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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 129/08
Rechtsgebiete: RegelbetragVO, ZPO


Vorschriften:

RegelbetragVO § 1
ZPO § 67
ZPO § 258
ZPO § 850
ZPO § 850 a
ZPO § 850 a Nr. 2
ZPO § 850 a Nr. 4
ZPO § 850 d
ZPO § 850 d Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die für die Beklagte durch den Nebenintervenienten eingelegte Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.02.2008 - 2 Ca 1556/07 - unter Aufrechterhaltung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt im Ganzen neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2007 860,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2007 278,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2007 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2007 278,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2007 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Dezember 2007 278,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2008 278,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen. 6. Die weitere Klage wird abgewiesen. 7. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10, der Nebenintervenient und der Beklagte gesamtschuldnerisch 1/10, wobei Kosten der Beklagten der Nebenintervenient nicht trägt. 9. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, gepfändete und zur Einziehung überwiesene Teile des Arbeitseinkommens des bei der Beklagten beschäftigten Nebenintervenienten C. an die Klägerin abzuführen. Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Aufgrund Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.07.2007 (2 F 123/04) steht der Klägerin gegenüber dem Nebenintervenienten, ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, ein titulierter Anspruch auf Zahlung von Unterhalt (Unterhalt für das gemeinsame Kind in Höhe von monatlich 201,00 €, getrennt lebend Unterhalt in Höhe von monatlich 469,00 €) zu. Bis zum 31.08.2007 waren Unterhaltsrückstände in Höhe von 12.299,00 € aufgelaufen. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.09.2007 (3 M 880/07), der Beklagten zugestellt am 11.09.2007, ließ die Klägerin die Arbeitsentgeltansprüche des Nebenintervenienten gegen die Beklagte nach näherer Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Im Einzelnen erfolgte die Pfändung und Überweisung wegen des Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2007 in Höhe von 12.299,00 €, monatlichen Unterhalt zahlbar am 01. jeden Monats, laufend ab 01.09.2007 in Höhe von 469,00 € und Unterhalt veränderlich gemäß dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung zahlbar am 01. jeden Monats, laufend ab 01.09.2007 in Höhe von 201,00 €, entspricht 82,4 % des Regelbetrages 2. Altersstufe bis auf Weiteres. Gepfändet ist nach dem Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Anspruch des Nebenintervenienten an die Beklagte auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) unter Berücksichtigung der anschließend im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Pfändungsschutzbestimmungen. Bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens ist bezeichnet, dass Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Steuern, öffentliche Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arbeitgeber unmittelbar abführt, ebenso Beiträge gleicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt, 1/4 des Mehrarbeitslohnes, die Hälfte der Bezüge nach § 850 a Nr. 2 ZPO (z. B. Urlaubs- und Treuegelder), der sich nach § 850 a Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO errechnete Freibetrag der Weihnachtsvergütung nicht gepfändet sind. Weiter ist bestimmt, dass dem Schuldner von dem errechneten Nettoeinkommen nur bleiben darf bei Auszahlung 671,25 € monatlich. Nachdem die Beklagte zunächst erklärt habe, an die Klägerin nichts zu zahlen, weil sich der Arbeitnehmer in einem Privatinsolvenzverfahren befände und sich die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter auseinandersetzen müsse, hat die Klägerin unter dem 17.10.2007 Klage erhoben auf Zahlung von 2.133,60 € nebst Zinsen und künftig für die Dauer der Beschäftigung auf Zahlung eines monatlichen Betrages von 1.066,80 € beginnend mit 01.11.2007 bis zur völligen Abdeckung des laufenden Kindesunterhaltes, des Trennungsunterhaltes und des Unterhaltsrückstandes. