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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 1027/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG, KSchG


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 4
ZPO § 139
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c)
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 23 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 1027/05

Entscheidung vom 11.07.2006

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, vom 14.09.2005 - 6 Ca 993/05 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht, auch nicht zum 31.07.2005, aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Juni 1996 als Produktionshelfer aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.1998 beschäftigt. Die Beklagte setzte den Kläger zumindest in den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses in deren Lager ein.

Die Beklagte hat das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.03.2005 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.2006 gekündigt. Hiergegen richtet sich vorliegende Kündigungsschutzklage des Klägers.

Nach Auffassung des Klägers sei die Kündigung wegen Verstoßes gegen den § 613 a BGB unwirksam, da ein Betriebsübergang von der Beklagten auf die Firma I. Bahntechnik und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Bahntechnik) Ende des Jahres 2004 stattgefunden habe. Am letzten Arbeitstag 2004 seien nahezu alle Arbeitnehmer der Beklagten darüber informiert worden, dass sie neue Verträge erhielten. Nur er, der Kläger, habe keinen neuen Arbeitsvertrag von der Bahntechnik erhalten. Die übernommenen Arbeitnehmer übten bei der Bahntechnik nach wie vor unverändert ihre bisherigen Tätigkeiten aus. Die Beklagte beschäftige auch noch zahlreiche Arbeitnehmer weiter und baue Achterbahnen für Vergnügungsparks mit denselben Arbeitnehmern, den identischen Produktionsmitteln an der gleichen Betriebsstätte. Die identischen Arbeiten werden auch von den Arbeitnehmern der Bahntechnik durchgeführt. Zumindest bildeten die Beklagte und die Bahntechnik einen gemeinsamen Betrieb, weil nahezu alle Arbeitnehmer der Beklagten zur Bahntechnik übergewechselt seien unter Beibehaltung der bisherigen personellen Leitungsfunktion. Sowohl die Beklagte als auch die Bahntechnik übten den identischen Geschäftszweck aus, nämlich den Vertrieb von Freizeitinstallationen, die von der I. AG, Schweiz, hergestellt und vertrieben bzw. selbst betrieben werden.

Darüber hinaus stelle seine alleinige Nichtübernahme einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, da nahezu alle Arbeitnehmer mit oftmals erheblich weniger schutzwürdigeren Sozialdaten als er neue Arbeitsverträge von der Bahntechnik erhalten hätten.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2005, zugegangen am 05.04.2005, nicht aufgelöst ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Produktionshelfer vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses tatsächlich weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und hat hierzu vorgetragen:

Ein Betriebsübergang auf die Bahntechnik liege nicht vor, weil beide Unternehmen unterschiedliche Büroräume und Betriebsstätten nutzten. Der Geschäftszweck der Bahntechnik bestehe in der Be- und Verarbeitung von Kunststoffen, im Betrieb von Kleinbahnen der Vergnügungsindustrie und die angeschlossene Gastronomie. Demgegenüber habe sie Stahlbauarbeiten verrichtet. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihren Geschäftsbetrieb zum 30.06.2005 wegen fehlender Wettbewerbsfähigkeit einzustellen, weil seit Jahresbeginn 2005 keine Aufträge mehr im Stahlbaubereich vorgelegen haben und sie auch nicht mehr entsprechend werbend tätig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.09.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, festgestellt, dass die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06., sondern erst zum 31.07.2005 wegen Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet hat. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hierzu hat es angegeben, dem Sachvortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass das Kündigungsschutzgesetz vorliegend Anwendung finde, weil die Beklagte in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige. Auch bilde die Beklagte mit der Bahntechnik keinen gemeinsamen Betrieb. Der Kläger habe lediglich eine faktische Personenidentität in der Leitung der selbständigen Unternehmen behauptet, was für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes von verschiedenen Unternehmen nicht ausreiche. Auch verstoße die Kündigung nicht gegen § 613 a Abs. 4 BGB, weil nach dem Sachvortrag des Klägers nicht erkennbar sei, dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen worden sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 9 bis 12 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung stelle das arbeitsgerichtliche Urteil eine Überraschungsentscheidung dar, weil das Arbeitsgericht in massiver Weise gegen seine Hinweispflichten aus § 139 ZPO verstoßen habe. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass auf die Bahntechnik übergewechselte Arbeitnehmer nach wie vor ihre bisherigen Tätigkeiten verrichten unter Beibehaltung des identischen Betriebszweckes, der Produktionsmittel und der Produktionsstätte. Es liege ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Betriebsübergang und der ausgesprochenen Kündigung dar. Er bestreite, dass die Beklagte keine Stahlbauarbeiten mehr verrichte.

