Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 86/05
Rechtsgebiete: RpflG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

RpflG § 11
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 4
ZPO § 124
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 86/05

Verkündet am: 20.05.2005

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. November 2005 - 3 Ca 2560/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Klägerin wurde im Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 09. November 2000 Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete durch Versäumnisurteil, das der Beklagten am 20. November 2000 zugestellt wurde. Ein Einspruch erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 27. April 2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass geprüft werden müsse, ob es ihre jetzigen Vermögensverhältnisse zulassen würden, die seitens der Staatskasse geleisteten Anwaltskosten in Höhe von 173,96 € für das Ausgangsverfahren - gegebenenfalls in monatlichen Raten - zurückzuzahlen. Die Klägerin wurde unter Beifügung eines Fragebogens gebeten, ihre Vermögensverhältnisse unter Beifügung von Belegen darzulegen, gegebenenfalls auch in anderer, nachprüfbarer Weise als durch Ausfüllen des Fragebogens. Die Klägerin beantwortete weder dieses Schreiben noch die nachfolgenden Mahnschreiben vom 15. Juli und 26. August 2004, in denen sie darauf hingewiesen wurde, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könnte, wenn die Klägerin untätig bleiben sollte.

Mit Beschluss vom 15. November 2004 hob schließlich das Arbeitsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 9. November 2000 auf. Der Beschluss wurde der Klägerin unter dem Datum des 18. November 2004 zunächst formlos übermittelt und am 30. Dezember 2004 förmlich zugestellt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 25. Januar 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie hat unter anderem geltend gemacht, sie sei seit Oktober 2003 arbeitslos und zum Wohle ihrer jüngsten Tochter auf den Unterhalt ihres geschiedenen Mannes angewiesen. Weitere Erklärungen hat sie trotz einer weiteren Fristsetzung durch das Arbeitsgericht im Vorfeld des Nichtabhilfebeschlusses vom 8. April 2004 zum 25. März 2005 und einer weiteren Fristsetzung durch das Landesarbeitsgericht zum 18. Mai 2005 nicht abgegeben.

II.

Die nach § 11 RpflG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Sie ist aber unbegründet.

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Wenn sie auch auf eine Mahnung in angemessener Zeit nicht reagiert und die angeforderte Erklärung nicht einreicht, ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz - 11 Ta 270/04 - 28. Dezember 2004 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist grundsätzlich mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht (mehr) vorliegen (BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 -).

Die Klägerin hat es an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen. Sie hat keine Angaben gemacht, die es ermöglichen würden, ihre heutige Vermögenssituation mit der zum Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bestehenden zu vergleichen. Sie hat lediglich den Bescheid über die monatlichen Arbeitslosengeldzahlungen vom 2. Januar 2005 zur Akte gereicht und ihre - zugegebenermaßen sicherlich missliche - Lage aufgrund ihrer Scheidung und des Verhältnisses ihren geschiedenen Mann dargestellt. Trotz der erneuten Fristsetzung schon durch den Rechtspfleger am Arbeitsgericht mit Schreiben vom 2. März 2005 und den Hinweis, dass ihre bisherigen Angaben nicht genügend sind, hat sich die Klägerin, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit erhalten hat, auch im Beschwerdeverfahren nicht weitergehend geäußert. Allein ihr Hinweis auf die Arbeitslosigkeit und den Arbeitslosengeldbescheid lassen aber nicht erkennen, inwieweit sich die finanzielle Lage der Klägerin im Verhältnis zu den Angaben aus dem Jahr 2000 geändert haben und dass ihr nicht nunmehr die vom Gesetz im arbeitsgerichtlichen Verfahren an sich vorgesehene Begleichung der Kosten ihres Anwaltes möglich wäre.

Der somit vom Arbeitsgericht auf der Grundlage der §§ 124 und 120 Abs. 4 ZPO getroffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben, steht die Regelung in § 120 Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind.

Das Verfahren endete seinerzeit durch Versäumnisurteil, das eine Woche nach der Zustellung, d.h. mit dem 27. November 2000 rechtskräftig geworden ist. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15. November 2004 ist zwar der Klägerin im Hinblick auf § 329 Abs. 2 Satz 2 auch förmlich zugestellt worden, und zwar am 30. Dezember 2004. Jedoch ist er zuvor durch das formlose Versenden existent und auch der Klägerin gegenüber wirksam geworden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 329 Rz. 18 f.). Lediglich die Rechtsmittelfrist wurde erst durch die Zustellung an die Klägerin in Lauf gesetzt. Im Übrigen wäre vorliegend selbst eine Überschreitung der Frist nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO unerheblich, weil das Änderungsverfahren so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Klägerin innerhalb der 4-Jahres-Frist hätte abgeschlossen werden können (vgl. dazu Zöller/Philippi a.a.O., § 120 Rz. 26).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück