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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: 11 TaBV 13/09
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, KSchG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 111 Satz 1
BetrVG § 111 Satz 3
BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1
BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 3
BetrVG § 112
BGB § 613a
KSchG § 17 Abs. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 81 Abs. 3 Satz 3
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, vom 21.01.2009, AZ: 6 BV 6/08 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Abschluss eines Sozialplans. Die Antragsgegnerin, die ca. 530 Arbeitnehmer beschäftigt, betrieb eine Abteilung für physikalische Therapie, die über eigene Räumlichkeiten im Krankenhaus verfügte. Es erfolgten ambulante und stationäre Behandlungen. Bearbeitet wurden Verschreibungen aus allen Stationen des Hauses. Die Leistungen wurden über die Fallpauschalen der Krankenkassen abgerechnet. In der Abteilung physikalische Therapie waren sechs Arbeitnehmer beschäftigt. Am 18.03.2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Abteilung physikalische Therapie zum 30.09.2008 geschlossen werde. Die physikalische Therapie wird zukünftig aufgrund eines Dienstleistungsvertrages durch die "P." am A-Krankenhaus A GmbH" durchgeführt. Deren Geschäftsführer D. W. ist außerdem Geschäftsführer der "G. F. GmbH". Die Arbeitsverhältnisse der in der Abteilung physikalische Therapie beschäftigten Arbeitnehmer wurden gekündigt. Im Rahmen der von ihnen erhobenen Kündigungsschutzklagen wurden die Arbeitsverhältnisse vergleichsweise gegen Zahlung von Abfindungen beendet. Der Antragsteller hat vorgetragen:

Bei der Ausgliederung handele es sich um eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 3 BetrVG. Bei den in Satz 3 genannten Maßnahmen würden wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben fingiert. Eine Betriebsänderung liege auch dann vor, wenn es sich um einen Teilbetriebsübergang handele. Die Abteilung für physikalische Therapie habe einen eigenen Seitenflügel eines Stockwerks belegt. Sie habe über eine faktische Abteilungsleiterin, eigenes spezialisiertes Personal, eine eigene Kostenstelle, eigene Betriebsmittel, eigenes Know-how und eine interne Organisation verfügt. Als Querschnittsabteilung habe sie mit nahezu allen Abteilungen des Hauses zusammengearbeitet. Behandlungspläne müssten abgestimmt, Therapiezeiten verabredet werden. Medizinische, pflegerische und physiotherapeutische Behandlungen würden untereinander abgesprochen, wobei die Physiotherapie gleichberechtigte Partnerin sei. Die physikalische Therapie im eigenen Haus sei als wesentlicher Baustein der Gesamtbehandlung für das Leistungsspektrum eines Krankenhauses unverzichtbar. Die Möglichkeit, die Abteilung auszulagern, stehe ihrer Wesentlichkeit nicht entgegen. Da die physikalische Therapie der Heilung der Patienten diene, zähle sie zu den Primärfunktionen des Betriebes. Bei einer Betriebsabspaltung komme es auf die Wesentlichkeit nicht an. Die Auslagerung von bisher selbst wahrgenommenen Aufgaben führe zur Änderung der Abläufe im Haus. Hiervon seien auch viele Mitarbeiter in anderen Abteilungen betroffen, etwa Ärzte, Sozialdienst, Überleitungsschwestern, Pflegedienste, Verwaltung und Röntgenabteilung, insgesamt ca. 280 Beschäftigte. Eine externe Praxis stehe nur in zeitlich geringerem Umfang und weniger flexibel zur Verfügung, was die anderen Berufsgruppen, verbunden mit einer dauerhaften Leistungsverdichtung, ausgleichen müssten. Die ärztlichen Anordnungen würden zukünftig durch das Pflegepersonal in die EDV eingegeben und an die Physiotherapie weitergeleitet, wodurch sich erhebliche Haftungsrisiken ergäben. Dem Dienstleister werde ein Raum im Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Er nutze auch Einrichtung, den PC, das hausinterne Netzwerk und die Telefonanlage der Antragsgegnerin. Physiotherapeutische Behandlungen stationärer Patienten seien bisher auch in den Behandlungsräumen durchgeführt worden, und dies sei auch zukünftig erforderlich, um spezielle Geräte nutzen zu können und die Privatsphäre sowohl der behandelten Patienten als auch ihrer Zimmergenossen zu wahren. Der Kundenkreis bleibe gleich. Der Dienstleister werde auch Fahrradergometer, Gehwagen, Rollstühle, Toilettenstühle, Unterarmstützen, Hand- und Mundschutz, Desinfektionsmittel etc. der Pflegestationen nutzen. Zum Teil werde auch Dienstkleidung von der Antragsgegnerin gestellt. Funktions- und Zweckzusammenhang blieben bestehen. Der Zeuge W. habe den sechs in der Abteilung physikalische Therapie beschäftigten Arbeitnehmern die Weiterbeschäftigung angeboten. Damit wären Belegschaft und Know-how übergegangen. Wegen einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen hätten die Beschäftigen indes abgelehnt. Das Angebot sei rechtswidrig gewesen, weil § 613a BGB habe umgangen werden sollen. Für den Einsatz im Krankenhaus der Antragsgegnerin suche die G. F. GmbH Physiotherapeuten. Auf die Arbeitsverhältnisse dreier Physiotherapeuten finde der Überleitungstarifvertrag vom 31.03.1994 Anwendung, nach dessen § 6 sich die Antragsgegnerin bei Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht auf den Tendenzschutz berufen dürfe. Da der Tarifvertrag betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalte, gelte er für alle Beschäftigten des Betriebes. Nach Rücknahme mehrerer Anträge auf Unterrichtung, Beratung und Vorlage von Unterlagen hat der Antragsteller zuletzt beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, mit ihm den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die infolge der geplanten Betriebsänderung für die Arbeitnehmer/innen entstehen, in einem Sozialplan zu regeln. Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen:

Die Abteilung Physiotherapie stelle keinen wesentlichen Betriebsteil im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar, da in ihr nicht ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt werde. Die Physiotherapie sei auch kein Betriebsteil im Sinne einer betriebswirtschaftlich oder technisch abgrenzbaren Einheit innerhalb der Betriebsorganisation. Sie habe nicht über eine eigenständige und unabhängige Organisations- und Leitungsstruktur verfügt. Die Abteilung habe fast keine eigenen technischen Betriebsmittel gehabt und nur etwa 0,065 % des Gesamtumsatzes des Krankenhauses erzielt. Da die Physiotherapie nur ärztliche Anweisungen ausführe, übe sie lediglich eine Hilfsfunktion aus. Nunmehr sei die Physiotherapie in die Organisationsstruktur des Dienstleisters eingegliedert worden, der die Patienten mit eigener, insbesondere wirtschaftlicher Zielsetzung, versorge. Von der Schließung der Physiotherapie seien ausschließlich die in der Abteilung beschäftigten Mitarbeiter betroffen, also nicht erhebliche Teile der Belegschaft. Die physiotherapeutischen Behandlungen hätten fast ausschließlich an den Krankenbetten in den Patientenzimmern stattgefunden. Dies werde auch zukünftig in der gewohnte Art und Weise erfolgen. Der Dienstleister werde keine eigenen Praxisräume in den Gebäuden des Krankenhauses unterhalten, sondern habe seinen Sitz außerhalb des Krankenhauses, wo er nur seine ambulanten Patienten behandele. Das ihm zur Verfügung gestellte Zimmer diene ausschließlich der arbeitsorganisatorischen Abwicklung. Er übernehme weder Mitarbeiter noch physiotherapeutische Betriebsmittel. Die vorhandenen Betriebsmittel würden stillgelegt. Physikalische Therapien würden von den ärztlichen Mitarbeitern zukünftig nicht mehr schriftlich, sondern elektronisch angefordert, was eine wesentliche Arbeitserleichterung bedeute. Die täglichen Therapiezeiten würden ausgeweitet, und es würden einheitliche Behandlungsstandards und -konzepte erarbeitet. Im Übrigen ändere sich an den Abläufen nichts. Es liege auch keine Spaltung des Betriebes im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vor. Es werde kein Betriebsteil auf ein anderes Unternehmen übertragen. Die Maßnahme erschöpfe sich darin, die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteils zu beenden, ohne dass dessen Substrat erhalten bleibe. Es liege auch kein Betriebsübergang vor, sondern eine reine Funktionsnachfolge. Der Zeuge W. habe den bei ihr beschäftigten Physiotherapeuten eine Beschäftigung bei der G. F. GmbH, aber nicht im A-Krankenhaus A angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Gründe (I.) des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.01.2009 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Schließung der Physiotherapie erfülle nicht die Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG und sei damit nicht nach § 112 BetrVG sozialplanpflichtig. Eine Betriebsänderung setze voraus, dass die von ihr möglicherweise ausgehenden wesentlichen Nachteile nach § 111 Satz 1 BetrVG bei der Belegschaft oder erheblichen Teilen der Belegschaft eintreten. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der Zahl der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer. Dabei seien die Zahlenangaben des § 17 Abs. 1 KSchG heranzuziehen mit der zusätzlichen Maßgabe, dass mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssten. Da von der Schließung der Physiotherapie nur die sechs bisher dort tätigen Mitarbeiter unmittelbar betroffen seien, würden diese Zahlengrenzen nicht erreicht. