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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 98/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 252
ZPO § 567 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
ArbGG § 9 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 61 a Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 98/05

Verkündet am: 24.06.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.02.2005 - 9 Ca 1684/05 - wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.533,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen vom 17.06. und 20.10.2004 aufgelöst worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2005 das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz - 6 U 478/04 - ausgesetzt. In dem Beschluss hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe dadurch, dass sie Ausdrucke aus dem Warenwirtschaftssystem und eine Lagermengenliste an sich und mit nach Hause genommen habe, ein Verhalten an den Tag gelegt, das auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung vom 17.06.2004 darstelle. Die Wirksamkeit der Kündigung hänge davon ab, ob die aus wichtigem Grund ausgesprochene Abberufung des Geschäftsführers durch einen Gesellschafterbeschluss vom 15.10.2003 rechtswirksam erfolgt sei. Diese Frage ist Gegenstand des Verfahrens, bis zu dessen Erledigung das Arbeitsgericht den Rechtsstreit ausgesetzt hat. Im Hinblick auf den Zweck des § 148 ZPO sei trotz des Beschleunigungsgrundsatzes, wie er für das arbeitsgerichtliche Verfahren in § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allgemein und für Kündigungsschutzverfahren im Besonderen in § 61 a Abs. 1 ArbGG zum Ausdruck komme, der vorliegende Rechtsstreit auszusetzen.

Gegen diese ihr am 15.03.2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen und im gleichen Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, begründet hat.

Die Beklagte verteidigt den Aussetzungsbeschluss als zutreffend und richtig.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.04.2005 nicht abgeholfen

II.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1, 252 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat, ohne das Verfahrens- oder Ermessensfehler ersichtlich wären, beschlossen, das arbeitsgerichtliche Verfahren bis zur Erledigung des im Aussetzungsbeschluss genannten Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz auszusetzen.

§ 148 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das Ermessen des im Verfahren zur Entscheidung berufenen Gerichts. Die Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler; dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, im Rahmen dieser Beschwerde auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen, denn diese Prüfung bleibt dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten.

Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 23.03.2005 gegen die rechtliche Beurteilung des Arbeitsgerichts im Zusammenhang mit seiner Wertung, die außerordentliche Kündigung vom 17.06.2004 sei nach § 626 BGB als wirksam anzusehen. Gerade diese Frage ist aber nach dem Gesagten im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Es ist nicht zu prüfen, ob die Kündigung, sieht man von der Frage der Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers, der sie ausgesprochen hat, ab, als wirksam anzusehen ist. Diese Frage ist gerade eine Frage des materiellen Rechts im zugrunde liegenden Rechtsstreit. Diese Beurteilung ist gegebenenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens von der zuständigen Berufungskammer durchzuführen.

Verfahrens- oder Ermessensfehler, die der sofortigen Beschwerde der Klägerin zum Erfolg hätten verhelfen können, sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat unter VI. des 17 Seiten langen Beschlusses zunächst unter Ziffer 1 zutreffend einerseits auf den maßgeblichen Zweck von § 148 ZPO und das andererseits zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot hingewiesen. Es ist sodann unter Ziffer 2 des Gliederungspunktes VI mit nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass wesentliche Gründe für die Aussetzung des Verfahrens streiten. Insoweit sind von ihm zu Recht insbesondere zwei Gesichtspunkte angesprochen worden. Zum einen ist das Verfahren, wegen dem die Aussetzung erfolgt ist, schon in zweiter Instanz abgeschlossen, auch wenn es im Hinblick auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig zu Ende geführt worden ist. Zum anderen hätte nicht nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach der - im Beschwerdeverfahren nicht in Frage zu stellenden - Auffassung des Arbeitsgerichts dieselbe Frage wie in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz geklärt werden müssen. Es hätten vielmehr zunächst auch noch die Parteien überhaupt zu dieser Frage vortragen müssen, weshalb sich auch ohne die Aussetzung für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine weitere Verzögerung oder doch eine weitere Verfahrensdauer ergeben hätte.

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen; eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (Zöller/Greger ZPO § 252 Rz 3).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist deshalb unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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