei einem Urteil - auch die Urteilsgründe gehören (LAG Köln, Beschl. v. 23.12.2004 - 4 Ta 406/04 - LAGE § 794 ZPO 2002 Nr. 2).

Bei einem Arbeitsverhältnis, das regelmäßig auch durch die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts geprägt wird, ist zudem zu beachten, dass bei einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung grundsätzlich (nur) klargestellt wird, dass die im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche, bereits vorgenommene Änderung berechtigt oder unberechtigt ist. Auch ein solches Urteil kann und darf aber nicht in das dem Arbeitgeber im Übrigen zustehenden Direktionsrecht eingreifen.

bb) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Kläger "als Leiter der Niederlassung B-Stadt" zu beschäftigen.

Die Bezeichnung "Niederlassungsleiter" stellt einen unbestimmten Begriff dar, der als ausreichende Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Sinne einer genauen Leistungsbestimmung nicht unproblematisch ist, weil er keinen aufgrund allgemeinen Sprachgebrauchs oder inhaltlicher Gestaltung durch Gesetz oder allgemein zugänglicher berufsrechtlicher Richtlinien bestimmten oder bestimmbaren eindeutigen Inhalt hat.

Wie gerade das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren zeigt, bleibt es im Einzelnen offen, mit welchen konkreten Aufgaben/Tätigkeiten der Kläger weiterzubeschäftigen ist (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 08.05.2000 - 5 Sa 14/00 -). Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ist mithin gerade nicht ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich (BGH NJW 1999, 954).

Hinzu kommt hier, dass die Parteien in dem, dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (nur) darum gestritten haben, ob eine räumliche Versetzung des Klägers, die auch mit einer Aufgabenänderung einhergegangen wäre, vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt war.

Nur in diesem Zusammenhang nämlich, ob der zuvor als Leiter der Niederlassung in B-Stadt beschäftigte Kläger aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts in die Abteilung Firmenkundenberatung in O. versetzt werden durfte, hat das Arbeitsgericht - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Kompetenzen des Klägers - das Bestehen eines solchen, insbesondere auch eine räumliche Veränderung betreffendes Direktionsrechts verneint.

Demgegenüber haben die Parteien im Hauptsacheverfahren nicht zuvörderst um die jetzt im Zwangsvollstreckungsverfahren im Vordergrund stehende Frage gestritten, ob und ggf. in welchem Umfang - bei gleichbleibendem räumlichen Einsatz - der Beklagte aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts berechtigt ist, die Kompetenzen eines Niederlassungsleiters einzuschränken.

Hinzu kommt, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren auch der Grad und die Umstände für die Einschränkungen umstritten sind.

Es handelt sich mithin bei dem nunmehr im Zwangsvollstreckungsverfahren entstandenen Streit um den Umfang und die Einzelheiten einer Beschäftigung als "Niederlassungsleiter" um einen solchen, der im Hauptsacheverfahren nicht streitgegenständlich war. Es liegt insoweit eine neue arbeitgeberseitige Maßnahme vor, deren Berechtigung in einem Erkenntnisverfahren zu klären wäre.

Der Antrag des Klägers war mithin bereits aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen.

Hinzu kommt Folgendes:

b) Eine Zwangsvollstreckung setzt u.a. auch eine Vollstreckungsklausel voraus. Diese wurde dem Kläger auch erteilt.

Indes hat der Beklagte - vom Kläger nicht bestritten - darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Arbeitgeber, eine Genossenschaftsbank, wegen Fusion mit einer anderen Genossenschaftsbank seit dem 01.05.2005 gar nicht mehr existiere. Das Urteil und auch der Zwangsvollstreckungsantrag richte sich daher gegen eine juristische Person, die es gar nicht mehr gebe.

Zwar kann nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung u.a. auch gegen denjenigen Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners erteilt werden, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 ZPO ist sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite indes jeder Wechsel der im Urteil als Gläubiger oder Schuldner des zu vollstreckenden Anspruchs genannten Personen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 727, Rnr. 2). Erfasst ist mithin auch jede sonstige (z.B. durch Verschmelzung, Neugründung oder Vermögensübertragung) erfolgte Gesamtrechtsnachfolge sowie die Sonderrechtsnachfolge (Zöller/Stöber, a.a.O., § 727, Rnr. 5).

Da der Kläger selbst nicht behauptet, eine Rechtsnachfolge im vorgenannten Sinne sei nicht eingetreten und auch keine Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger vorliegt, war der Zwangsvollstreckungsantrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung , die durch die Vorsitzende ergehen konnte (§ 78 a Abs. 6 S. 2 ArbGG), ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 78 a Abs. 4 S. 3 ArbGG)

Ende der Entscheidung

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