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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 66/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 732 | |
ZPO § 732 Abs. 2 | |
ZPO § 750 | |
ZPO § 766 | |
ZPO §§ 767 f. | |
ZPO § 769 | |
ArbGG § 62 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 11 Ta 66/06
Entscheidung 22.06.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.02.2006 (Az.: 4 Ca 428/06) wird kostenfällig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22.06.2005 (Az.: 4 Ca 1581/05) bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen eingestellt wird.
Gründe:
Der Beklagte hat im Vorprozess (Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 4 Ca 1581/05), der sich gegen eine Fa. X sowie gegen einen Herrn T. und eine Frau Z. richtete, Zahlungsansprüche erhoben. Mit rechtskräftigen 2. Versäumnisurteil vom 19.10.2005 wurden die Einsprüche der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 22.06.2005, durch das die drei Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden waren, an den Kläger insgesamt 2.367,05 EUR zu zahlen, zurück gewiesen.
Aus diesem Versäumnisurteil betreibt der nunmehrige Beklagte die Zwangsvollstreckung u.a. gegen den Kläger der hier vorliegenden Zwangsvollstreckungsgegenklage.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Vollstreckungsabwehrklage und seines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, er sei gar nicht Beteiligter des vorangegangenen Verfahrens gewesen. Bei der Beklagten zu 1) des Vorprozesses handele es sich um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Herr T. und Frau Z. seien. Er selbst sei bei der Gesellschaft nur angestellt gewesen und am 28.02.2005 dort ausgeschieden.
Zudem hat der Kläger die Gewerbeanmeldung vom 02.03.2005 zu den Akten gereicht, aus der Herr T. und Frau Z. als Gesellschafter der Beklagten zu 1) des Vorprozesses hervorgehen.
Der Beklagte trägt vor, der Kläger sei tatsächlich Geschäftsführer der Beklagten zu 1) aus dem Vorprozess gewesen. Dies zeige sich daran, dass er neben Frau Z. das Kündigungsschreiben vom 18.05.2005 unterzeichnet habe und im Adressenfeld als Geschäftsführer aufgeführt sei. Darüber hinaus habe der Kläger trotz seines angeblichen Ausscheidens am 28.02.2005 - was zutrifft - für die Beklagte zu 1) noch am 16.03.2005 den Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren (Az.: 4 Ca 510/05) wahrgenommen. Der Kläger sei dort als Gesellschafter aufgetreten und sei somit im Rahmen der Beklagten zu 1) von der Rechtskraft der Urteile erfasst. Jedenfalls hafte der Kläger im Rahmen der Anscheinshaftung.
Mit Beschluss vom 23.02.2006 hat das Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen eingestellt und dies damit begründet, dass sich die in Rede stehenden Versäumnisurteile nicht gegen den Kläger richten.
Der Beschluss ist dem Kläger am 25.02.2006 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, die am 10.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen.
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte (§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG i.V.m. §§ 793 Abs. 1, 569 ff. ZPO i.V.m. § 62 ArbGG) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Zwangsvollstreckung zu Recht einstweilen eingestellt.
Im Einzelnen gilt:
I. Ob die gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung in unmittelbarer oder analoger Anwendung der §§ 767 f. ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG unwirksam ist, ist nicht unumstritten, da eigentlicher Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage nur die Zwangsvollstreckung aus einem Titel mit der Begründung ist, dessen vollstreckbarer Anspruch sei durch die geltend gemachte Einwendung erloschen oder gehemmt.
Eine solche Einwendung macht der Kläger vorliegend nicht geltend. Vielmehr hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Titel gar nicht gegen ihn erlassen wurde. Damit macht er geltend, dass eine grundlegende Vollstreckungsvoraussetzung (Titel, Klausel; Zustellung) fehlt. Ob auch eine solche Einwendung Gegenstand einer Vollstreckungsgegenklage sein kann oder § 732 ZPO bzw. §§ 750, 766, 732 Abs. 2 ZPO einschlägig sind, ist umstritten (vgl. zum Streitstand: LG Bonn Urt. vom 29.04.2004 - 6 S 268/03 -; BGH Urt. vom 21.05.1987 - VII ZR 210/86 -; OLG Düsseldorf Urt. vom 22.06.1983 - 9 U 15/083 -; jeweils mit w.N.; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl., § 750 Rn. 24).
Einer endgültigen Entscheidung dieser Frage bedarf es im Rahmen der hier alleine in Rede stehenden sofortigen Beschwerde indes nicht, da das Gericht sowohl nach § 769 ZPO als auch § 732 Abs. 2 (ggf. i.V.m. §§ 750, 766 ZPO) einstweilige Anordnungen bzgl. der Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erlassen kann.
Die Einwendungen des Klägers sind auch begründet. Der Titel, aus dem vollstreckt wird, ist neben Herrn T. und Frau Z. nur gegen eine Fa. P gerichtet. Der Kläger hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass er weder Inhaber einer Einzelfirma mit dieser Firmierung, noch Gesellschafter der tatsächlich gemeinten GBR ist.
Ohne einen gegen ihn gerichteten Titel erweist sich die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung jedenfalls als rechtsunwirksam, wenn nicht gar als nichtig, so dass die - tatsächlich erfolgte - Zwangsvollstreckung ggf. nach entsprechender Auslegung des Antrags einzustellen war. An die Bezeichnung als Vollstreckungsgegenklage ist das Gericht nicht gebunden.
Darauf, ob, wann und wie der Kläger für die Beklagte zu 1) des Vorprozesses aufgetreten ist, insbesondere, ob der Beklagte gegen den Kläger einen materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Anscheinshaftung hat, kommt es für die hier allein in Rede stehende Frage der Wirksamkeit der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung nicht an. Einen eventuellen Anspruch gegen den Kläger müsste der Beklagte in einem gesonderten Verfahren mit dem Ziel einer entsprechenden Titulierung verfolgen.
Die aus dem Tenor ersichtliche weitere Klarstellung ergibt sich daraus, dass das zweite Versäumnisurteil vom 19.10.2005 selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Ein solcher ergibt sich vielmehr aus dem (ersten) Versäumnisurteil vom 22.06.2005. Auch insoweit war der Antrag des Klägers entsprechend auslegungsfähig und auszulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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