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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 240/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120
ZPO §§ 567 ff
ArbGG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 240/06

Entscheidung vom 15.01.2007

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.07.2006 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21.11.2006 wie folgt abgeändert:

Die Höhe der monatlichen Raten wird auf 30,00 Euro festgesetzt. Die erste Rate ist am 01.02.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorangegangenen Streitverfahren ist dem Kläger auf seinen Antrag hin durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.02.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von seinem damaligen Rechtsanwalt ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden.

Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht hat gemäß § 120 ZPO die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers eingeleitet, indem er ein Schreiben an den Kläger am 31.03.2006 richtete und ihn aufforderte, seine Vermögensverhältnisse unter Beilegung entsprechender Nachweise darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Mehrfache Erinnerungen und Mahnungen am 25.04.2006, 07.06.2006 und 04.07.2006 ließ der Kläger ebenfalls unbeantwortet.

Durch Beschluss vom 14.07.2006 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 13.02.2004 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Dieser Beschluss ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.07.2006 zugestellt worden. Mit beim Arbeitsgericht am 25.07.2006 eingegangenem Schriftsatz hat er gegen diesen Beschluss "Erinnerung" eingelegt und eine Gehaltsabrechnung eingereicht, nach deren Inhalt er Nettobezüge in Höhe von 670,21 Euro bezogen hat.

Nach nochmaligen, mehrfachen Aufforderungen reichte der Kläger eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit beim Arbeitsgericht am 13.10.2006 eingegangenem Schriftsatz ein. Ausweislich dieser Erklärung bezieht er Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von 734,40 Euro und ist einem Sohn unterhaltsverpflichtet. In der Erklärung macht er Angaben über Wohnkosten sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen.

Das Arbeitsgericht hat ihn mit Schreiben vom 20.10.2006 nochmals aufgefordert, diese Belastungen durch entsprechende Urkunden zu belegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 21.11.2006 der als Beschwerde gewerteten Erinnerung des Klägers teilweise abgeholfen und den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss wieder in Kraft gesetzt, allerdings Ratenzahlungen in Höhe von 115,00 Euro monatlich angeordnet. Wegen der teilweisen Nichtabhilfe der Beschwerde hat es dieselbe dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis zum 14.12.2006. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht keine Stellungnahme mehr abgegeben.

II.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung des Klägers ist gemäß § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff ZPO statthaft.

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings nur teilweisen Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seinem Abhilfebeschluss vom 21.11.2006 dem Kläger grundsätzlich die ursprünglich gewährte Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 13.02.2004 belassen und eine Ratenzahlung angeordnet. Allerdings hat es eine zu hohe Ratenzahlung festgesetzt.

Im Rahmen der Berechnung der Ratenzahlungsverpflichtung ist von den Angaben des Klägers in seinen Erklärungen vom 05.12.2003 und September 2006 auszugehen. Danach bezieht er derzeit monatliche Leistungen von Seiten des Arbeitsamtes in Höhe von 734,40 Euro netto. Nach Abzug des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 380,00 Euro sowie des Freibetrages für seinen Sohn y, dem er unterhaltspflichtig ist, in Höhe von 266,00 Euro, ergibt sich ein anrechenbares Einkommen gemäß § 115 ZPO in Höhe von 88,00 Euro und damit gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 30,00 Euro monatlich.

Soweit der Kläger in seiner letzten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Belastungen in Form von Wohnkosten und sonstigen Zahlungsverpflichtungen geltend gemacht hat, konnten diese bei der Berechnung der Ratenzahlungshöhe nicht berücksichtigt werden, da er trotz mehrfacher Aufforderung diese Belastung in keiner Weise durch aussagekräftige Belege nachgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO. Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 78 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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