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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 41/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO §§ 233 ff | |
ZPO §§ 567 ff |
Aktenzeichen: 11 Ta 41/07
Entscheidung vom 14.02.2007
Tenor:
Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.02.2007 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Im vorangegangenen Klageverfahren ist dem Kläger durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2002 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines damaligen Rechtsanwalts, Herrn Rechtsanwalt y, bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 28.09.2006 hat der Rechtspfleger am Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, nach § 120 Abs. 4 ZPO sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Der Kläger reagierte nicht. Er ist daraufhin mehrfach seitens des Arbeitsgerichts gemahnt worden. Im letzten Mahnschreiben wurde ihm eine Frist bis zum 15.12.2006 eingeräumt, sich entsprechend zu erklären.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.12.2006, beim Arbeitsgericht am 18.12.2006 eingegangen, sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt.
Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 19.12.2006 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 24.10.2002 aufgehoben. In den Gründen hat er ausgeführt, der Kläger habe sich auf entsprechende Aufforderung gemäß 120 Abs. 4 ZPO nicht erklärt.
Dem Rechtspfleger lag das am Tag zuvor eingegangene Schreiben des Klägers bei Erlass des Aufhebungsbeschlusses noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 11.01.2007 an den Kläger hat der Rechtspfleger diesem erklärt, dass dessen Schreiben vom 12.12.2006 als Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 19.12.2006 gewertet werden würde und um weitere Nachweise bezüglich der abgegebenen Erklärung vom 12.12.2006 nachgesucht. Nachdem der Kläger diese nicht in der gesetzten Frist bis 05.02.2007 nachgereicht hatte, hat er einen Nichtabhilfebeschluss am 07.02.2007 erlassen.
II.
Der Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.2006 war aufzuheben.
Der Kläger hat gegen den Aufhebungsbeschluss vom 19.12.2006 bislang keine sofortige Beschwerde eingelegt. Insbesondere kann sein Schreiben vom 12.12.2006 seitens des Rechtspflegers nicht als Beschwerde gegen den erst sieben Tage später erlassenen Beschluss umgedeutet werden.
Eine solche Willenserklärung ist in dem Schreiben des Klägers vom 12.12.2006 nicht enthalten und kann auch gar nicht enthalten sein, da zu diesem Zeitpunkt der Beschluss des Arbeitsgerichts noch gar nicht erlassen war.
Dem Kläger muss es schon selbst überlassen bleiben, ob er sich gegen den Beschluss wehren will oder nicht, nicht zuletzt deswegen, da eine Abweisung seiner sofortigen Beschwerde ihn kostenmäßig belasten würde.
Es gab daher gar keiner Beschwerde des Klägers abzuhelfen oder nicht, so dass der Nichtabhilfebeschluss ins Leere ging.
Dem Kläger bleibt es überlassen, ob er sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.12.2006 zur Wehr setzen will oder nicht. Sollte er sich nunmehr noch dazu entscheiden, eine sofortige Beschwerde gemäß den §§ 567 ff ZPO gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einlegen zu wollen, wird das Arbeitsgericht selbständig zu überprüfen haben, ob einem entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdefrist gemäß den §§ 233 ff ZPO aufgrund der eigenen, fehlerhaften Sachbehandlung stattzugeben sein wird oder nicht.
Ende der Entscheidung
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