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist in diversen Beschwerdeverfahren vor Amtsgericht und Landgericht bislang nicht abgeändert worden. Während die Beklagte für Monat September 2007 zunächst nichts an die Klägerin abgeführt hatte, hat sie ab Monat Oktober 2007 den monatlichen Gehaltsabrechnungen Beiträge zur Unterhaltspfändung entnommen und an die Klägerin abgeführt, so im Oktober 2007 757,40 €, im November 2007 745,44 €, im Dezember 2007 655,54 €, im Januar 2008 775,14 € und im Februar 2008 818,88 €. Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen um die Frage, wie ein dem Nebenintervenienten zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug im Rahmen der Pfändungsberechnung zu behandeln ist, wie Weihnachtsgeld zu behandeln ist und Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. Unstreitig stand dem Streitverkündeten bis einschließlich Januar 2008 ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, den er auch für private Fahrten nutzen durfte. In den Entgeltabrechnungen wurde nach der Ein-Prozentregelung dem Bruttoeinkommen ein Betrag von 278,78 € zugeschlagen, welcher dem Nettoverdienst in gleicher Höhe wieder abgezogen wurde. In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 13.11.2003 haben der Nebenintervenient und die Beklage vereinbart, dass die monatlich abzuführende Kostenpauschale der Beklagten erstrangig zusteht, sie dürfe weder gepfändet werden noch in ein Insolvenzverfahren einfließen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Pkw-Betrag mindere nicht den an sie abzuführenden Betrag weil der Nebenintervenient seine Arbeitsstelle zu Fuß oder per Fahrrad erreichen könne. Zum Umgang mit seinem Kind könne er öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Direktversicherung sei ebenfalls nicht abzugsfähig weil sie, was unstreitig ist, erst am 01.04.2007 abgeschlossen worden sei, als der Unterhaltsrechtsstreit bereits anhängig gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat September 2007 959,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus sei dem 20.10.2007 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Oktober 2007 278,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.10.2007 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat November 2007 den über 671,25 EUR hinausgehenden Betrag zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 745,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2007, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2007 den über 671,25 EUR hinausgehenden Betrag zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 655,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008, 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2008 den über 671,25 EUR hinausgehenden Betrag zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 775,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2008, 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten zu 1 bei ihr monatlich den über 671,25 EUR hinausgehenden Betrag, bis zur völligen Abdeckung des laufenden Kindesunterhaltes von monatlich 201,00 EUR, des laufenden Trennungsunterhaltes von monatlich 469,00 EUR und der Unterhaltsrückstände in Höhe von 12.299,00 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Die Beklagte und der Nebenintervenient haben beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Nebenintervenient hat vorgetragen, die Kostenpauschale für das Fahrzeug mindere sein Nettoeinkommen bzw. erhöhe den pfändungsfreien Betrag. Es handele sich nicht um einen geldwerten Vorteil, weil er den Pkw nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekomme sondern der Beklagten gleichsam Miete in Form des Lohnabzugs dafür zahle. Er habe entsprechende monatliche Aufwendungen. Auch werde er steuerlich zusätzlich belastet. Die Prämien zur Direktversicherung seien der Pfändung ebenfalls entzogen, auch ein Unterhaltsverpflichteter solle zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.02.2008 verwiesen, in diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Bezug genommen auch auf die zahlreich zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte müsse alles, was die unpfändbare Summe von 671,25 EUR übersteige, an die Klägerin zahlen. Auszugehen sei nicht von dem Familiengericht zugrunde gelegten Durchschnittseinkommen sondern von dem konkreten sich aus der jeweiligen Monatsentgeltabrechnung