Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 172/04
Rechtsgebiete: BerzGG, ZPO, TzBfG


Vorschriften:

BerzGG § 21
ZPO § 114
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 319
TzBfG § 17 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 172/04

Verkündet am: 08.03.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - 8 Ca 5119/03 - vom 1.7.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs.

Gegenstand des Klageverfahrens ist das Entfristungsverlangen der Klägerin. Sie ist 43 Jahre alt, mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und ledig. Sie war bei der Beklagte als Angestellte für die Zeit vom 17.4.2001 bis zum 31.12.2003 befristet beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT und die ihn ergänzenden Vorschriften Anwendung. Die Erstbefristung datierte vom 17.4.2001 und nahm gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 17.4.2001 die Vertretung von Frau YY nach § 21 BerzGG in Bezug. Als Beendigungsdatum war der 9.3.2002 vorgesehen. Dieser Vertrag wurde durch eine Zweitbefristung in der schriftlichen Abmachung vom 2.11.2001 abgeändert. Nach diesem Vertrag wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2003 zur Vertretung von Frau XX (§ 21 BerzGG) befristet, deren Elternzeit bis November 2004 andauerte.

Die Beklagte hat im Juni/Juli 2002 über die Übernahme von befristet Beschäftigten in unbefristete Arbeitsverhältnisse befunden. Sie übernahm dabei von 29 befristet beschäftigten Personen 13 in unbefristete Arbeitsverhältnisse und 11 in befristete Verträge. 5 Personen sollten über das Befristungsende hinaus nicht mit mehr weiterbeschäftigt werden. Die Beschwerdeführerin zählte zu diesen 5 Personen. Der Auswahl war keine hausinterne Ausschreibung vorausgegangen.

Die Beschwerdeführerin meint, ihr Arbeitsverhältnis sei schon im Hinblick auf die Dauer der Elternzeit der von ihr vertretenen Arbeitnehmerin XX nicht wirksam befristet gewesen. Vor Unterzeichnung des letzten Vertrages sei ihr auch eine Befristung bis zum Ende der Elternzeit zugesagt worden. Die Beklagte habe sie zu Unrecht nicht in den Kreis der weiterbeschäftigten Personen aufgenommen. Bei ihren Feststellungsanträgen gehe es nicht nur um mögliche Schadensersatzansprüche, sondern auch um die Bestätigung, dass die Verfahrensweise bei der Einstellung von Kräften, die nun dauerhaft beschäftigt würden, fehlerhaft verlaufen sei. Eine solche Feststellung könne auch als Grundlage für eine Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung dienen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 17.4.2001 in Gestalt der Änderung vom 2.11.2001 zum 31.12.2003 beendet ist,

hilfsweise,

festzustellen, dass des Auswahlverfahren im Juni 2002 hinsichtlich der Besetzung von unbefristeten Stellen durch Zeitarbeitskräfte fehlerhaft verlaufen ist,

ferner festzustellen, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens die Beschwerdeführerin hätte berücksichtigt werden müssen zur Einstellung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Befristung aus Vertretungsgründen sachlich gerechtfertigt gewesen ist und dass kein Fehler in der Auswahl der unbefristet zu übernehmenden Mitarbeiter vorliege. Die unbefristeten Einstellungen seien schließlich nach entsprechender Auswahl unter Beteiligung der Leiter aller betroffenen hausinternen Behördenabteilungen, der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt. Als Auswahlgesichtspunkte hätten leistungsbezogene Kriterien gedient. Sie seien mit allen an der Auswahl beteiligten Personen beraten worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 1.7.2004 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt unter Hinweis auf das Urteil vom 11.05.2004, mit dem es die Klage im Hauptantrag als unbegründet und hinsichtlich der Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 1.7.2004 (Bl. 20 ff. der Beiakte) wie auch auf das Urteil vom 11.5.2004 (Bl. 65 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen ihr am 8.7.2004 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 22.7.2004, eingegangen per Fax am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts statthafte sofortige Beschwerde (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 569, 572 Abs. 2 ZPO). Sie ist damit zulässig.

