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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 233/04
Rechtsgebiete: ZPO, StPO, StGB, EGStGB


Vorschriften:

ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 381
ZPO § 569 Abs. 1
StPO §§ 459 e ff
StPO § 459 f
StGB Art. 6
EGStGB Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 233/04

Verkündet am: 18.01.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom 16.08.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagte, die als Inhaberin eines Nachtclubs auf nach Behauptung der Klägerin noch ausstehenden Lohn in Anspruch genommen wird, wurde vom Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - zum Termin am 21.01.2004 als Partei persönlich geladen, nachdem im Termin am 15. 10.2003 durch Beschluss das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden war. Sie ist im Termin am 21.01.04 nicht erschienen. Das Arbeitsgericht verhängte durch in der Sitzung verkündeten Beschluss deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise je 50 € einen Tag Ersatzhaft. Der Beschluss wurde der Beklagten am 16.03.2004 zugestellt.

Zweimalige Aufforderungen, auch unter Hinweis auf die Möglichkeit, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten und die ersatzweise angeordnete Haft zu vollstrecken, blieben erfolglos. Der mit der Vollstreckung des Ordnungsgeldes nebst den Kosten für die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses beauftragte Gerichtsvollzieher teilte mit, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausgefallen sei. Am 24.05.2004 gab die Beklagte die eidesstattliche Versicherung ab.

Im Rahmen ihrer Anhörung zu der beabsichtigten Anordnung, die ersatzweise im Beschluss festgesetzte Haft zu vollstrecken, teilte die Beklagte mit Fax vom 05.08.2004 mit, Sie und ihr als Zeuge geladener Ehemann seien in Kaiserslautern erschienen, eine Frau in der Telefonzentrale habe für Sie in Pirmasens angerufen und dies mitgeteilt. Den zweiten Termin hätten Sie vergessen.

Der die Vollstreckung anordnende Beschluss vom 16.08.2004 wurde der Beklagten am 19.08.2004 zugestellt. Mit ihrer am 25.08.2004 beim Arbeitsgericht eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.10.2004 nicht abgeholfen hat, begehrt die Klägerin die Aufhebung der Beschlüsse vom 21.01. und 16.08.2004.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete, also zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss vom 21.01.2004 ist rechtskräftig. Einwände, die gegen den Beschluss vom 16.08.2004 mit Erfolg vorgebracht werden könnten, sind von der Beklagten nicht erhoben und auch sonst nicht ersichtlich.

1.

Die Beklagte begehrt im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.08.2004 auch die Aufhebung des Beschlusses vom 21.01.2004. Dieser Beschluss hätte, wie auch aus der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu ersehen war, gemäß § 380 Abs.3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können und müssen, wenn die Beklagte seine Rechtswidrigkeit hätte geltend machen wollen. Die gesetzlich dafür vorgesehene und in der Belehrung mitgeteilte Frist beträgt zwei Wochen beginnend mit der Zustellung, § 569 Abs. 1 ZPO, sie war mithin bei Einlegung der vorliegenden Beschwerde am 25.08.2004 abgelaufen. Damit ist für den Beschluss vom 21.01.2004, der am 16.03.2004 zugestellt worden ist, Rechtskraft eingetreten (Vgl Zöller/Gummer ZPO § 569 Rn 6 b). Er kann mithin vom Beschwerdegericht nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Für eine nachträgliche Aufhebung des Beschlusses, die § 381 ZPO vorsieht, über die allerdings ohnehin allein das Arbeitsgericht durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden hätte (Zöller/Gummer aaO Rn 5), fehlt es schon an der von der Vorschrift geforderten Glaubhaftmachung.

2.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.08.2004 hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Zwangsvollstreckung des rechtskräftigen Beschlusses vom 21.01.2004, der ein Ordnungsgeld im Bereich des in Art. 6 StGB vorgesehenen Rahmens vorsieht, hinsichtlich der Ersatzhaft angeordnet.

Art. 8 EGStGB (zur Anwendbarkeit vgl Zöller/Gummer aaO Rn 5) sieht lediglich die Möglichkeit vor, von der Vollstreckung der Ersatzhaft abzusehen, wenn diese für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellte. Entsprechendes ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der § 459 e ff StPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannte Vorschrift stellt in ihrem Absatz 2 die hier erfüllte Voraussetzung auf, dass die Beitreibung des Ordnungsgeldes erfolglos geblieben ist. Im vierten Absatz wird schließlich geregelt, dass die Vollstreckung zu unterbleiben hat, soweit die Zahlung geleistet wird oder wurde. Entsprechendes liegt hier auch nicht vor. Im Übrigen sieht auch die Regelung in § 459 f StPO das Unterbleiben der Vollstreckung nur für den Fall einer - hier nach dem Gesagten nicht feststellbaren - unbilligen Härte durch die Vollstreckung gerade der Haft vor.

Es ergibt sich damit insgesamt, dass die Beschwerde unbegründet ist und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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