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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 41/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 116 S. 1 Ziff. 2 | |
InsO § 21 II Ziff. 1 | |
ArbGG § 72 II | |
ArbGG § 78 S. 2 |
Aktenzeichen: 12 Ta 41/05
Entscheidung vom 24.06.2005
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. 12. 2004 abgeändert:
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zu den Bedingungen eines in D. ansässigen Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe:
I.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Kündigung, die diese mit einer Betriebsstilllegung begründet. Über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 18.11. 2004 - Az 71IN 599/04 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2004 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis ein beigefügtes Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.12.2004, auf das verwiesen wird.
Durch Beschluss vom 27.12.2004 hat das Arbeitsgericht die begehrte Bewilligung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Mit ihrer am 19.01.2005 erhobenen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen diese Entscheidung, die ihr am 30.12.2004 zugestellt worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts statthafte sofortige Beschwerde (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 569, 572 Abs. 2 ZPO) und ist damit zulässig.
2. Sie ist auch begründet.
a) Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm, wie sie in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 12. Mai (4 Ta 158/05) zum Ausdruck kommt, dass es im Sinne von § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, würde die Beklagte die Rechtsverteidigung gegenüber der erhobenen Kündigungsschutzklage - nach Angaben der Beschwerdeführerin eine von 25 - unterlassen. Die Rechtsverteidigung erfolgt im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens und mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Für den Insolvenzverwalter wird zu Recht angenommen, dass er eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe - die Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens - wahrnimmt (BGH 18.09.2003 - IX ZB 460/02 - juris Rz 3; 05.12.1991 - IX ZR 275/90 -juris Rz 16). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den wesentliche Vorschriften der InsO gemäß § 21 II Ziff. 1 InsO ebenfalls anzuwenden sind und der unter anderem die künftige oder mögliche Insolvenzmasse zu sichern hat, ist entsprechendes anzunehmen. Mit der zitierten Entscheidung ist deshalb davon auszugehen, dass die Abwehr der Gefahr einer geordneten Insolvenzabwicklung durch das Festschreiben des Fortbestandes von Arbeitsverhältnissen im allgemeinen Interesse liegt, auch wenn ungewiss ist, ob es zur Verfahrenseröffnung überhaupt kommen wird.
b) Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bedürftigkeit ist mit dem Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.12.2004 glaubhaft gemacht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da angesichts der gesetzlichen Kriterien in §§ 78 S. 2 , 72 II ArbGG kein Anlass bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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