ergebenden Abrechnung. Hieraus hat das Arbeitsgericht im Einzelnen errechnet für September 2007 1.620,58 EUR abzüglich 671,25 EUR ergibt 949,33 EUR, für Oktober 2007 1.707,43 EUR abzüglich 671,25 EUR abzüglich bereits gezahlter 757,40 EUR ergibt 278,78 EUR, für November 2007 1.945,47 EUR abzüglich 671,25 EUR abzüglich hierauf gezahlter 745,44 EUR ergibt 528,78 EUR, für Dezember 2007 1.605,57 EUR abzüglich 671,25 EUR abzüglich bereits gezahlter 655,54 EUR ergibt 278,78 EUR, für Januar 2008 1.725,17 EUR abzüglich 671,25 EUR abzüglich bereits gezahlter 775,14 EUR ergibt 278,78 EUR. Für die Monate ab Februar 2008 seien die Nettobeträge zu zahlen, die den in dem jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgewiesenen pfandfreien Betrag überstiegen. Die im Urteilstenor gewählte Formulierung, die Beklagte werde verurteilt, an die Klägerin künftig für die Dauer der Beschäftigung des Nebenintervenienten bei ihr monatlich den über den im jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgewiesenen pfandfreien Betrag hinausgehenden Betrag vom jeweiligen Nettoverdienst zu zahlen bis zur im Einzelnen bezeichneten völligen Abdeckung des Unterhalts und der Unterhaltsrückstände, tragen dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer Einkünfte in unterschiedlicher Höhe habe. Die Klage auf künftige Leistung sei nach § 258 ZPO zulässig. Maßgebend für die Berechnung sei der in den Abrechnungen ausgewiesene Nettobetrag. Die Beklagte habe den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, solange er nicht aufgrund von Rechtsbehelfen aufgehoben oder abgeändert wurde, so zu bedienen, wie er ihr zugestellt wurde. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Firmenwagens, der weder das Einkommen des Nebenintervenienten mindere noch den pfändungsfreien Betrag erhöhe. Der Argumentation des Nebenintervenienten, es handele sich bei der Überlassung des Firmenwagens nicht um einen geldwerten Vorteil, sei nicht zu folgen. Die Beklagte stelle ihm das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung unentgeltlich zur Verfügung. Dass dadurch die Behandlung mit Lohnnebenkosten ausgelöst werde, sei aufgrund der steuerrechtlichen Lage begründet. Da er den Firmenwagen auch privat nutzen dürfe, erspare er entsprechende eigene Aufwendungen. Die Ergänzung, wonach die Kostenpauschale nicht gepfändet werden darf, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtlich. Die Beklagte könne nicht durch Vereinbarung mit dem Nebenintervenienten Einkommensbestandteile der Pfändung durch die Klägerin entziehen, dies wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Der Abzug für betriebliche Altersversorgung sei nicht vorzunehmen, die insoweit abgeführten Beträge minderten nicht den Nettoverdienst, der allein nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Pfändung des pfändbaren Betrages maßgebend sei. Die Insolvenz des Streitverkündeten habe auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss. Wegen der fehlenden Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse bestehe die Verfügungsbefugnis des Schuldners weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 19.03.2008 zugestellt. Am 10. März 2008 hat der Nebenintervenient Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet. Der Nebenintervenient vertritt die Auffassung, die Klage auf zukünftige Leistung, sowie sie vom Arbeitsgericht tituliert worden sei, sei unzulässig weil nicht hinreichend bestimmt. Auch fehle ein Rechtschutzinteresse für die Klage. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass Weihnachtsvergütung unpfändbar sei, das Arbeitsgericht habe wiederum die rechtlichen Auswirkungen der Vereinbarung bei der Gestellung des Firmenwagens verkannt. Der Lohnanspruch des Nebenintervenienten gegen die Beklagte sei von vorneherein um die monatlich abzuführende Kostenpauschale für die Nutzung des Privat-Pkw?s verkürzt. Diese Regelung sei auch prägend für die eheliche Situation gewesen. Der Nebenintervenient hat vorgelegt die Lohnabrechnung für Februar 2008, aus der ein Abzug des Firmen-Pkw?s nicht mehr ersichtlich ist. