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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 79/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 | |
ZPO §§ 567 ff | |
ArbGG § 78 Satz 1 |
Aktenzeichen: 11 Ta 79/07
Entscheidung vom 03.04.2007
Tenor:
1. Soweit das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.02.2007 - 4 Ca 6/06 - nicht abgeholfen hat, wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Bestandsschutzverfahren wurde dem Kläger durch Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 19.01.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes mit Wirkung ab 04.01.2006 gewährt. Eine Ratenzahlung wurde nicht angeordnet.
Nach Durchführung der gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Nachprüfung wurde per Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.09.2006 die im Beschluss vom 19.01.2006 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.10.2006 monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen hat. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.09.2006 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2006 verwies der Kläger darauf, dass er seit Oktober in Lemberg wohne und eine monatliche Miete über 390,00 Euro zahle. Mit Schriftsatz vom 20.11.2006 teilte der Kläger mit, dass er seit dem 14.11.2006 kein Arbeitslosengeld mehr erhält.
Nachdem der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 21.09.2006, 14.11.2006 und 07.12.2006 jeweils ohne Erfolg zur Zahlung der monatlichen Rate aufgefordert worden ist, wurde dem Kläger eine letzte Frist zur Zahlung mit gerichtlichen Schreiben vom 08.01.2007 bis zum 26.01.2007 gesetzt. Das Schreiben wurde seinem Prozessbevollmächtigten am 11.01.2007 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2007 verfolgt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Bezugnahme auf die Schriftsätze des Klägers vom 16.10.2006 und 20.11.2006.
Per Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.02.2007 hob dieses die bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf, da der Kläger mit der Zahlung der ab dem 01.10.2006 angeordneten Raten länger als drei Monate im Rückstand war. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.03.2007 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 08.03.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht Kaiserslautern
- Auswärtige Kammern Pirmasens - am gleichen Tag, hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt, unter anderem mit dem Hinweis, dass dem Kläger per Bescheid des Landkreises Südwestpfalz, Kommunale Arbeitsagentur vom 27.02.2007 rückwirkend ab dem 01.11.2006 Arbeitslosengeld II bewilligt werde. Auf den Bewilligungsbescheid vom 27.02.2007 sowie der dazugehörigen Anlage (vgl. Bl. 76 - 86 d.A.) sowie die Beschwerdebegründung im Übrigen (vgl. Bl. 74 f d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19.03.2007 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - den Beschluss vom 12.02.2007 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.11.2006 keine Raten mehr an die Landeskasse zu richten hat und der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt sowie die Einziehung der Rate für den Monat Oktober 2006 in Höhe von 45,00 Euro angeordnet.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127, Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Einziehung der Rate für den Monat Oktober 2006 in Höhe von 45,00 Euro angeordnet.
Für den Monat Oktober 2006 war noch von einem einzusetzenden Einkommen des Klägers durch Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 903,00 Euro auszugehen, da der Kläger erst seit dem 14.11.2006 kein Arbeitslosengeld mehr bezogen hat.
Soweit der Kläger auf eine monatliche Mietbelastung in Höhe von 390,00 Euro verweist, mit dem Hinweis, er wohne seit Oktober 2006 in der A-Straße in Lemberg und unter Vorlage des Mietvertrages eine monatliche Mietbelastung über 390,00 Euro nachweist, kann diese monatliche Belastung in Folge der Unterkunftskosten nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht hat zu Recht im gerichtlichen Schreiben vom 29.01.2007 darauf verwiesen, dass der Sohn des Klägers, Lukas A., der über eigenes Einkommen verfügt, als Mitbewohner dieser Wohnung zur Hälfte heranzuziehen ist. Für die Berechnung der Prozesskostenhilfe sind, wenn in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen leben, die Kosten der Unterkunft in der Regel auf sie nach Kopfteilen aufzuteilen. Dies gilt bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften gleichermaßen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.1999, - 9 WF 760/99 -). Diese Berechnung nach Kopfteilen erscheint auch im Hinblick auf das monatliche Einkommen des Sohnes Lukas A. in Höhe von 612,00 Euro netto monatlich angemessen. Zudem kann festgestellt werden, dass auch in der Bedarfsberechnung des Arbeitslosengeld II bei den Kosten für die Unterkunft der Anteil für den Sohn Lukas abgezogen worden ist.
Soweit die Zahlungsaufforderungen teilweise an den Kläger direkt und nicht an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sind, hat dies auf die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses keine Auswirkungen, da die maßgeblichen gerichtlichen Schreiben wie der Abänderungsbeschluss vom 21.09.2006, das dritte Mahnschreiben vom 08.01.2007 sowie der Aufhebungsbeschluss vom 12.02.2007 immer dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden sind.
Nach alledem war somit die sofortige Beschwerde, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss vom 19.03.2007 abgeholfen worden ist, zurückzuweisen.
Da die Beschwerde überwiegend erfolgreich war, hat die Kammer von der Möglichkeit der Nummer 8614 der Anlage 1 zum GKG Gebrauch gemacht.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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