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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 653/07
Rechtsgebiete: TVK, LandesreisekostenG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TVK § 12 Abs. 1
TVK § 12 Abs. 1 Satz 2
TVK § 12 Abs. 2
TVK § 12 Abs. 2 Satz 1
TVK § 12 Abs. 2 Satz 3
TVK § 34 Abs. 1
LandesreisekostenG § 3
LandesreisekostenG § 5
BGB § 536
BGB § 548
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. a
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 68
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.09.2007 - 2 Ca 865/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die in C-Stadt wohnhafte Klägerin ist seit dem 16.08.1982 als Violinistin im Orchester des (...theaters) A-Stadt beschäftigt, dessen Träger der Beklagte ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie infolge arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Vorschriften des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 01.07.1971 (TVK) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 12

(1) Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten...

(2) Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, hat er ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu gewähren; die Höhe des Instrumentengeldes wird durch einen besonderen Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt ferner die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert des Instrumentes stehen.

..."

Am 21.08.2006 brachte die Klägerin ihr Instrument mit dem PKW zum Geigenbauer M. nach S. zur Reparatur. Am 24.08.2006 holte sie es, ebenfalls mit dem PKW, von dort wieder ab. Die Parteien streiten nun um die Erstattung der hierdurch entstandenen Fahrtkosten, die die Klägerin mit 44,00 EUR beziffert. Dabei legt die Klägerin für eine einfache Strecke von ihrem Wohnort C-Stadt nach S. eine Entfernung von 50 Kilometer zugrunde und geht ferner von einem Kilometergeld in Höhe von 0,22 EUR aus, was der im Theater des Beklagten praktizierten Verfahrensweise bei der Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit Dienstreisen entspricht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, eine Erstattungspflicht des Beklagten ergebe sich aus § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK. Der dort von den Tarifpartnern verwendete Begriff der "Instandsetzungskosten" umfasse auch die im Zusammenhang mit einer solchen Instandsetzung entstehenden Fahrt- bzw. Transportkosten. Zudem hätte der Beklagte, wenn er der Klägerin das Instrument gestellt hätte, auch entsprechende Transportkosten gem. § 12 Abs. 1 TVK zu tragen. Insoweit dürfe sich ein Arbeitgeber nicht dadurch besser stellen, dass er dem Musiker die Benutzung eines eigenen Instruments gestatte. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten auch aus § 34 Abs. 1 TVK i. V. m. §§ 3, 5 LandesreisekostenG Rheinland-Pfalz. Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat die Klägerin ferner - vom Beklagten unwidersprochen - ausgeführt, dass eine Versendung per Post mit insgesamt 109,80 EUR deutlich teurer gekommen wäre, insbesondere, weil sie angesichts des Werts ihres Instrumentes eine entsprechende Versicherung hätte abschließen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 44,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 13.12.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 06.09.2007 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der in § 12 Abs. 2 TVK verwendete Begriff der Instandsetzungskosten umfasse auch die notwendigen Fahrtkosten. Da eine Instandsetzung in tatsächlicher Hinsicht nur durchführbar sei, wenn entweder das Instrument zum Instrumentenbauer verbracht werde oder dieser sich mit seinen Werkzeugen zum Musiker begebe, fielen stets entsprechende Reise- bzw. Transportkosten an, so dass eine Instandsetzung ohne solche Kosten gar nicht möglich sei. Da die Tarifpartner aber weder Unmögliches noch Unsinniges regeln wollten, sondern vielmehr eine vernünftige und praktisch brauchbare Regelung treffen wollten, sei davon auszugehen, dass auch die Reise- und Transportkosten zu den Instandsetzungskosten zählten.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2007, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am 16.10.2007, hat der Beklagte gegen das ihm am 26.09.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit bei Gericht am 17.12.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte führt an, der in § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK verwendete Begriff der Instandsetzung sei eng auszulegen und umfasse daher die Erstattung von Fahrtkosten nicht. Das vom Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVK zu zahlende Instrumentengeld trage den Charakter einer Miete, wobei den Musiker als "Vermieter" in entsprechender Anwendung der §§ 536, 548 BGB die Pflicht treffe, sein Instrument in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Von diesem Grundsatz enthalte § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK hinsichtlich der Erstattung von Instandsetzungskosten eine Ausnahme und sei demzufolge eng auszulegen. Wenigstens aber hätte sich die Klägerin zu der - unstreitig - nähergelegenen Instrumentenbauerin in K-Stadt begeben müssen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt ,

die Berufung zurückzuweisen.

In Ergänzung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen trägt sie vor, sie bringe ihr Instrument bereits seit vielen Jahren zum Geigenbauer M. nach S.. Zu der während dieser Zeit in K.-Stadt ansässig gewordenen Geigenbauerin, auf die der Beklagte sie verweisen wolle, sei sie nicht gewechselt, da sie zu ihrem Geigenbauer in S. ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe und von Kollegen ihres Orchesters gehört habe, dass diese mit den Reparaturleistungen der Geigenbauerin in K.-Stadt nicht zufrieden seien.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen- stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht in Bezug auf den Beklagten gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat, indem es den Kammertermin unmittelbar an den Gütetermin anschloss, ohne den Beklagten vorab hierüber zu informieren, und ferner, ohne ihm eine Frist zur Erwiderung auf die Klage zu setzen. Jedenfalls in der Berufungsinstanz ist dem Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Begründung seiner Rechtsauffassung gegeben worden. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht aus diesem Grunde schied gem. § 68 ArbGG aus.

B. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten sowohl dem Grunde nach wie auch in der geltend gemachten Höhe jedenfalls aus § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK zu.

1.) Allerdings ergibt sich dies noch nicht aus dem Wortlaut der Tarifnorm. Dieser ist vielmehr nicht eindeutig genug, um die Rechtsauffassung der Klägerin oder die des Beklagten zwingend zu stützen. Wenn nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK der Arbeitgeber die "als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten" zu tragen hat, so kann der Begriff der Instandsetzungskosten in einem engen wie auch in einem weiten Sinne verstanden werden. Im ersten Fall wären nur die unmittelbar durch die Instandsetzungsarbeiten selbst anfallenden Kosten, hier also die vom Geigenbauer in Rechnung gestellten Kosten, gemeint. Im anderen Fall würden sämtliche Kosten bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallen; dazu zählten dann u. a. auch Fahrt- bzw. Transportkosten, sofern diese - wie hier - erforderlich werden, um dem Instandsetzenden die Arbeit an dem Instrument zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts folgt allein aus dem Umstand, dass das Instrument entweder zum Instandsetzenden verbracht werden oder dieser sich zum Instrument begeben muss und dafür in der Regel Kosten anfallen, noch nicht, dass diese automatisch vom Normumfang des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK erfasst werden. Vielmehr steht es den Tarifparteien grundsätzlich frei, den Arbeitgeber insoweit von einer Erstattungspflicht frei zu stellen, ohne dass sie damit Unmögliches oder Unsinniges regeln würden. Da somit der Wortlaut allein hier nicht weiterführt, bedarf es eines Rückgriffs auf die übrigen Auslegungskriterien.

Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags und je nachdem auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zu diesen Grundsätzen nur BAG, Urteil vom 29.08.2001, NZA 2002, 1346; Urteil vom 06.07.2006, NZA 2007, 167).

Vorliegend sprechen die Systematik und der Regelungszusammenhang des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK für kein enges Verständnis des Begriffs der Instandsetzungskosten und für eine Einbeziehung auch der Fahrt- und Transportkosten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TVK trägt der Arbeitgeber die erforderlichen Instandsetzungskosten für Instrumente, die nicht den Musikern gehören, sondern die er ihnen zur Verfügung stellt bzw. zuweist. Im Falle des Beklagten betrifft das etwa Contrabässe und Harfen. In diesen Fällen trägt zwangsläufig der Arbeitgeber die Fahrt- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Instandsetzung seiner eigenen Instrumente anfallen. Dies entspricht jedenfalls dem gängigen Procedere beim Beklagten. Dabei entstehen diese Kosten dem Arbeitgeber entweder unmittelbar, wenn er den Transport selbst durchführt, oder, wie beim Beklagten, mittelbar, indem die Arbeitnehmer ihr Instrument zur Instandsetzung verbringen und sich vom Arbeitgeber die entstandenen Kosten erstatten lassen. Dafür, dass dies im Bereich des § 12 Abs. 2 TVK anders sein soll, wenn dem Musiker ein Instrument nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, deutet nichts hin. Für eine solch unterschiedliche Behandlung mögen auch Zweifel an dem Vorliegen eines sachlichen Grundes bestehen. In beiden Fällen liegt die Instandsetzung des Instruments auch im unmittelbaren Interesse des Arbeitgebers, da sie zur Ausübung der vom Arbeitnehmer übernommenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung notwendig ist (vgl. BFH, Urteil vom 28.03.2006, DB 2006, 1088, 1090). Sofern zu diesem Zweck das instandzusetzende Instrument zu einem Instrumentenbauer verbracht werden muss, handelt es sich auch bei hierdurch entstehenden Fahrt- bzw. Transportkosten um Kosten, die aus dienstlichen Belangen für den Arbeitgeber anfallen, und zwar unabhängig davon, ob das Instrument nun in seinem Eigentum oder in dem des Arbeitnehmers steht. Dieser Zusammenhang ergibt sich im Fall der Klägerin insbesondere aus § 12 Abs. 2 Satz 1 TVK, der den Musiker, welchem von seinem Arbeitgeber ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, ausdrücklich dazu verpflichtet, ein "gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand" zu benutzen. Da es sich somit bei den Fahrtkosten um dienstliche, im Interesse des Arbeitgebers entstandene Auslagen handelt, sind diese dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch vom Arbeitgeber zu erstatten, zumal dieser frei darüber entscheiden kann, ob er dem Musiker ein Instrument zuweist und damit gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 TVK die Fahrtkosten zu tragen hätte, oder nicht. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung gerechtfertigt wäre, sind nicht ersichtlich. Da Tarifverträge im Zweifel konform zu höherrangigem Recht (hier dem Gleichbehandlungsgebot) auszulegen sind (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1987, AP Art. 9 GG Nr. 47; ErfK/Franzen, 8. Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 99), ist der Begriff der Instandsetzungskosten vorliegend weit zu verstehen. Er erfasst daher auch erforderliche Fahrt- und Transportkosten.