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er ab diesem Zeitpunkt kein Firmen-Pkw mehr zur Verfügung gestellt bekommen hat. Mittlerweile hat nach Darstellung des Nebenintervenienten die Beklagte sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht der Klägerin mehr zugesprochen als beantragt. Die Beklagte ist ausdrücklich dem Rechtsstreit nicht beigetreten, er hat allerdings um eine Verlegung des Termins nachgesucht und im Übrigen auch einer Berufung des Nebenintervenienten nicht widersprochen. Der Nebenintervenient beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung und im Übrigen Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07. Februar 2008 - AZ: 2 Ca 1556/07 - wird die Klage zu 1.) abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht Trier die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin für den Monat September 2007 einen den Betrag von 581,95 EUR übersteigenden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20. Oktober 2007 zu zahlen und im Übrigen wird die Klage der Klägerin gegen die Beklagte zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin. Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet die Erklärungen über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Nutzung des Firmenwagens seit Februar 2008 mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, die von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen wie Kopien und Verträge verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 17.07.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Nebenintervenienten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Der Nebenintervenient konnte auch das Rechtsmittel selbständig durchführen. Nach § 67 ZPO ist er berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen mit Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Legt der Nebenintervenient Rechtsmittel ein, so ist er zwar allein Rechtsmittelführer, doch ist lediglich die unterstütze Partei auch Partei im höheren Rechtszug. Daher ist die Berufung des Nebenintervenienten als Berufung namens der Beklagten anzusehen. Die infolge der Zustellung an die Beklagten laufenden Fristen hat der Nebenintervenient mit seiner Berufung und seiner Rechtsmittelbegründung eingehalten. Legt der Nebenintervenient ein Rechtsmittel ein, erlangt die unterstützte Partei in der höheren Instanz die Stellung eines Rechtsmittelführers. II. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Da der Nebenintervenient das arbeitsgerichtliche Urteil nur zum Teil angefochten hat, insbesondere eine Verurteilung für den Monat September 2007 nicht in vollem Umfang angegriffen hat, erschien es geboten, die arbeitsgerichtliche Urteilsformel insgesamt zur Klarstellung neu zu fassen. Das Rechtsmittel hat insofern Erfolg, als eine Verurteilung zur Zahlung künftiger Leistungen, wie vom Arbeitsgericht vorgenommen, nicht der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht standhält. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung war auch insofern abzuändern, als bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu Gunsten der Klägerin die Weihnachtsvergütung und die Beiträge zur Direktversicherung ausgeurteilt wurden. Im Einzelnen ergibt sich dies aus nachfolgenden kurz zusammengefassten Erwägungen: Die Beklagte war nicht berechtigt, aus dem sich ergebenden Nettobetrag noch die für die Sachleistung Pkw in gleicher Höhe wie die in der Bruttovergütung eingesetzte monatliche Pauschale, die sich nach der Einprozentregelung ergibt, nicht bei der dem Arbeitnehmer letztlich zustehenden Nettosumme in Abzug zu bringen. Vielmehr ist dieser Betrag dem vom Streitverkündeten durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbleibenden Freibetrag zu entnehmen. Dies folgt allein schon aus der Überlegung, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genau vorgibt, welche Forderungen des Nebenintervenienten gegen die Beklagte gepfändet und zur Einziehung überwiesen sind. Wie dargestellt handelt es sich hierbei um die Bruttobezüge einschließlich des Geldwertes für Sachleistungen. Die zur Verfügung gestellte Privatnutzung eines Pkw?s ist eine Sachleistung, die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst ist. Der Wert der Sachleistung ergibt sich aus der von der Finanzverwaltung vorgegebenen Einprozentregelung und ist mit 278,78 EUR monatlich zutreffend angegeben. Der Einwand des Nebenintervenienten, von dieser Sachleistung habe er nichts, verfängt nicht, immerhin ist er berechtigt, das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug auch privat zu nutzen. Ob er dies tut, ist für die Bewertung als