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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 48/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.02.2009, Az.: 7 Ca 1151/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger machte in dem dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren mit Klageerhebung vom 22.09.2008 die Entfernung zweier Abmahnungen, beide erteilt am 03.09.2008, gegen den Beklagten geltend. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S.. Er erweiterte die Klage mit Schriftsatz vom 03.11.2008 und beantragte, eine weitere Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Parteien schlossen im Kammertermin vom 15.12.2008 einen das Verfahren beendenden Vergleich. Das Gericht bewilligte dem Kläger am 22.12.2008 rückwirkend zum Beginn der Kammerverhandlung vom 15.12.2008 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S.. Das Gericht setzte durch Beschluss vom 28.01.2009 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers fest und führte in den Gründen des Wertfestsetzungsbeschlusses unter anderem aus, angesichts des Grundsatzes ne ultra petita habe die vorbehaltlose Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klageerweiterung nicht mit umfassen können, hinsichtlich derer Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.02.2009 Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, ihm Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu gewähren. Er führte aus, dass er im Kammertermin Prozesskostenhilfe in vollem Umfang beantragt habe, auch wenn dies keinen Niederschlag im Protokoll gefunden habe. Das Gericht habe für das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren gemäß Schriftsatz vom 09.02.2009 durch Beschluss vom 11.02.2009 ab und führte zur Begründung aus, nach Beendigung der Instanz könne Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Bezüglich der Klageerweiterung sei Prozesskostenhilfe ausweislich des Akteninhalts nicht beantragt worden. Dem Kammervorsitzenden sei auch keine mündliche Antragstellung, deren Protokollierung versehentlich unterblieben wäre, erinnerlich. Der Kläger hat gegen den ihm am 13.02.2009 zugestellten Beschluss am 25.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.02.2009 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in vollem Umfang für das Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden sei. Auf die Beschwerdebegründung vom 24.02.2009 wird verwiesen (Bl. 68, 69 d. A.). Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, muss für jeden Teil der Klage und gegebenenfalls für jede Klageerweiterung einen entsprechenden, den Vorgaben der §§ 114 ZPO ff. entsprechenden Antrag stellen (LAG Rheinland-Pfalz vom 19.06.2007, 4 Ta 144/07 und vom 19.06.2007, 4 Ta 62/07). Nach dem Akteninhalt hat der Kläger lediglich für die Anträge zu Ziffern 1 und 2 aus der Klageschrift einen ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Für den mit Klageerweiterung vom 03.11.2008 geltend gemachten weiteren Antrag zu Ziffer 3 fehlt es an einem ausdrücklichen Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe auch hierfür zu bewilligen. Die Erstreckung eines Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses auf Anträge nach der Bewilligung setzt voraus, dass eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe dem Gericht gegenüber erkennbar ausgesprochen wird, was regelmäßig durch einen ausdrücklichen Antrag an das Gericht zu geschehen hat. Für die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 03.11.2008 fehlt es jedoch an einem ausdrücklichen Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe auch hierfür zu bewilligen.

Der nach Abschluss des Verfahrens mit Schriftsatz vom 09.02.2009 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Ist die Instanz beendet, dann ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung nicht mehr möglich (Zöller-Philippi § 117 Rz.2 b)). Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

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