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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 63/05
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 12 Ta 63/05
Entscheidung vom 30.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.02.2005 - 7 Ca 918/02 -wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 15.03. 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nicht begründeten Beschwerde gegen den ihm am 02.03.05 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.02.05. Mit diesem hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers vom 02.12.2003, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld zu verhängen zur Erzwingung ihrer Verpflichtung, den Kläger als Leiter ihrer Niederlassung B-Stadt zu beschäftigen, abgewiesen, da die Beklagte ihrer Verpflichtung, einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zuzuweisen, nachgekommen sei. Der sofortigen Beschwerde hat es mit Beschluss vom 14.06.2005 nicht abgeholfen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Ziff. I des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 69 Abs 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die die Beschwerdekammer sich in vollem Umfang zueigen macht.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78, 72 ArbGG bestand kein Anlass. Der Beschluss ist deshalb unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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