Sachleistung genauso unerheblich wie es etwa der Vortrag wäre, zur Verfügung gestellte Löhne würden nicht verbraucht. Die Sachleistung ist somit dem gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Einkommen zuzurechnen. Welche Beträge von der Pfändung und der Einziehung nicht erfasst sind, ergibt sich weiterhin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Insbesondere wird hier Bezug genommen auf die gesetzlich abzuführenden Steuern und Sozialversicherungen, in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hingegen nicht bezeichnet ist ein Abzug für tatsächlich erhaltene Sachleistungen, die sich als nichts anderes darstellt als wäre dem Arbeitnehmer ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss von 278,22 EUR brutto gewährt worden, der dann nach Auszahlung wieder dem Nettoeinkommen als bereits geleistet abzusetzen wäre. Allein aus dieser Überlegung folgt, dass die Auffassung des Nebenintervenienten und der Beklagten unzutreffend ist, wonach die Sachleistung letztlich zu Lasten der Klägerin gehen sollte, für die die Unterhaltsansprüche tituliert sind. Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass in allen Monaten, in denen eine Sachleistung noch zugeflossen ist, also bis einschließlich Januar 2008, die 278,78 EUR vom Nebenintervenienten aus dem ihm verbleibenden Nettobetrag zu tragen sind und im Übrigen die Beklagte diese Beträge an die Klägerin hätte abführen müssen. Sie konnte insoweit nicht mit befreiender Wirkung an den Nebenintervenienten leisten. Hinsichtlich der November-2007-Abrechnung ergibt sich die Besonderheit, dass hier eine Bruttoweihnachtsvergütung von 700,00 EUR eingestellt ist. Nach § 850 a ZPO sind grundsätzlich Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe des monatlichen Bruttobetrages, jedoch maximal 500,00 EUR nicht pfändbar. Diese Pfändungsfreigrenze wird herabgesetzt für Unterhaltsansprüche nach § 850 d ZPO auf die Hälfte. Mithin waren von den 700,00 EUR 250,00 EUR unpfändbar. Die Steuern sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen (vgl. Zöller/Stöber, § 850 a Rdnr. 11). Es ergibt sich mithin für November 2007 folgende Berechnung, dass aus dem Nettoeinkommen von 1.975,45 EUR der Klägerin zustehen über 671,25 EUR hinausgehende Beträge, dies ist der dem Nebenintervenient verbleibende Grundbetrag, der Nebenintervenient hat weitere 250,00 EUR pfändungsfreie Weihnachtsvergütung zu beanspruchen, gezahlt sind 745,44 EUR, bleibt ein Rest von 278,78 EUR, diese Summe entspricht wiederum dem streitigen Betrag für die Pkw-Nutzung. Die Klägerin hat des weiteren für September 2007 nicht noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 88,60 EUR. Es handelt sich hierbei um Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Der Nebenintervenient hat in Höhe von 48,60 EUR auf ein Gehalt verzichtet, es handelt sich hierbei um eine Gehaltsumwandlung. Der Arbeitgeber hat einen Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersversorgung von 40,00 EUR eingestellt und wiederum in Höhe des Gehaltsverzichts 48,60 EUR brutto der Abrechnung zugeschlagen. Die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) in Höhe von 88,60 EUR stellt aber keinen Lohnbestandteil dar, der ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Beiträge zur Direktversicherung sind nicht Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, § 850 Rdnr. 8 b). Mangels Pfändung und Verstrickung ist also dieser Betrag der Aktivlegitimation der Klägerin entzogen. Insoweit musste das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert werden. Mithin verbleiben restliche Zahlungsansprüche für September 2007 in Höhe von 581,95 EUR und 278,78 EUR. Insoweit hat der Nebenintervenient die angefochtene Entscheidung nicht vollständig angegriffen, allerdings war wie dargestellt eine gesamte neue Tenorierung geboten. Für die Monate Oktober, November, Dezember und Januar bleiben lediglich nur noch restliche 278,78 EUR, dies entspricht dem Betrag wegen der streitigen Pkw-Nutzung, welche an die Klägerin abzuführen sind. III. Weitere berechtigte Einwände gegen die Behandlung der Pkw-Nutzung sind vom Nebenintervenienten nicht erhoben worden. Insbesondere kann er sich auf die Vereinbarung mit der Beklagten nicht stützen, auch soweit diese den ersten Zugriff auf die Kostenpauschale der Beklagten gewährt. