Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 205/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 Ziff. 4
ZPO § 120
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Ziff. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 205/06

Entscheidung vom 22.11.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.08.2006 - 8 Ca 3500/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Beschwerdeführer ist im vorangegangenen Klageverfahren durch Beschluss vom 26.02.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2006 nach § 120 Abs. IV ZPO angeschrieben und um Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersucht und ihm mitgeteilt, dass er entsprechende Nachweise beizulegen habe.

Der Beschwerdeführer hat insofern den amtlichen Vordruck eingereicht, jedoch nicht alle hierfür notwendigen Belege. Diesbezüglich ist er durch Schreiben vom 31.03.2006 aufgefordert worden, den kompletten Berechnungsbogen zum Bescheid über Arbeitslosengeld II der BfA vom 07.03.2006 bei Gericht einzureichen, den aktuellen Nachweis der Wohnkosten sowie einen Nachweis über das Einkommen der Ehefrau.

Der Beschwerdeführer reagierte hierauf nicht. Er ist mit weiterem Schreiben vom 05.05.2006 diesbezüglich gemahnt worden. Zwei weitere Mahnungen vom 25.07.2006 an den Beschwerdeführer persönlich sowie vom 04.08.2006 an seine ehemaligen Prozessbevollmächtigte haben den Beschwerdeführer nicht veranlasst, die entsprechenden Belege beim Arbeitsgericht einzureichen.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 29.08.2006 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 26.02.2003 aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer über seine Prozessbevollmächtigte mit am 12.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Es wurde in diesem Schriftsatz angekündigt, die notwendigen Unterlagen würden nachgereicht werden.

Nachdem bis zum 09.10.2006 keine Unterlagen eingereicht worden sind, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 09.10.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben worden.

Er hat über seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 02.11.2006 über das Arbeitsgericht Ludwigshafen nunmehr einen Bescheid der Gesellschaft für E Vorderpfalz F vom 07.03.2006 eingereicht, nach dessen Inhalt er bis zum 31.07.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 23.01.2006 bis 31.07.2006 bewilligt bekommen hatte.

Weitere Unterlagen hat er nicht eingereicht.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig.

Im Ergebnis ist sie allerdings unbegründet.

1.

Nach § 120 ZPO kann das Gericht Entscheidungen über die gewährte Prozesskostenhilfe bzw. zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Insofern obliegen der Partei die gleichen Mitwirkungspflichten, wie im ursprünglichen Bewilligungsverfahren, insbesondere muss sie auf Nachfrage des Gerichts ihre Angaben durch entsprechende Belege nachweisen.

Verweigert die hilfsbedürftige Partei, sich zu erklären, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben bzw. kommt sie ihren Mitwirkungspflichten, z.B. ihre Angaben durch entsprechende Belege nachzuweisen nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO aufheben. Die Regelung des § 124 Nr. 2 ZPO entspricht § 118 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO, wonach die Prozesskostenhilfebewilligung abzulehnen ist, wenn der Antragsteller Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft macht oder Fragen des Gerichts nicht beantwortet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 124 Rz. 10). Vor der Bewilligung führt der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Hilfsbedürftigen zur Ablehnung seines Gesuchs, nach Prozesskostenhilfebewilligung zu deren Aufhebung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Sanktion ist, dass der Rechtspfleger die Partei dazu aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmte Frist sich zu erklären, inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Prozesskostenhilfebewilligung geändert haben.

Äußert sich der Hilfsbedürftige hieraufhin nicht, wobei gleichgültig ist, ob dies aus Absicht oder grober Nachlässigkeit geschieht, kann das Arbeitsgericht den Bewilligungsbescheid aufheben. Fehlende Erklärungen können allerdings im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. Zöller, a.a.O., Rz. 10 a).

2.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen seitens des Arbeitsgerichts seine Angaben in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.03.2006 nicht belegt.

Erst im Beschwerdeverfahren hat er den bereits im März 2006 angeforderten Bescheid der Gesellschaft für Arbeitsmarktintegration vom 07.03.2006 vorgelegt. Inzwischen ist dieser allerdings veraltet, da er nur Leistungen bis zum 31.07.2006 vorsah.

Die weiteren seitens des Arbeitsgerichts geforderten Belege, nämlich einen Nachweis über das Einkommen der Ehefrau sowie einen aktuellen Nachweis der Wohnkosten, hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Es ist also festzustellen, dass der Kläger sich beharrlich weigert, seinen Mitwirkungspflichten gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nachzukommen. Es bestand daher keine Veranlassung, aufgrund der eingelegten sofortigen Beschwerde den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 29.08.2006 abzuändern.

3.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da hierfür die Voraussetzungen nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück