Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 61/05
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 569
ZPO § 571
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a
ArbGG § 2 Abs. 2
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 61/05

Verkündet am: 19.04.2005

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.01.2005 aufgehoben:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.12.1994 als Geschäftsführer aufgrund Vertrages vom 07.10.1994 (Anlage K 13) tätig. In § 3 Abs. 3 des Geschäftführervertrages war ein Leistungsbonus vereinbart, der zuletzt 62.000,00 € betragen hatte.

Nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer schlossen die Parteien den als Anlage 1/1a vom Kläger zur Akte gereichten Anstellungsvertrag mit Wirkung am 01.07.2003, der in § 3 Abs. 2 wiederum die Vereinbarung eines Leistungsbonus enthält. Wie schon zuvor im Geschäftsführervertrag ist im Anstellungsvertrag insoweit vereinbart, dass einen Monat vor Ende des Kalenderjahres die hierarchischen Vorgesetzten - nach Anhörung des Angestellten - die zukünftige Bonushöhe und die Zielsetzung für das jeweils folgende Kalenderjahr festlegen werden. Der "nominale Bonus" sollte "vorerst 62.000,00 € brutto betragen".

Mit am 16.07.2004 zugegangener Klage hat sich der Kläger gegen die ihm am 28.06.2004 zugegangene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 gewandt und im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 07.09.2004 die Zahlung eines Bonus in Höhe von 62.000,00 € für das Jahr 2003 verlangt.

Auf die Rüge der Beklagten hin hat das Arbeitsgericht die Klageerweiterung abgetrennt und mit Beschluss vom 25.01.2005 den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht YY verwiesen. Mit seiner am 14.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen diesen ihm am 08.02.2005 zugestellten Beschluss. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 01.03.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 ZPO, 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG statthafte und gemäß §§ 569, 571 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Für den geltend gemachten Anspruch ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben. Sie folgt aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a und Abs. 3 ArbGG.

1.

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger macht vorliegend einen Anspruch auf Bonuszahlung für das Jahr 2003 geltend. Dieser ergibt sich für die zweite Jahreshälfte ab 01.07.2003 allein aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag, der in § 3 Abs. 2 eine solche Zahlung vorsieht. Dass die Zielvereinbarung für diesen Anspruch schon während der Zeit des Klägers als Geschäftsführer hätte getroffen werden müssen oder getroffen wurde, ändert nichts daran, dass es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Entscheidend ist insoweit, dass überhaupt eine entsprechende Zahlung im Arbeitsvertrag vereinbart und für die zweite Jahreshälfte im Arbeitsverhältnis gegebenenfalls die Leistungen erbracht wurden, die die Zahlung des Bonus rechtfertigen.

2.

Soweit der Bonus auf das Tätigwerden des Klägers als Geschäftsführer im ersten Halbjahr 2003 und die Regelung im Geschäftsführervertrag gestützt wird, ist die Rechtswegzuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG zu bejahen.

a) Nach der Vorschrift können vor die Gerichte für die Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

b) Diese Voraussetzungen sind zu bejahen.

aa) Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Bonus für das Jahr 2003 beruht für die erste Jahreshälfte auf dem Geschäftsführervertrag. Es liegt deshalb nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ein nicht unter § 2 Abs. 1 u. 2 ArbGG Absätze fallender Anspruch vor.

bb) Dieser Anspruch steht mit dem Anspruch für die zweite Jahreshälfte jedenfalls in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang.

(1) Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die Streitigkeit der Zusammenhangsklage aus dem gleichen einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig eine Verbindung zueinander haben (G/M/P/M-G/Matthes ArbGG 5. Auflage § 2 Rz 119; Schwab/Weth ArbGG § 2 Rz 189). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

(2) Es liegt durch das ununterbrochene Tätigwerden des Klägers für die Beklagte, wenn auch auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage, ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Die Ansprüche aus der ersten und der zweiten Jahreshälfte beruhen auf diesem einheitlichen Lebenssachverhalt und stehen auch deshalb nicht nur zufällig in Verbindung, weil die Parteien nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers eine einheitliche Abrechnung dieses Anspruchs vereinbart haben. Für den Anspruch des Klägers aus dem Geschäftsführervertrag besteht darüber hinaus auch keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts, sodass insgesamt die Voraussetzungen der Zusammenhangsklage für die sich aus dem Geschäftsführervertrag ergebenden Ansprüche des Klägers zu bejahen ist.

Nach alledem ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für den geltend gemachten Bonusanspruch zu bejahen ist, weshalb der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert war in Höhe eines Drittels des Hauptsachewertes festzusetzen (vgl. Zöller/Gummer § 17 a GVG Rz 20).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG.

Ende der Entscheidung

Zurück