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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 24/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.11.2008, Az: 1 Ca 2688/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 810,98 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Beklagten zu 2. war für das unter anderem gegen ihn am 29.12.2006 eingeleitete Klageverfahren durch Beschluss vom 25.04.2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Aus der Staatskasse wurden 810,98 EUR verauslagt. Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens legte der Beklagte zu 2) nach entsprechender Aufforderung des Arbeitsgericht unter dem 04.06.2008 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die er mit Schreiben nebst Anlagen vom 17.06.2008 ergänzte. Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 11.11.2008 die im Beschluss vom 25.04.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend, dass der Beklagte zu 2) ab 01.01.2009 monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR zu zahlen habe. Gegen den am 27.11.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.12.2008 eingelegte sofortige Beschwerde, in der der Beklagten zu 2) darauf hinweist, dass er zu einer Ratenzahlung nicht in der Lage sei. Er müsse ca. 120.000,00 EUR nach einem Vergleichsvorschlag im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldensanierung aufwenden, woraus eine monatliche Belastung von 670,00 EUR resultieren werde. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 29.01.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Beklagte zu 2) muss monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR ab 01.01.2009 zahlen. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten. Der Beklagte zu 2) verfügt nunmehr über ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von monatlich 415,00 EUR. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der von ihm abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben in dem Schreiben vom 17.06.2008 sowie der Beschwerdebegründung vom 20.02.2009. Der Beklagte zu 2) bezog zuletzt Arbeitsentgelt von insgesamt 2.671,51 EUR netto. Davon sind abzusetzen:

 Unterhaltsfreibetrag für die Partei, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO 386,00 EUR
Freibetrag für Erwerbstätige 176,00 EUR
Kredittilgung 684,07 EUR
Pfändung 532,05 EUR
Kosten Fahrzeug 478,00 EUR
Summe: 2.256,12 EUR
Einzusetzendes Einkommen 415,39 EUR
zu zahlende Raten 155,00 EUR

Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind lediglich bestehende Zahlungsverpflichtungen, nicht aber zukünftige etwaige Verbindlichkeiten abzusetzen. Der Beklagte zu 2) bezieht sich insoweit auf einen Vergleichsvorschlag, aus dem sich die Höhe einer monatlichen Belastung für den Beklagten zu 2) nicht ergibt. Hinzu kommt, dass Zahlungsverpflichtungen nur entstehen, wenn dieser Vergleichsvorschlag von den Gläubigern angenommen wird. Dies ist jedenfalls gegenwärtig noch nicht geschehen. Die Behauptung des Beklagten zu 2) in dem Schriftsatz vom 20.02.2009, wonach er zu einer Zahlung nicht in der Lage sei und über eigene Mittel nicht verfüge, ist unzutreffend. Er ist jedenfalls in der Lage, Darlehenszinsen auf Grundlage eines am 18.09.2007 geschlossenen Darlehensvertrages in monatlicher Höhe von 684,07 EUR zu zahlen. Das Darlehen wurde für die Finanzierung einer seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung aufgenommen. Darüber hinaus zahlt der Beklagte zu 2) monatliche Leasingraten von 478,00 EUR für ein Leasingfahrzeug seiner Ehefrau. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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