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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 166/09
Rechtsgebiete: TVöD, TVÜ-VKA, BezTV


Vorschriften:

TVöD § 16
TVöD § 16 Abs. 1
TVöD § 16 Abs. 3
TVöD § 23 Abs. 2
TVöD § 34
TVöD § 34 Abs. 3
TVöD § 34 Abs. 3 S. 1
TVÜ-VKA § 8 Abs. 1 S. 3
TVÜ-VKA § 17 Abs. 5 S. 1
TVÜ-VKA § 33 Abs. 1
BezTV § 3
BezTV § 3 Abs. 2
BezTV § 3 Abs. 3 b
BezTV § 3 Abs. 3 b S. 1 letzter Halbsatz
BezTV § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2008 - 2 Ca 1182/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung. Der Kläger, geb. am 19.11.1953, ist bei der Beklagten seit 14.06.1982 beschäftigt. Zunächst war er eingesetzt beim Grünflächenamt der beklagten Stadt als Friedhofsarbeiter. Ab 01.11.2001 wurde ihm die Stelle eines Fahrers für einen LKW mit Greifer übertragen. Die Tätigkeit als Fahrer des LKW`s mit Greifer führte er vorher schon sporadisch vertretungsweise aus, allerdings unstreitig im Zeitanteil von unter 50 %. Nach erfolgreichem Verlauf der dreimonatigen Einarbeitungszeit wurde der Kläger zum 01.02.2002 in Lohngruppe 5 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) eingruppiert. Die seinerzeitige Eingruppierung richtete sich nach dem Lohngruppenverzeichnis des Bezirkstarifvertrages zum BMT-G II vom 11. Dezember 1995 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 10. September 2002. Mit Überleitung der Bestimmungen des BMT-G II in den TVöD wurde der Kläger zum 01.10.2005 zunächst aufgrund fehlender einschlägiger Überleitungsvorschriften anlaog § 7 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und zur Regelung des Übergangsrechts mit einem Vergleichsentgelt von 2.126,46 EUR vorläufig in die Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet und bezog ein monatliches Bruttoentgelt von 2.185,00 EUR. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.05.2006 in die Entgeltgruppe 6 TVöD umgruppiert und einer seinem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe in Höhe von 2.126,46 EUR zugeordnet. Seit dem 01.10.2006 ist er in der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD eingruppiert. Die monatliche Bruttovergütung betrug im Jahre 2007 2.155,00 EUR und im Jahre 2008 2.273,36 EUR. Mit Schreiben vom 04.07.2007 machte der Kläger erstmals geltend, seine richtige Eingruppierung wäre in der Entgeltgruppe 6 die Stufe 5. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 24. Juli 2007 ablehnend, auch die erneute schriftliche Geltendmachung durch die Gewerkschaft ver.di. vom 08. November 2007 wurde erneut schriftlich am 20. November 2007 abschlägig beschieden. Mit am 15.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er vertritt die Auffassung, die in § 3 Abs. 3 b des Bezirkstarifvertrages zur Überleitung in den TVöD vom 31.03.2006 (BezTV) geforderte Beschäftigungszeit von 16 Jahren weise er auf. Der Begriff der Beschäftigungszeit sei in § 34 Abs. 3 TVöD abschließend geregelt. Da für die Überleitung der Fahrer von Sonderfahrzeugen ohnehin tarifliche Spezialregelungen erforderlich gewesen seien, hätte eine abweichende Begriffsbestimmung dort ausdrücklich getroffen werden müssen. Nach § 16 TVöD hätte er grundsätzlich nach 10 Jahren die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 erreicht. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn wenigstens ab 01.01.2007 nach Entgeltguppe 6 Stufe 5 TVöD einzugruppieren und zu vergüten sowie die Differenzbeträge zwischen Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TVöD beginnend mit dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nach dem Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II habe die Lohngruppe 6 frühestens erreicht werden können, wenn der Beschäftigte mindestens 16 Jahre als Fahrer eines Sonderfahrzeugs tätig gewesen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten damit die Möglichkeit eröffnet, dass auch Beschäftigte ohne Facharbeiterausbildung in die an sich für qualifizierte Handwerker vorgesehene Lohngruppe 6 aufsteigen können, allerdings erst nach entsprechend langjähriger Berufserfahrung. Eine gegenüber dieser Regelung erhebliche Besserstellung der Fahrer von Sonderfahrzeugen hätten die Tarifvertragsparteien erkennbar nicht gewollt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2009 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Hierzu hat es mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Begriff der Beschäftigungszeit nicht identisch sei mit dem Begriff der Beschäftigungszeit von § 34 Abs. 3 S. 1 TVöD. Er setze vielmehr zumindest eine Tätigkeit als Fahrer von Sonderfahrzeugen während dieser 16 Jahre voraus. Das Urteil wurde dem Kläger am 18.02.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 17.03.2009 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 01. April 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass bei der auch vom Arbeitsgericht anerkannten Mehrdeutigkeit des Begriffes der Beschäftigungszeit die in seinem Sinn vorzunehmende Auslegung des Bezirkstarifvertrages vorzunehmen ist. Hierzu verweist er auf § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD und die dort enthaltene eindeutige Definition der Beschäftigungszeit. Wenn Tarifpartner definitionsgemäß festgelegte Begriffe an anderer Stelle anders interpretieren wollten, hätte dies entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen. Weiter legt der Kläger durch Berechnungen dar, dass er aufgrund der früheren Eingruppierung spätestens ab Februar 2006, also vier Jahre später, in Lohngruppe 5 a aufgestiegen wäre und dort bereits monatlich ein Betrag von 47,85 EUR mehr verdient hätte. Bereits nach diesen vier Jahren hätte er einen Betrag verdient, der über der von der Beklagten anerkannten Entgeltgruppe 6 Stufe 4 liege. Eine vom Tarifwortlaut abweichende tarifliche Regelung sei nicht umgesetzt worden, hierzu fehle ein Ansatzpunkt im Wortlaut des Tarifvertrages. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2009 abzuändern sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wenigstens ab dem 01.01.2007 nach Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TVöD einzugruppieren und zu vergüten sowie die Differenzbeträge zwischen Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TVöD, beginnend mit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