2. Sie ist jedoch nicht begründet.

a) Hinsichtlich des Hauptantrags hat das Arbeitsgericht zu Recht die Ansicht vertreten, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

aa) Nach § 114 ZPO hängt die Gewährung von Prozesskostenhilfe neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit eines Antragstellers weiterhin davon ab, dass seine Streitsache hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und zudem nicht als mutwillig zu bewertet werden kann. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann zu bejahen, wenn der prozessuale Anspruch des Antragstellers nach seinem Vorbringen als schlüssig und als gegebenenfalls beweisbar einzuschätzen ist. Die Erfolgsaussicht setzt ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit voraus, das jedoch hinter einer Erfolgsgewissheit zurück zu bleiben hat.

bb) Nach diesen Vorgaben genügt der Vortrag der Beschwerdeführerin den Anforderungen hinreichender Erfolgsaussicht nicht. Nach ihrem eigenen Vorbringen war die die vertragliche Befristung der Beschwerdeführerin vom 21.11.2001 durch die Erziehungszeit der Mitarbeiterin XX gedeckt. Zwar reichte deren Dauer noch über das avisierte Befristungsende hinaus bis zum November 2004, jedoch hinderte das die sachliche Rechtfertigung der Befristung nicht.

(1) Dabei war freilich die Geltendmachungsfrist für den Entfristungsantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG durch die Klageerhebung am 23.12.2003 noch gewahrt (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 253, 169, 222 ZPO i. V. m. §§ 187, 188 BGB)

(2) Nach den Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte zum BAT (SR 2y BAT) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags unter dem Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags eines sachlichen oder in der Person des Angestellten liegenden Grundes (Protokollnotiz Nr. 1). Ferner muss dieser Rechtfertigungsgrund der Schriftformanforderung nach Nr. 2 der Anlage SR 2y BAT genügen.

(3) Als Rechtfertigung der Befristung nach dieser Anlage des BAT gilt insbesondere der Fall der Vertretung zeitweilig ausfallender Mitarbeiter der beschäftigenden Körperschaft (vgl. KR/Lipke [6. Aufl., 2002], § 620 BGB Rz. 183a ff.). Dieser Vertretungsfall setzt voraus, dass ein auf Zeit ausfallender Arbeitnehmer durch eine einzustellende Kraft zeitlich begrenzt ersetzt werden muss. Weder setzt dies aber im speziellen voraus, dass die Ersatzkraft auf genau derselben Arbeitsstelle der zu vertretenden Kraft eingesetzt wird, noch dass die Befristungsdauer genau mit der Dauer des Vertretungserfordernisses übereinstimmt. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber insofern einen gewissen Beurteilungsspielraum, inwieweit er den Vertretungsbedarf durch innerbetriebliche Dispositionen auffängt und lediglich verbleibende (Rest-)Aufgaben an befristet beschäftigte, neu einzustellende Personen ausgibt. Erforderlich ist dabei lediglich, dass ein kausaler Bezug von dem Arbeitsausfall an der Stelle der zu vertretenden Arbeitnehmerperson zu dem zeitlich begrenzten Arbeitsanfall der Aushilfskraft besteht (vgl. näher: BAG, 6.12.1999, NZA 2000, 721 [722]; 21.2.2001, NZA 2001, 1069; 23.1.2002, NZA 2002, 665 f.).

(4) Der Vortrag der Beschwerdeführerin deckt dieses sachliche Erfordernis ab. Nach ihrem Vortrag war der Arbeitsausfall durch die Erziehungszeit der Mitarbeiterin XX vom November 2001 bis zum November 2004 abzudecken. Für die Zeit vom November 2001 bis zum Jahresende 2003 nahm dabei die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufgaben der ausgefallenen Mitarbeiterin wahr. Hingegen sollte in den Folgemonaten die Beklagte den Vertretungsbedarf durch interne Arbeitsumverteilungen auf andere Weise abdecken. Eine Vertretungskraft wurde für diesen Zeitraum nicht mehr benötigt und entsprechend eingestellt. Mithin ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin sowohl der Sache nach als auch in seiner Dauer bereits nach dem Vorbringen der Klägerin für gerechtfertigt zu erachten.

Die Einwände der Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Hinblick darauf, dass in den Entscheidungsgründen des Urteils der Name "Spreitzer" erwähnt wird, verfangen schon deshalb nicht mehr, weil das Arbeitsgericht insoweit ein Unrichtigkeit i. S. v. § 319 ZPO vorlag, die berichtigt wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist durch unanfechtbaren Beschluss vom 22.02.2005 - 12 Ta 291/04 -zurückgewiesen worden.

cc) Da sich der Streitgegenstand des Hauptantrags auf die Entfristung bezog und damit punktuell allein auf die Frage der Rechtmäßigkeit der letztmaligen Befristung Bezug nehmen konnte, war im Rahmen seiner Beurteilung über die Frage einer Fortbeschäftigungsberechtigung der Beschwerdeführerin wegen vermeintlich fehlerhafter Personalauswahl nicht weiter zu befinden.

Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass ihre Beschäftigung hätte bezuschusst werden können, lässt die Befristung nicht unwirksam werden.

Schließlich folgt aus der von der Klägerin behaupteten Zusage einer Beschäftigung bis zum Ende der Elternzeit von Frau XX nichts anderes. Wie die Beklagte zutreffend geltend gemacht hat, ist jedenfalls durch die vorbehaltlose Unterschrift unter den Vertrag, welcher der behaupteten Zusage nicht entsprochen und den die Klägerin vorbehaltlos unterschrieben hat, eine solche Zusage gegenstandslos geworden. Es bedurfte deshalb seitens des Arbeitsgericht insofern auch keiner Beweisaufnahme.

b) Hinsichtlich der Hilfsanträge weist die Klage darüber hinaus ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht auf.

aa) Soweit dabei mit dem ersten Hilfsantrag die Feststellung begehrt wird, dass das Auswahlverfahren in der Behörde der Beklagte fehlerhaft verlaufen sei, fehlt es schon an einem Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO

Ein Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache. Kein Rechtsverhältnis i. d. S. sind bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen (vgl nur Zöller/Greger ZPO 25. A. § 256 Rn 3).

Die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, welche die Klägerin in ihrem ersten Antrag zur Entscheidung stellen will, stellt kein derartiges Rechtsverhältnis dar. Es wird in diesem Antrag abstrakt zur Überprüfung gestellt, ohne dass es um das konkrete Verhältnis der Klägerin zur Beklagten, um in diesem Zusammenhang bestehende Rechte und Pflichten geht.

bb) Desgleichen fehlt auch dem weiteren Hilfsantrag, welcher auf die Feststellung zielt, dass die Beschwerdeführerin bei ordnungsgemäßem Auswahlverfahren zur Einstellung hätte berücksichtigt werden müssen, die hinreichende Erfolgsaussicht.

(1) Er ist schon als nicht hinreichend bestimmt zu erachten, um dem sachlichen Interesse der Beschwerdeführerin nachzukommen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, sie habe "zur Einstellung berücksichtigt" werden müssen. Da die Beklagte im Zuge des Auswahlverfahrens im Juni/Juli 2002 jedoch nicht allein eine einzige Arbeitsstelle nachbesetzt hat, sondern deren 24 (11 befristet, 13 unbefristet), ist nicht erkennbar auf welche Einstellung die Beschwerdeführerin sich zu Unrecht nicht berücksichtigt sieht. Eine Eingrenzung wird allenfalls dahingehend erkennbar, dass sie wohl auf eine der unbefristet besetzten Stellen abzielt, da sie im ersten Hilfsantrag sich auf das Auswahlverfahren bei den unbefristeten Übernahmen bezieht, was aber keine hinreichende Bestimmtheit begründet.

(2) Für den Antrag kann darüber hinaus das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht bejaht werden.

Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht auf die allgemein vertretene Auffassung verwiesen, dass das Feststellungsinteresse regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn eine Klage auf Leistung nicht möglich oder zumutbar ist (vgl nur Zöller/Greger aaO Rn 7a; BAG 17.04.2002 - AZR 458/00 - juris Rn 22). Es ist nicht erkennbar und insbesondere auch von der insoweit für die maßgeblichen Tatsachen darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelasteten Klägerin (Zöller/Greger aaO Rn 7) auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan worden, warum ihr eine Leistungsklage nicht möglich oder zumutbar sein sollte.

Die Klägerin hat lediglich erklärt, es sei ihr nicht nur um Schadensersatz - gemeint ist damit wohl Geldersatz - gegangen, sondern die begehrte Feststellung könne auch als Grundlage für eine Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung dienen. Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin aber keine Tatsachen vorgetragen, die begründen könnten, warum es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese unterschiedlichen Begehren, die der Sache nach allerdings jeweils Schadensersatzansprüche wären, mit entsprechen Leistungsanträgen zu verfolgen.

Nach alldem ergibt sich, dass die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung somit nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück