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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 277/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 117
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.11.2007 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.11.2007 - AZ: 1 Ca 1062/07 - wie folgt abgeändert:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens erster Instanz bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt im Weiteren mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 95,00 € auf die Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt Dr. B., H. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die ihn gerichtete Zahlungsklage in Höhe von 2.713,33 €.

Der Kläger hat den Beklagten wegen Vergütung für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.03.2007 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat eingewandt, dass zwischen ihm und dem Kläger keine arbeitsvertraglichen Bindungen bestanden hätten.

Im Kammertermin vom 26.09.2007 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Bereits mit Antrag vom 06.08.2007 hatte der Beklagte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Zu diesem Antrag hat der Beklagte unter dem 13.08.2007 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (in schlecht leserlicher Abschrift) zur Gerichtsakte gereicht. Dieser Erklärung war der Rentenbescheid des Beklagten (in schlecht leserlicher Abschrift) beigefügt.

Mit Schreiben vom 24.09.2007 wies das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Beklagten darauf hin, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden könne, wenn ein Original der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege für die angeblichen Wohnkosten vorgelegt würden.

Mit Schreiben vom 05.10.2007 erinnerte der Beklagte - nach Rücknahme der Klage - an seinen Prozesskostenhilfeantrag. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2007 nochmals auf das gerichtliche Schreiben vom 24.09.2007 hin und gab dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.10.2007.

Diese Gelegenheit zur Stellungnahme blieb durch den Beklagten ungenutzt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin mit Beschluss vom 05.11.2007 den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern darauf verwiesen, dass der Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises vom 24.09.2007 weder ein Original der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege für die angeblichen Wohnkosten vorgelegt habe.

Gegen diesen, dem Beklagten am 08.11.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.11.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingelegte sofortige Beschwerde.

Der Beschwerdeschrift war wieder nur die Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (in schlecht leserlicher Abschrift) sowie der Rentenbescheid des Beklagten (in gleichfalls schlecht leserlicher) Abschrift beigefügt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin mit Beschluss vom 22.11.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass eine Begründung für die sofortige Beschwerde nicht ersichtlich sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer nach wie vor weder eine Original-Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege für die angeblichen Wohnkosten vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beklagte nunmehr auf das gerichtliche Anschreiben vom 06.12.2007 hin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Original sowie weiter seinen Rentenbescheid nunmehr in leserlicher Abschrift zur Gerichtsakte gereicht (vgl. Bl. 16 und 17 des Prozesskostenhilfeheftes). Die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Wohnkosten wurden immer noch nicht belegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Diese sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die (mittlerweile) zurückgenommene Zahlungsklage zu gewähren.

Die Verteidigung des Beklagten gegen diese Klage hatte von Anfang an hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war auch noch vor der Rücknahme der Klage gestellt worden.

Allerdings war von dem Arbeitsgericht Kaiserslautern dem Beklagten zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verweigern, weil der Beklagte das gemäß § 117 Abs. 2, Abs. 3 ZPO geforderte Formular nicht im Original vorgelegt hat. Für dieses über § 117 ZPO eingeführte Formular besteht ein Benutzungszwang. Der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe begehrt, muss deswegen das unterschriebene Original des Formulars zur Gerichtsakte einreichen (vgl. nur Baumbach u. a., ZPO, 66. Auflage, § 117 Rd-Nr. 31 m. w. N.).

Dieser Verpflichtung ist der Beklagte erst im Beschwerdeverfahren nachgekommen. Da das Beschwerdegericht allerdings Tatsacheninstanz ist (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), hat es selbständig die Formalien des PKH-begehrens, die hinreichende Erfolgsaussicht und die Hilfsbedürftigkeit der antragstellenden Partei nachzuprüfen. Dabei müssen auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Zöller-Philippi, ZPO; 25. Auflage, § 127 Rd-Ziffer 34 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung der nunmehr im Original vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten war diesem daher Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Gemäß § 115 ZPO war dabei eine Ratenzahlung in Höhe von 95,- € monatlich anzuordnen. Diese Ratenzahlungsverpflichtung ergibt sich aus folgender

PKH-Berechnung:

 Einkünfte 
Rente 1.032,39 €
Freibeträge 
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO 382,00 €
Freibetrag für Ehegatten 382,00 €
Ergebnis 
anrechenbares Einkommen 268,39 €
gerundet 268,00 €
PKH-Rate 95,00 €

Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Beklagten waren die von dem Beklagten in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemachten Wohnkosten nicht in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat diese Wohnkosten entgegen der seitens des Arbeitsgerichts Kaiserslautern gesetzten Auflage, auf die auch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht nochmals hingewiesen hat, nicht belegt. Hat der Antragsteller aber innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht nur oder ungenügend beantwortet, so muss das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ablehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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