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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 21/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 122 Abs. 1 Ziffer 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 1 Ziffer 1
ZPO § 569
BRAGO § 126 Abs. 1
BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 21/04

Verkündet am: 05.03.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2004 - 9 Ca 2935/03 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 15.02.1999 bis zum 31.12.2002 beschäftigt. Im vorliegenden Verfahren hat er mit seiner am 06.11.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002 verlangt. Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass ein Aufforderungsschreiben bei ihr nicht eingegangen wäre und schriftsätzlich ein Anerkenntnis des Anspruchs erklärt. Im Termin am 20.11.2003 ist gegen die nicht erschienene Beklagte antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, mit dem sie zur Herausgabe der begehrten Lohnsteuerkarte an den Kläger verurteilt wurde.

Der Kläger wohnt in C-Stadt. Der Sitz der Beklagten liegt in A-Stadt. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwaltes beantragt. Mit Beschluss vom 10.12.2003 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Antrag "unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichsort (Ort des Gerichtstages)" stattgegeben. Der dagegen vom Kläger mit Eingang am 17.12.2003 eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20.01.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Beschluss (Bl. 29 - 30 d.A.) wird zur Darstellung der Gründe verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht entsprechend §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden.

Die Beschwerdebefugnis des Klägers persönlich ist zu bejahen. Dem Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts PKH nur mit Einschränkungen bewilligt worden. Der sich daraus ergebenden Annahme einer formellen Beschwer steht auch nicht die in § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO getroffene Regelung entgegen, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Einschränkung der Beiordnung betrifft daher an sich nur den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwaltes gegenüber der Staatskasse hinsichtlich seiner erstattungsfähigen Auslagen im Sinne von § 126 Abs. 1 BRAGO; die Rechtsstellung des Antragsstellers, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird durch die Beiordnung nicht unmittelbar betroffen. Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden dem beigeordneten Anwalt aus der Staatskasse aber dann nicht vergütet, wenn diese zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der hilfsbedürftigen Partei nicht erforderlich war, § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Sofern allerdings solche nichterstattungsfähigen Auslagen mit Willen der Partei ihrem Prozessbevollmächtigten erwachsen sind, kommt insoweit trotz bewilligter Prozesskostenhilfe ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegenüber seiner Partei in Betracht. Aus diesem Grunde ist auch die Partei hinsichtlich einer eingeschränkten Beiordnung des Rechtsanwaltes beschwerdebefugt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 20.01.2000 - 9 WF 189/99, 9 WF 36/00 - RPflg 2000, 279 mit Rechtsprechungsnachweisen; Zöller-Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 127 Rn. 19).

2.

In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Erstattung von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie von Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Ort des Gerichtstages ausgeschlossen hat.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf die ständige Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zu § 121 Abs. 2 ZPO hingewiesen (vgl. schon Beschluss von 18.10.1985 - 1 Ta 218/85 - LAGE § 121 ZPO Nr. 2). An dieser vom Arbeitsgericht wörtlich ausführlich zitierten Rechtssprechung ist aus den im Beschluss des Arbeitsgerichts wiedergegebenen Gründen festzuhalten.

Der Kläger macht auch vergeblich geltend, die Kosten für eine etwaige Informations- und Besprechungsreise zu einem Rechtsanwalt in F seien erstattungsfähig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht trotz dieses Einwandes des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung an der ursprünglichen Entscheidung im vollem Umfang festgehalten und nicht etwa die Erstattung der Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die auf der Anreise von C-Stadt nach F beruhen, in Höhe der Kosten, die dem Kläger für eine Informationsreise nach F entstanden wären, zugelassen.

Bei dem Begehren auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte für ein beendetes Arbeitsverhältnis handelt es sich im Allgemeinen um sachlich und rechtlich außerordentlich einfach gelagerte Rechtsstreite. Sie werden häufig von anwaltlich nicht vertretenen Parteien mit Hilfe der Rechtsantragsstelle oder auch ohne zu Hilfenahme irgendwelcher kundige Hilfe betrieben und selten streitig ausgetragen. Wenn es Fälle im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als nicht erforderlich erscheint, so sind es diese.

Der vorliegende Fall stellt sich nicht anders dar, wie die Kürze der Ausführungen zur Sach- und Rechtslage in der Klageschrift, die alle notwendigen Daten enthalten und zusammen mit der Antragsstellung keine Seite füllen, sowie der Abschluss durch Versäumnisurteil zeigen. Der Kläger hätte deshalb keine Reise zur Information seines Prozessbevollmächtigten und zur Besprechung der Angelegenheit mit diesem antreten müssen, sondern hätte einem in F ansässigen Rechtsanwalt in wenigen Sätzen schriftlich oder telefonisch die notwendigen Daten weiter geben können. Eine Partei, die ihre Kosten selber zu tragen hätte, wäre entsprechend vorgegangen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Vorgehensweise dem Kläger nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Der Kläger hat im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt, den schon das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss angesprochen hat, auch innerhalb der Frist, die ihm zur abschließenden Begründung seiner Beschwerde gewährt wurde, keinerlei Angaben gemacht.

Nach alledem war die unbegründete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, weil weder das Arbeitsgerichtsgesetz noch die ZPO eine Anfechtungsmöglichkeit vorsehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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