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Schließung der Physiotherapie sich wesentlich auf weitere im Krankenhaus beschäftigte Mitarbeiter auswirke. Selbst wenn sich Arbeitsabläufe in anderen Abteilungen durch die Einschaltung des externen Dienstleisters geändert haben sollten, seien diese Änderungen nicht mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft verbunden. Auch wenn im Fall des § 111 Satz 3 BetrVG das Vorliegen wesentlicher Nachteile im Sinne des Relativsatzes von § 111 Satz 1 BetrVG fingiert werde, könne dieser bei der Auslegung der Tatbestände des § 111 Satz 3 BetrVG als Interpretationshilfe herangezogen werden. Bei der Frage der Wesentlichkeit des Betriebsteils komme es daher auch auf die Zahl der nachhaltig betroffenen Arbeitnehmer an. Auch eine qualitative Betrachtungsweise zu § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei die physiotherapeutische Behandlung von Patienten notwendig. Die Physiotherapie stehe auch mit anderen Abteilungen des Krankenhauses in engem Kontakt, um einen Austausch von Anordnungen und Informationen zu ermöglichen. Die Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks aller Abteilungen, die Versorgung der Patienten durch das Krankenhaus, sei jedoch nicht wesentlich davon abhängig, ob die Physiotherapeuten beim Krankenhaus der Antragsgegnerin angestellt seien oder das Krankenhaus diesen Teil der Versorgung durch Abschluss eines Dienstleistungsvertrages sicherstelle. Die Physiotherapie bilde eine Hilfsfunktion, die die Genesung der entsprechend erkrankten Patienten fördern solle. Auch die Voraussetzungen einer Spaltung des Betriebes im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG lägen nicht vor. Es sei kein Betriebsteil auf ein anderes Unternehmen übertragen worden. Der kaufmännische Direktor des Krankenhauses sei insgesamt für die Betriebsführung des Krankenhauses und somit auch für die Physiotherapie verantwortlich gewesen. Da es an einer eigenständigen und unabhängigen Organisations- und Leitungsstruktur der Abteilung Physiotherapie fehle, hätte etwaige übernommene Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber nicht die Qualität eines eigenständigen Betriebsteils gehabt, der gegebenenfalls unter Wahrung der Identität auf einen Betriebserwerber hätte übergehen können. Wegen des genauen Inhalts der Gründe (II.) wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.01.2009 verwiesen. Gegen den ihm am 09.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.04.2009, bei Gericht eingegangen am 09.04.2009, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.05.2009, bei Gericht eingegangen am 22.05.2009, begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 09.06.2009 verlängert worden war. Der Antragsteller nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und trägt weiter vor:

Die Physiotherapie sei ein Teilbetrieb gewesen. Der therapeutische Tätigkeitsbereich sei nach dem Leitbild der Antragsgegnerin dem ärztlichen und pflegerischen Bereich ebenbürtig. Im Übrigen könnten selbst Hilfsfunktionen Teilbetriebe darstellen. Die nunmehrige Tätigkeit der Beschäftigten in der Physiotherapie und deren Einbindung in die Betriebsabläufe unterschieden sich in nichts vom früheren Zustand. Die Beschäftigungsangebote an die gekündigten Arbeitnehmer seien mündlich durch den Zeugen W. erfolgt, wobei nicht ersichtlich gewesen sei, wer rechtlich Arbeitgeber hätte werden sollen. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs könne es nicht darauf ankommen, ob die Arbeitnehmer ein rechtswidriges Vertragsangebot des neuen Dienstleisters annähmen oder nicht.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009 - Az. 6 BV 6/08 - abzuändern und zu beschließen:

die Antragsgegnerin zu verpflichten, mit ihm den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die infolge der Betriebsänderung Auslagerung der Physiotherapie für die Arbeitnehmer/innen entstehen, in einem Sozialplan zu regeln. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter wie folgt vor:

Die Schließung der Physiotherapie durch sie stelle - soweit überhaupt die Voraussetzungen eines Betriebsteils erfüllt gewesen wären - eine Betriebsstilllegung dar, die einen Betriebsübergang systematisch ausschließe. Der Physiotherapie habe im Gegensatz zu den Fachabteilungen eine Abteilungsstruktur gefehlt, da sie, was unstreitig ist, unter der unmittelbaren Leitung des Kaufmännischen Direktors des A-Krankenhauses gestanden habe. Physiotherapeutische Tätigkeiten würden ausschließlich durch ärztliche Anordnungen ausgelöst, deren Inhalt durch diese vorgegeben sei. Eine betriebliche Einheit habe nicht fortbestanden. Bei einem betriebsmittelarmen Betrieb könne nur die tatsächliche Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft einen Betriebsübergang begründen, nicht aber Vertragsangebote Dritter. Der Antrag beruhe auf einer unzulässigen verspäteten Antragsänderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der Anhörung vor dem Beschwerdegericht waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. 