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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 277/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 277/05

Entscheidung vom 16.03.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.10.2005 (Az.: 6 Ca 1026/03) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit seiner (sofortigen) Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad-Kreuznach - vom 31.10.2005, mit dem das Gericht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 27.03.2003 aufgehoben hat.

Mit seiner im Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht sowie seine Weiterbeschäftigung begehrt.

Mit Beschluss vom 27.06.2003 hat das Arbeitsgericht ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Nach Abschluss eines Teilvergleichs am 27.06.2003 wurde das Verfahren von den Parteien nicht weiter betrieben.

Nachdem der Kläger durch das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 05.08.2004, 12.08.2004, 04.03.2005 und 21.07.2005 zur Darlegung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden ist, hat der Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juni 2005 zu den Akten gereicht.

Das Arbeitsgericht hat ihn mit Schreiben vom 08.09.2005 unter Fristsetzung bis zum 22.09.2005 darauf hingewiesen, dass diese Reaktion nicht ausreichend sei und dem Kläger aufgegeben, den Prozesskostenhilfevordruck, der dem Schreiben beigefügten war, (erneut) auszufüllen und seine Angaben zu belegen.

Mit Beschluss vom 31.10.2003, der dem Kläger am 03.11.2005 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe zuletzt auf die Aufforderung des Gerichts vom 04.03.2005 nur teilweise reagiert und sei deswegen wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung zum 22.09.2005 gemahnt worden. Der Kläger habe dennoch keine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abgegeben, so dass der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss aufzuheben gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die am 15.11.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Kläger geltend macht, er habe die an ihn gerichtete Anfrage beantwortet und die nötigen Unterlagen vorgelegt.

Mit Beschluss vom 18.11.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Unter dem 16.12.2005 hat die Ehefrau des Klägers mitgeteilt, sie habe die Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten ihres Ehemannes weitergeleitet und nochmals um Mitteilung gebeten, welche Unterlagen benötigt würden.

Der Prozessbevollmächtigte hat ein Kündigungsschreiben des neuen Arbeitgebers des Klägers zu den Akten gereicht und behauptet, die Ehefrau des Klägers habe die notwendigen Unterlagen an das Arbeitsgericht übersandt.

II.

Die fristgerechte (§ 127 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) sofortige Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufgehoben.

1. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Gibt die Partei trotz entsprechender Aufforderung keine Erklärung i.S.d. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ab oder legt sie verlangte Belege nicht vor, kann die zunächst erfolgte Prozesskostenbewilligung aufgehoben werden (§ 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO).

2. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr aufgefordert, sich über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Zwar ist nicht erforderlich, dass erneut ein Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird (Zöller/Phillippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 ZPO Rn. 28 m.w.N.). Indes hat die Partei sich darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Änderungen sich gegenüber der ursprünglich abgegebenen Erklärung ergeben haben und ggf. eine neue Erklärung einzureichen.

Vorliegend ist indes lediglich eine für sich genommen nicht aussagekräftige Lohnabrechnung für den Monat Juni 2005 zu den Akten gelangt. Darauf, dass dies nicht ausreicht, wurde der Kläger bereits vom Arbeitsgericht und nochmals durch das Landesarbeitsgericht hingewiesen. Auch das vom Prozessbevollmächtigte ohne nähere Erläuterung eingereichte Kündigungsschreiben ist insoweit nicht behelflich.

Dennoch hat sich der Kläger auch im Beschwerdeverfahren pauschal nur darauf berufen, dass die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden seien, ohne - trotz entsprechender Aufforderung - indes mitzuteilen, welche weiteren Angaben er gemacht und welche weiteren Unterlagen er bei Gericht eingereicht haben will. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Klägers angibt, sie habe die Unterlagen gar nicht an das Gericht, sondern den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet.

Nachdem der Kläger, obwohl das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung zunächst zurückgestellt hat, auch bis zum Erlass der vorliegenden Entscheidung keine weiteren Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, war die sofortige Beschwerde mithin zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rnr. 39).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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