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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 68/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 574
BSHG § 88 Abs. 1 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 68/04

Verkündet am: 02.04.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.20.2004 - 7 Ca 3293/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit seiner Klage macht der Kläger verschiedene Entgelt-, Abrechnungs- und Herausgabeansprüche geltend, u.a. im Wege der Stufenklage Zahlung der Vergütung anteilig für den Monat Juni nebst Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages. Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Im Gütetermin am 02.12.2002 ist gegen den nicht erschienen Beklagten ein klagestattgebendes Teilversäumnisurteil ergangen, offen geblieben ist der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Im Hinblick auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger seitens des Arbeitsgerichts unter Fristsetzung zum 15.11. aufgegeben, seine Angaben unter Ziffer "G" der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Art und Höhe des Bankguthabens zu vervollständigen und unter Vorlage geeigneter Belege darzutun, ob und ggf. in welcher Höhe der Autokredit bedient wird. Innerhalb der verlängerten Frist bis zum 01.12.2003 erfolgte keinerlei Stellungnahme des Klägers.

Am 02.02.2002 wies das Arbeitsgericht Koblenz den Prozesskostenhilfeantrag ab, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 117 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen ihm am 09.02.2004 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit seiner am 09.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gewandt. Im Beschwerdeschriftsatz hat er erklärt, eine Begründung erfolge mit gesondertem Schriftsatz. Mit Beschluss vom 13.03.2003 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Nach § 117 Abs. 2 ZPO ist dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Belastungen sowie entsprechende Belege beizufügen.

Dieser im Gesetz vorgesehenen Mitwirkungspflicht hat der Kläger nicht genügt. Zwar hat er eine Erklärung nebst Belegen vorgelegt. Diese ermöglicht jedoch keine vollständige Prüfung und demgemäß auch keine Entscheidung zu seinem Gunsten. Denn der Kläger hat es unterlassen, darzulegen und mit Belegen nachzuweisen, dass sein Bank-, Giro- oder Sparkonto ein Guthaben aufweist, das die Größe des Schonvermögens nach § 115 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs, 1 Nr. 8 BSHG nicht überschreitet.

Von daher war nicht zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er bedürftig im Sinne von § 114 ZPO ist. Die bewilligte Prozesskostenhilfe ist deshalb seitens des Arbeitsgerichts zu Recht abgelehnt worden.

Die Beschwerde war deshalb durch Beschluss zurückzuweisen. Es kam auch keine nochmalige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht in Betracht. Denn es gilt zwar der Grundsatz, dass dann, wenn eine sofortige Beschwerde ohne Begründung, aber mit der Ankündigung, eine solche nachzureichen, eingelegt wird, eine angemessene Frist bis zur Nichtabhilfeentscheidung einzuhalten ist (Zöller-Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 572, Rz. 8). Nachdem der Kläger aber sowohl die erste - verlängerte - Frist zum 01.12.2003 um mehrere Monate überschritten und innerhalb angemessener Frist - drei Wochen seit Beschwerdeeinreichung - auch keine Beschwerdebegründung vorliegt, bestand für den Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, ohne das er sie genutzt hätte. Eine nochmalige Befassung des Arbeitsgerichts auf unveränderter Tatsachengrundlage wäre reine Förmelei, die lediglich zu weiterer Verzögerung des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens führen würde.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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