1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. a) Der Antrag ist allerdings zulässig. Ist streitig, ob eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung vorliegt, kann dies im Wege eines Beschlussverfahrens geklärt werden. Sachanträge unterfallen grundsätzlich nicht den Vorschriften über verspätetes Vorbringen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den geänderten Antrag zuzulassen, war nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Maßnahme verpflichtet die Antragsgegnerin nicht zum Abschluss eines Sozialplans nach § 112 BetrVG, denn es liegt keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann. Dabei konnte offen bleiben, ob eine Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) oder eine Betriebsspaltung (§ 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG) gegeben ist. Denn jedenfalls waren wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft nicht zu besorgen. Zwar vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, hinsichtlich der in § 111 Satz 3 BetrVG aufgeführten Betriebsänderungen werde ein wesentlicher Nachteil im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG fingiert (zuletzt etwa BAG, Beschluss vom 25.01.2000, 1 ABR 1/99). Satz 3 definiere danach nicht den Begriff der "Betriebsänderung" schlechthin, sondern den der "Betriebsänderung im Sinne des Satzes 1". Dieser Auffassung vermochte jedoch die Kammer nicht zu folgen. Setzt man nämlich die Fallbeispiele des Satzes 3 an die Stelle des Wortes "Betriebsänderungen" in Satz 1, so bleibt der Relativsatz in Satz 1 unverändert als Voraussetzung bestehen. Andernfalls müsste Satz 3 lauten: "Als Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, im Sinne des Satzes 1 gelten ..." Wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft waren vorliegend ausgeschlossen, weil hierfür nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG hätten erreicht bzw. sogar mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft hätten betroffen sein müssen (BAG, Urteil vom 07.08.1990, 1 AZR 445/89; BAG, Beschluss vom 28.03.2006, 1 ABR 5/05). Die sechs Arbeitnehmer der physikalischen Therapie entsprachen aber nur etwa 1,13 % von 530 Arbeitnehmern. Dass in anderen Abteilungen wesentliche Nachteile für die Beschäftigten hätten eintreten können, ist nicht ersichtlich. Insoweit hatte zwar der Antragsteller die Befürchtung geäußert, durch Ablaufänderungen, zeitliche Einschränkungen und mangelnde Flexibilität könne es in anderen Abteilungen zu Leistungsverdichtungen kommen. Zuletzt hat er jedoch eingeräumt, die nunmehrige Tätigkeit der Beschäftigten in der Physiotherapie und deren Einbindung in die Betriebsabläufe unterschieden sich in nichts vom früheren Zustand. Auf die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG ist nicht nur im Rahmen von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, sondern auch bei § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG zurückzugreifen. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 10.12.1996, 1 ABR 32/96; BAG, Beschluss vom 18.03.2008, 1 ABR 77/06), die dies ablehnt, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Dass nach § 111 Satz 1 BetrVG die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft befürchten lassen muss, gebietet es ebenso wie ein Vergleich mit den anderen Fällen der Betriebsänderung in § 111 Satz 3 BetrVG, in denen das Betroffensein "wesentlicher" Betriebsteile bzw. "grundlegende" Änderungen verlangt werden, auch im Fall der Nr. 3 eine gewisse Bedeutung des abgespaltenen Betriebsteils zu verlangen und Bagatellabspaltungen auszunehmen (vgl. ErfK/ Kania, 9. Aufl. 2009, § 111 BetrVG, Rn. 14). Ob die Vergabe der physiotherapeutischen Leistungen im Krankenhaus der Antragsgegnerin an einen Dienstleister einen Teilbetriebsübergang darstellte, konnte daher offen bleiben. Keiner Entscheidung bedurfte insbesondere die Frage, ob auf den jedenfalls im Dienstleistungsbereich grundsätzlich zu fordernden Übergang eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals verzichtet werden kann, wenn der neue Dienstleister die Übernahme der Mitarbeiter anbietet, diese jedoch ablehnen. Offen bleibt auch, ob für einen Sozialplan, der die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehenden Nachteile ausgleichen oder mildern soll, noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn alle betroffenen Arbeitnehmer Abfindungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Schließlich kam es auch auf Fragen des Tendenzschutzes nicht an. 3. Da der Beschluss in entscheidungserheblicher Weise von den zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts abweicht, war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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