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin aus übergeleitetem Recht Ansprüche des Nebenintervenienten gegen den Arbeitgeber. Die Vereinbarung sichert nur, dass der Arbeitgeber wegen eigener Ansprüche gegenüber dem Nebenintervenienten möglicherweise besser gestellt wird, er behandelt aber nicht, wie Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin zu behandeln sind. Sie soll nur die Rechtsstellung der den Dienstwagen zur Verfügung stellenden Beklagten sichern, diese Rechtstellung ist dadurch gesichert, dass sie monatlich 278,78 EUR weniger auszuzahlen hat und dies dadurch realisiert, dass sie dies von der an den Nebenintervenienten auszuzahlenden Nettovergütung in Abzug bringt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Pfändung und Überweisung, so wie dies gesetzlich vorgesehen ist, gegenüber der Klägerin bedient wird. IV. Die Klage der Klägerin war insofern abzuweisen, als sie Klage auf künftige Leistungen erhoben hat. Dies folgt im Wesentlichen aus zwei selbständig tragenden Erwägungen. Die Klageforderung, sowie sie vom Arbeitsgericht tituliert wurde und wie sie durch den Berufungszurückweisungsantrag der Klägerin Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist, ist nicht zulässig. Die Zulässigkeit fehlt insbesondere deswegen, weil der Titel nicht vollstreckbar ist. Es handelt sich um einen Zahlungstitel, aus ihm muss eindeutig zu entnehmen sein, welche Geldsummen ggf. durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden müssen. Dies ist aus der Formulierung, jeweils über nicht näher bezeichnete Freibeträge aus Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen hinausgehende Beträge müssen zu zahlen sein, nicht gesichert. Der Anspruch scheitert auch daran, dass die besonderen prozessualen Voraussetzungen einer Klage auf zukünftige Leistung nicht vorliegen. Die klageweise Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung kann auch für die Zukunft erfolgen (§ 257 oder 258 ZPO). Bei von einer Gegenleistung abhängigen Ansprüchen ist die Klage nur dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (§ 259 ZPO). Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Während die Beklagte zwar zunächst eine Zahlungspflicht überhaupt bestritten hat, ist sie bereits im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits dazu übergegangen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Klägerin zu bedienen, wenn auch nicht in Höhe des streitigen Betrages von 278,78 EUR bezüglich der Pkw-Nutzung. Mag man allenfalls es für gerechtfertigt halten, dass hinsichtlich dieser Leistungen eine Klage auf zukünftige Leistung gerechtfertigt wäre, jedenfalls war dies allenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Fall, hat sich die Sach- und Rechtslage doch mittlerweile entscheidend geändert. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass dem Nebenintervenient ein Fahrzeug ab Februar 2008 nicht mehr zur Verfügung stand. Angesichts der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, dass sie nämlich die Voraussetzungen für die Höhe des Lohnanspruchs darlegen muss, wäre es jedoch ihre Sache gewesen, vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass der Nebenintervenient nach wie vor über geldwerte Leistungen verfügt, die der Pfändung unterworfen sind. Ein Bestreiten mit Nichtwissen genügt hierzu nicht. Im Übrigen bestehen auch deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Pkw-Nutzung nicht mehr ab Februar 2008 Gegenstand der Leistungen der Beklagten waren, dies ergibt sich insbesondere aus der vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnung für Februar 2008. Da somit der Streit der Parteien nicht mehr um die Berechnung der geldwerten Leistungen und die Einstufung in das pfändungsfreie System geht, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, aus welchen Gründen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich die Beklagte der rechtzeitigen Leistung auch künftig und insbesondere in voller Höhe der pfändbaren Bezüge entziehen werde. Demgemäß war der Antrag auf zukünftige Leistung der Klägerin abzuweisen. V. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich die Beklagte durch unterbliebenen Widerspruch gegen die Berufung des Nebenintervenienten und Einreichung eines Schriftsatzes am Berufungsverfahren beteiligt hat.

Ende der Entscheidung

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