Demgegenüber verfängt der Einwand des Beklagten nicht, § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK sei eng auszulegen, da er eine Ausnahme von dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 TVK normierten Grundsatz darstelle, der Musiker habe als "Vermieter" seines Instrumentes dieses in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Dieser Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil das Instrumentengeld die Instandhaltung des Instruments mit abgelten will, aber nicht die Instandsetzung betrifft (zur Abgrenzung beider Begriffe vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 09.06.2000 - 7 Sa 422/99; Urteil vom 27.04.2001, NZA-RR 2002, 142; ArbG Regensburg, Urteil vom 09.10.2006 - 4 Ca 837/06). Vorliegend geht es aber unstreitig um eine Instandsetzung des Instruments der Klägerin, so dass allein auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK abzustellen ist.

2.) Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Die Klägerin hat dem Beklagten die ihr entstandenen Kosten in Höhe von 44,00 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK als erforderlich nachgewiesen.

a) Zunächst durfte die Klägerin ihr Instrument selbst zur Instandsetzung verbringen und musste dies nicht über den Beklagten tun. Dafür spricht neben der insoweit unstreitigen Übung beim Beklagten auch der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK, der von den als erforderlich "nachgewiesenen" Kosten spricht; einen solchen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber kann nur eine von diesem verschiedene Person führen.

b) Sodann hat die Klägerin entsprechend den beim Beklagten praktizierten Reisekostenrichtlinien ein Kilometergeld von 0,22 EUR berechnet und für die einfache Strecke von C.-Stadt nach S. 50 Kilometer veranschlagt. Gegen diesen Ansatz hat sich der Beklagte nicht gewendet. Zudem hat die Klägerin nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, eine Versendung des Instruments mit der Post komme auf 2 x 54,90 EUR für Versand einschließlich Instrumentenversicherung und sei damit deutlich teurer.

c) Auch auf die unstreitig näher gelegene Instrumentenbauerin in K.-Stadt musste sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Der Musiker, der § 12 Abs. 2 TVK unterfällt, also vom Arbeitgeber kein Instrument gestellt bekommt, besitzt bei der Vergabe von Instandsetzungsarbeiten ein gewisses Handlungsermessen. Dieses kann es ihm erlauben, sein Instrument nicht bei irgendeinem, sondern einem bestimmten Reparaturbetrieb instand setzen zu lassen (hierzu und zum Folgenden vgl. BAG, Urteil vom 13.02.1992, NZA 1992, 746 ff.). Der Grund hierfür liegt darin, dass der Musiker nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVK ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu benutzen und damit die ordnungsgemäße Durchführung anfallender Arbeiten sicherzustellen hat. Damit trägt er auch das Risiko einer evtl. Verschlechterung infolge unsachgemäßer Pflege- und Reparaturarbeiten sowie einer damit verbundenen Wertminderung. Entlastet er somit durch die Benutzung eines eigenen Instruments den Arbeitgeber, der ja überdies auch die Kosten für die Anschaffung des jeweiligen Instruments erspart, in einem nicht unerheblichen finanziellen Umfang, erscheint es interessen- und sachgerecht, dem Musiker die Auswahl eines Anbieters für die Reparatur seines Instruments zuzugestehen. Begrenzt wird sein Ermessen lediglich dadurch, dass die Instandsetzungskosten in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stehen und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar sein müssen.

Diese Ermessensgrenzen hat die Klägerin vorliegend eingehalten. Sie hat dargelegt, den kostengünstigsten Transportweg nach S. ausgewählt zu haben, und nachvollziehbar begründet, warum sie nicht die Instrumentenbauerin in K.-Stadt beauftragt hat. Das bereits entstandene Vertrauensverhältnis zu ihrem Geigenbauer in S. sowie die Kritik mehrerer Kollegen an der Arbeitsweise der Instrumentenbauerin in K.-Stadt vermögen die Entscheidung der Klägerin durchaus zu rechtfertigen.

3.) Da sich der Anspruch der Klägerin bereits aus § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK ergibt, kann offen bleiben, ob auch § 34 Abs. 1 TVK i. V. m. den Bestimmungen des LandesreisekostenG Rheinland-Pfalz als Anspruchsnorm in Betracht kommen kann.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

D. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Frage, ob der in § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK verwendete Begriff der Instandsetzungskosten auch in diesem Zusammenhang anfallende Fahrt- und Transportkosten umfasst, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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