Auch bilden die Beklagte und die Bahntechnik einen gemeinsamen Betrieb. Nach wie vor seien für die mit neuen Arbeitsverträgen ausgestatteten Mitarbeitern dieselben Meister und derselbe Betriebsleiter zuständig, so dass der Produktionsablauf unverändert geblieben sei.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2005, zugegangen am 05.04.2005, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe.

Sie habe im Kündigungszeitpunkt nur noch vier Arbeitnehmer beschäftigt gehabt. Die von der Bahntechnik zuvor übernommenen Arbeitnehmer seien nicht in ihrem ehemaligen Arbeitsbereich tätig, sondern würden mit anderen Arbeiten bei der Verarbeitung von Kunststoffen eingesetzt. Solche Tätigkeiten habe sie, die Beklagte, nie verrichtet, da sie überwiegend Stahlbauarbeiten erbracht habe. Diese Tätigkeiten stelle sie ersatzlos ein.

Es liege auch kein gemeinsamer Betrieb vor, da es keine Führungsvereinbarung gebe. Die Beklagte und die Bahntechnik seien historisch unterschiedlich entstanden und in getrennten Räumlichkeiten untergebracht.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von vier Zeugen. Wegen des Beweisthemas wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2006 und wegen des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2006 Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG statthafte Berufung des Klägers wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die streitgegenständliche Kündigung rechtsunwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt im Sinne § 1 Abs. 2 KSchG ist. Zwar kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass im Kündigungszeitpunkt keine zehn bzw. fünf Arbeitnehmer bei ihr mehr beschäftigt waren, so dass insoweit die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nicht unmittelbar Anwendung fanden.

Auch war vorliegend aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht von einem Betriebsübergang von der Beklagten auf die Bahntechnik auszugehen mit der Folge, dass die streitgegenständliche Kündigung auch nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgebenden Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa NZA 2006, 600). Ein Betriebsübergang liegt somit nur dann vor, wenn eine bestehende Organisation vom bisherigen Betriebsinhaber aufgegeben und auf den neuen übertragen wird und dieser anstelle des Veräußerers die bisherige Geschäftstätigkeit in ihren vorhandenen Strukturen weiterführt.

Hiervon kann im Streitfalle nicht ausgegangen werden, weil nicht erkennbar ist, dass irgendeine betriebliche Organisation der Beklagten auf die Bahntechnik übertragen worden ist, die unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen von dem Betriebserwerber weitergeführt wird. Aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass keinerlei betriebliche Strukturen der Beklagten auf die Bahntechnik übertragen worden sind. Die Bahntechnik führt lediglich die von beiden Unternehmen identisch durchgeführten Arbeiten weiter, wobei der wesentliche Mitarbeiterstamm der Beklagten allein dadurch auf die Bahntechnik übergegangen ist, dass diese Mitarbeiter dort lediglich neue Arbeitsverträge erhalten haben und nunmehr die identischen Arbeiten verrichten, die sie vorher für die Beklagte verrichtet haben.

Die Kündigung ist jedoch unwirksam nach § 1 Abs. 2 KSchG, weil die Beklagte und die Bahntechnik zwar zwei unterschiedliche rechtliche Unternehmen sind, jedoch einen gemeinsamen Betrieb bilden, bei dem unzweifelhaft erheblich mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind, so dass insoweit auch zu Gunsten des Klägers die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden.

Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen können, sind vorliegend aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, die bisher von ihr verrichteten Stahlbauarbeiten zum 30.06.2005 ersatzlos einzustellen mit der Folge, dass damit auch eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfällt. In diesem Falle lägen dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG vor.

Aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zweifelsfrei fest, dass diese von der Beklagten genannten Gründe objektiv nicht vorgelegen haben. Alle Zeugen haben übereinstimmend bekundet, soweit sie hierzu im Hinblick auf die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit überhaupt im Stande waren, dass die massiven Stahlbauarbeiten wie die Herstellung und Verarbeitung von Stahlstützen, Verstrebungen oder Bahngleise letztmals in den 90-iger Jahren des letzten Jahrhunderts von der Beklagten hergestellt wurden. So schilderte der Zeuge A., dass er bis zum Jahre 1992/1993 bei der Beklagten mit Stahlbauarbeiten beschäftigt war. Auch im Jahre 1996 oder 1997 hat er dann nochmals Stahlbauarbeiten bei der Beklagten verrichtet. Danach hat die Beklagte diese Arbeiten eingestellt. Nach der Bekundung dieses Zeugen mag es der Fall gewesen sein, dass anlässlich der Bundesgartenschau in Magdeburg im Jahre 2000 möglicherweise noch einmal Köpfe an Stahlstützen angeschweißt worden seien. Danach seien solche Arbeiten aber nicht mehr vorgekommen. Der Zeuge A., der erst im Jahre 2002 bei der Beklagten eingestellt worden ist, bekundete, dass Stahlbauarbeiten während seiner Betriebszugehörigkeit nicht verrichtet wurden. Auch der Zeuge D. gab an, nach seinem Wissen seien etwa im Jahre 1992 oder 1993 schwere Stahlbauarbeiten von der Beklagten für die Bundesgartenschau in Stuttgart hergestellt wurden. Danach seien die Teile immer von einem anderen Lieferanten bezogen worden. Auch er konnte sich noch daran erinnern, dass etwa im Jahre 1999 vorhandene Stützten lediglich abgeändert wurden.

Damit steht fest, dass die behauptete Einstellung der Stahlbauarbeiten die streitgegenständliche Kündigung nicht bedingt haben konnten, weil die Beklagte solche Arbeiten schon rund zehn Jahre lang überhaupt nicht mehr - mit einer geringen Ausnahme im Jahre 1999 oder 2000 - verrichtet hat. Auch steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger in den letzten Jahren ausschließlich im Lager gearbeitet hat und dort mit Stahlbauarbeiten in keiner Weise in Berührung gekommen ist. Die angebliche Einstellung von Stahl- bzw. Stahlbauarbeiten zum Jahresende 2004 konnte die streitgegenständliche Kündigung damit auch nicht notwendig gemacht haben.

