Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 96/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.04.2009 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit Beschluss vom 16.05.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung. Mit Beschluss vom 30.09.2008 wurde die im Beschluss vom 16.05.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 15.10.2008 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen hat. Mit Beschluss vom 05.03.2009 wurde die im Beschluss vom 30.09.2008 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.01.2009 monatliche Raten in Höhe von 75,00 € zu zahlen hat. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.03.2009 zugestellt. Am 11.03.2009 gelangte ein Schreiben der Stadtverwaltung N. vom 03.03.2009 zur Akte, gerichtet an die Tochter L. der Klägerin, wonach die Klägerin an ihre Tochter Unterhalt in Höhe von 154,00 € zu leisten hat. Ein Begleitschreiben fehlte. Das Arbeitsgericht Koblenz wertete die Einreichung des Schreibens der Stadtverwaltung N. als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.03.2009. Dieser hat es mit Beschluss vom 14.04.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 07.05.2009 hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob tatsächlich eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.03.2009 eingelegt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, eine sofortige Beschwerde sei nicht eingelegt worden und auch nicht beabsichtigt. Die Klägerin hat sich dahingehend geäußert, sie habe das Schreiben der Stadtverwaltung N. in den Briefkasten des Arbeitsgerichts eingeworfen. Sie will weiterhin eine Herabsetzung der Ratenzahlungsverpflichtung erreichen und macht diesbezüglich weitere Angaben. II. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.03.2009 wurde nicht eingelegt. Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Diesen Anforderungen genügt die Einreichung des Schreibens der Stadtverwaltung N. vom 03.03.2009 nicht. Zwar sind an die Formalien keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die Partei als Aussteller erkennbar ist und der Wunsch zum Ausdruck gebracht wird, die angefochtene Entscheidung möge sachlich geprüft werden (BGH, Beschluss vom 23.10.2003, IX ZB 369/02; Zöller/ Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 569, Rn. 7, 7a). Auch nach diesem Maßstab kann jedoch nicht vom Vorliegen einer Beschwerdeschrift ausgegangen werden. Dem Schreiben der Stadtverwaltung N. ließ sich nicht entnehmen, wer es dem Gericht zugeleitet hatte. Es besteht auch bei großzügiger Auslegung kein Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Klägerin habe den Beschluss vom 05.03.2009 anfechten wollen, zumal am 11.03.2009, als das Schreiben der Stadtverwaltung N. eingereicht wurde, der Beschluss zwar schon erlassen, der Klägerin aber noch nicht zugestellt war. Dass die Klägerin, der rechtliches Gehör zu gewähren war, später äußerte, ihre Eingabe habe eine Beschwerde sein sollen, ist unerheblich. Die Formmängel können nicht nachträglich geheilt werden (BGH, a.a.O.; Zöller/ Heßler, a.a.O., Rn. 7a). Allenfalls könnte die Erklärung der Klägerin als neue Beschwerde verstanden werden, die allerdings wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Beschwerdefrist unzulässig wäre. Gründe, die gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück