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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 24/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG, GVG


Vorschriften:

ZPO § 302
BGB § 613 a
ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 2 Abs. 3
GVG § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 24/06

Entscheidung vom 06.04.2006 Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.12.2005 (Az.: 7 Ca 1525/05) wird kostenfällig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Arbeitsgericht bezüglich der zur Aufrechnung gestelltenGegenforderung gemäß § 302 ZPO verfährt. Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Restlohnansprüche des Klägers für den Monat April 2004 und dessen Begehren auf Herausgabe des Sozialversicherungsnachweises sowie über gesellschaftsrechtliche Gegenansprüche des Beklagten, mit denen der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Der Kläger war vom 01.09.2002 bis zum 23.04.2004 zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 31.12.2002 sowie auf der Grundlage der allgemeinen Vertragsbestimmungen für Kundenbetreuer vom 12.05.2003 als Kundenbetreuer in der E.- Hauptvertretung, die zunächst vom Beklagten in A-Stadt allein betrieben worden ist, beschäftigt. Unter dem 02.02.2004 kündigte der Beklagte diesen Arbeitsvertrag zum 23.04.2004 und rechnete den Monat April 2004 mit einem Bruttobetrag i.H.v. 2.737,- €, entsprechend 1.611,96 € netto (dem Klagebetrag) ab.

Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Klägers gründeten die Parteien ab dem 01.05.2004 eine BGB-Gesellschaft. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der BGB-Gesellschaftsvertrag zwischenzeitlich durch eine Partei gekündigt worden ist. Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Gerichte für Arbeitssachen seinen für die Klage zuständig. Selbst wenn ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB stattgefunden haben sollte, ändere dies nichts an der Verpflichtung des Beklagten, den ausstehenden Lohn für April 2004 zu zahlen. Die BGB-Gesellschaft sei zudem zwischenzeitlich gekündigt und aufgelöst worden.

Die beiden Auszubildenden der BGB-Gesellschaft führten auf eigenen Wunsch ihre Ausbildung in der Agentur des Beklagten in A-Stadt weiter. Er - der Kläger - habe keinerlei Ausbildungsberechtigung. Die Auszubildenden erbrächten also auch keine Arbeitsleistung für ihn, so dass der Beklagte auch keine diesbezüglichen Erstattungsansprüche gegen ihn habe. Zudem seien selbst bei berechtigten Gegenansprüchen die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

Demgegenüber ist der Beklagte im Wesentlichen der Ansicht, zur Entscheidung über den Rechtsstreit seien die ordentlichen Gerichte zuständig, da beide Parteien Mitgesellschafter der BGB-Gesellschaft seien und der Lohnanspruch des Klägers gemäß § 613 a BGB auf diese übergegangen sei. Der Kläger als Mitgesellschafter könne daher unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen mithin allenfalls eine Hälfte des rückständigen Lohns ihm gegenüber geltend machen. Die BGB-Gesellschaft bestehe auch fort. Diese habe zwei Auszubildende beschäftigt. Deren Lohnkosten beliefen sich bis zur Beendigung der Ausbildung auf 33.000,- €, die der Kläger zur Hälfte zu tragen habe. In Höhe von 16.500,- € werde daher die Aufrechnung erklärt. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für den Klageanspruch als zulässig erachtet, ihn für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten aber als unzulässig angesehen und bezüglich letzterer den Rechtsstreit an das Landgericht F. verwiesen.

Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Ansprüche des Klägers aus dem zwischen den Parteien zunächst abgeschlossenen Arbeitsverhältnis resultierten. An der Rechtsqualität dieser Forderung ändere auch die spätere Gründung der BGB-Gesellschaft und ein eventuell vorliegender Betriebsübergang nichts. Für die Ansprüche des Klägers ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mithin aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.

Demgegenüber folgten die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus den später begründeten gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien, so dass es sich um rechtswegfremde Forderungen handele, für die die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben sei.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachzusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG. Der Rechtsstreit sei daher insoweit an das Landgericht zu verweisen. Der Rechtswegbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 09.01.2006 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich die (sofortige) Beschwerde des Beklagten, die am 12.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Mit dieser wendet sich der Beklagte gegen den angefochtenen Beschluss soweit das Arbeitsgericht seine Rechtswegzuständigkeit bejaht hat. Er begehrt die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht F.

Das Arbeitsgericht hat der (sofortigen) Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II.

Das statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, das als sofortige Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 569 ZPO) auszulegen ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Einzelnen: 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung seine Rechtswegzuständigkeit für den Klageantrag angenommen. Diese folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, da eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis vorliegt.

Das Arbeitsgericht weist zu Recht auch darauf hin, dass es auf den später begründeten Gesellschaftsvertrag ebenso wenig ankommt, wie auf die Frage, ob insoweit ein Betriebsübergang vorliegt. Beides würde an der Rechtsqualität und dem Rechtsgrund des während des Arbeitsverhältnisses entstandenen Vergütungsanspruchs des Klägers nichts ändern.

Es verbleibt daher dabei, dass die die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründeten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG bezüglich der Klageforderung erfüllt sind.

Das Arbeitsgericht hat nach alledem zu Recht seine Zuständigkeit für die Klageforderung bejaht. 2. Soweit das Arbeitsgericht entschieden hat, dass es sich bei den vom Beklagten im Wege der Aufrechnung gelten gemachten Gegenforderungen um solche handelt, die aus der später begründeten gesellschaftsrechtlichen Beziehung der Parteien resultieren und hierfür die Gerichte für Arbeitssachen weder nach dem Zuständigkeitskatalog des § 2 Abs. 1 ArbGG, noch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig sind, wurde der Beschluss vom Beklagten, der insgesamt eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte begehrt, nicht angefochten. Der Kläger hat kein Rechtsmittel gegen den Rechtswegbeschluss eingelegt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob - wie das Arbeitsgericht mit nachvollziehbaren Gründen - angenommen hat, die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 ArbGG vorliegend nicht gegeben sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den zur Aufrechnung gestellten Ansprüche um rechtswegfremde Gegenforderung handelt, für die auch die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 23.08.2001, NZA 2001, 1158), der die Kammer folgt, eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Forderung zu verneinen, da die Aufrechnung kein "rechtlicher Gesichtspunkt" i.S.d. § 17 Abs. 2 GVG, sondern ein selbständiges Gegenrecht ist.

Das Arbeitsgericht müsse in einem solchen Fall deshalb ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO erlassen und im Übrigen das Verfahren bis zur Entscheidung über die einem anderen Rechtsweg zugewiesene Gegenforderung aussetzen (§ 148 ZPO), bis der Beklagte eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über seine Gegenforderung herbeigeführt hat.

Hierzu ist der Beklagte zweckmäßig unter Fristsetzung aufzufordern; erhebt er die Klage nicht, ist sein Verteidigungsmittel als verspätet zurückzuweisen (Zöller/Greger, a.a.O., § 145 Rnr. 19 a, m.w.N.). Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG i.V.m. §§ 48, 78 ArbGG) bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Gegen diese Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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