Die Beklagte und die Bahntechnik stellen zwar historisch gewachsene eigenständige unterschiedliche Unternehmen dar. Da § 1 KSchG jedoch nicht auf den Unternehmensbereich, sondern auf den Betriebsbegriff für die Beurteilung des sozialen Rechtfertigung abstellt, kann es sein, dass auch mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes bilden. Von einem solchen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden unter Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa BAG v. 18.09.2003 - 2 AZR 607/02, BAGReport 2004, 147, m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze steht aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte und die Bahntechnik zusammen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes bilden. Sämtliche im Termin vom 20.06.2006 vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sie bis zum Jahresende 2004 bei der Beklagten beschäftigt waren und dann neue Arbeitsverträge erhalten haben, mit dem Inhalt, dass ab dem 01.01.2005 die Bahntechnik ihr neuer Arbeitgeber geworden ist ohne dass auch nur die geringste Veränderung bei der Ausführung ihrer unterschiedlichen Tätigkeiten eingetreten ist. Weder die Tätigkeit als solche, noch der Arbeitsplatz, noch der Arbeitsort, noch die Vorgesetzten, noch die Arbeitsausführung haben sich mit dem Übertritt von der Beklagten zur Bahntechnik geändert. So schilderte etwa der Zeuge A., dass er Radsätze vorzumontieren habe, die dann von dem seit seiner Betriebszugehörigkeit im Lager beschäftigten Kläger verpackt und versendet werden. Auch der Zeuge C., der seit dem 03.09.2001 bei der Beklagten beschäftigt war, ist zum 01.01.2005 zur Bahntechnik übergewechselt ohne jegliche Veränderung seiner Arbeitstätigkeit. Er hat lediglich einen neuen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber erhalten. Er war stets als Lagerist beschäftigt und hat stets zusammen mit dem Kläger auf dem Lager gearbeitet. Der Zeuge D. bekundete glaubhaft, dass er auch nach Erhalt des neuen Arbeitsvertrages nach wie vor den gleichen Meister habe, der etwa bei Beantragung seines Jahresurlaubs seinen Urlaubsantrag entgegen nimmt, ihn abzeichnet und nach wie vor im Büro abgibt. Der Kläger ist genauso wie die vernommenen Zeugen in gleicher Weise in die gemeinsame betriebliche Organisation eingeordnet und Teil des Gesamtbetriebes. Der einzige Unterschied besteht lediglich darin, dass der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - zum Jahresende 2004 keinen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten hat, während dies etwa bei den vier übernommenen Zeugen der Fall war, ohne dass sich für sie irgendeine Veränderung bei den Arbeitsbedingungen ergeben hat. Die einzige Veränderung, mit der allerdings der Kläger in gleicher Weise wie die übrigen Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes auch in Berührung gekommen sind, besteht lediglich darin, dass in den letzten Jahren die beiden Unternehmen dazu übergegangen sind, die verwendeten Teile und Materialien nicht mehr aus Metall, sondern vermehrt aus Kunststoff herzustellen. Diese Produktionsänderung trifft aber für alle Arbeitnehmer beider Unternehmen in gleicher Weise zu, ohne dass dieser Umstand für die Festlegung eines einheitlichen Betriebes irgendeine Relevanz hätte. Die schriftsätzliche Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren, die von der Bahntechnik übernommenen Arbeitnehmer verrichteten nicht mehr ihre alten Tätigkeiten, sondern wurden mit ihrem Überwechseln zur Bahntechnik mit neuen Tätigkeiten auf anderen Arbeitsplätzen eingesetzt, wurde durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachhaltig widerlegt.

Bilden die beiden Unternehmen jedoch einen gemeinsamen Betrieb, dann vermochte die Beklagte keinerlei betriebsbedingten Gründe zur sozialen Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung gerade des Klägers darzulegen. Ihre Behauptung, die Betriebsbedingtheit der Kündigung beruhe auf der Einstellung der Stahlbauarbeiten ist wahrheitswidrig und wurde durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

Auch wäre die Beklagte verpflichtet gewesen - sofern überhaupt Gründe für die Betriebsbedingtheit vorlägen - eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im gemeinsamen Betrieb durchzuführen. Auch hieran mangelt es. Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl entfiele nur dann, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr bestünde, etwa weil zu diesem Zeitpunkt eines der beiden Unternehmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, nicht mehr bestanden hat (vgl. etwa BAG v. 13.09.1995 - 2 AZR 954/94, AP Nr. 72 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Beklagte nur den Kläger gekündigt hat. Unabhängig davon hat die Beklagte auch widersprüchlich zu ihrer Arbeitnehmerzahl vorgetragen. Während sie noch erstinstanzlich angegeben hatte, sie beschäftige nur zwei Arbeitnehmer und zwei Auszubildende, waren dies dann im Berufungsverfahren immerhin schon vier Arbeitnehmer und zwei Auszubildende. Eine Betriebsstilllegung der Beklagten hat damit gerade nicht stattgefunden gehabt.

Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29.03.2005 nicht aufgelöst worden ist und zwar auch nicht - wie dies das Arbeitsgericht angenommen hatte - zum 31.07.2005.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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