sowie die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen. III. Der Klageantrag ist als Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um die allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TVöD eingruppiert, daher besteht keine Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Vergütung. Die Eingruppierung richtet sich nach dem Bezirkstarifvertrag zur Überleitung in den TVöD vom 31.März 2006, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertr. d. d. Landesbezirksleitung Rheinland-Pfalz. In diesem Tarifvertrag haben die Tarifvertragspartner gemäß §§ 33 Abs. 1 TVÜ-VKA die Zuordnung der Lohngruppen in § 2 vereinbart und in § 3 die Stufenzuordnung und den Stufenverlauf speziell für einige Beschäftigte geregelt. Danach lautet die maßgebliche Bestimmung wörtlich: " Für die unter § 2 Abs. 1 fallenden Beschäftigten gilt abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 TVöD folgendes... b) Beschäftigte, die gem. § 2 A bs. 1 aus der Lohngruppe 5 oder 5a der Entgeltgruppe 6 zugeordnet werden, erreichen die Stufe 5 nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 50. Lebensjahres; § 8 Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA gilt entsprechend. Die Stufe 5 ist die Endstufe (keine Stufe 6)." Die Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 erfüllt der Kläger nicht. Er hat zwar das 50. Lebensjahr vollendet, verfügt jedoch nicht über die tarifvertraglich geforderte Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt ab von der Auslegung des Begriffes der Beschäftigungszeit im Sinne des § 3 Abs. 3 b BezTV. Während der Kläger die Auffassung vertritt, Beschäftigungszeit sei im Sinne der Definition in § 34 Abs. 3 S. 1 TVöD zu interpretieren, vertritt die Beklagte die Auffassung, mit der Beschäftigungszeit sei die Zeit der Beschäftigung als Fahrer eines Sonderfahrzeuges gemeint. Die Auslegungsfrage ist dahin zu entscheiden, dass die von der Beklagten vorgenommene Auslegung zutreffend ist. Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, so weit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung vgl. BAG vom 19. Januar 2000, 4 AZR 814/98 = BAGE 93, 229, BAG vom 23.07.2007, 10 AZR 323/06 = AP Nr. 10 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Seeschifffahrt"). Der von den Tarifpartnern des Bezirkstarifvertrages gebrauchte Begriff der Beschäftigungszeit ist zunächst nicht eindeutig. Er kann einerseits die Beschäftigung als Fahrer des Sonderfahrzeuges bezeichnen, andererseits aber auch eine Beschäftigungszeit dahin bestimmen, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu dem Arbeitgeber abhängig ist. Direkte Anhaltspunkte aus der Tarifnorm, was die Tarifvertragsparteien gemeint haben, findet sich in der Norm selbst nicht. Die Kammer kann der Auffassung des Klägers nicht folgen, dass die Definition der Beschäftigungszeit aus § 34 Abs. 3 S. 1 TVöD als Anhaltspunkt der Tarifnorm selbst angesehen werden kann. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Begriff der Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 S. 1 TVöD im Tarifwerk niemals isoliert auftaucht sondern immer mit dem Zusatz "Beschäftigungszeit (Abs. 3)" versehen ist. Der Verweis auf Absatz 3 findet sich sowohl in § 34 TVöD, in § 23 Abs. 2 TVöD, beim Jubiläumsgeld sowie bei der Gewährungsdauer des Krankengeldzuschusses im § 22 Abs. 3. In allen Fällen ist die Beschäftigungszeit gesondert charakterisiert dadurch, dass sie auf die Definition des § 34 Abs. 3 TVöD verweist. Die Besonderheit dieser Regelung des § 34 Abs. 3 TVöD ist darüber hinaus, dass nicht nur die Beschäftigungszeit bei dem selben Arbeitgeber heranzuziehen ist, sondern auch Zeiten der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD. Im Bezirkstarifvertrag dagegen findet sich keine Verweisung auf § 34 Abs. 3 TVöD was dagegen spricht, dass die Tarifpartner hier den Begriff der Beschäftigungszeit parallel laufend vereinbart haben. Das Argument des Klägers, im Bezirkstarifvertrag hätte eine von dem allgemeinen Tarifgebrauch abweichende spezielle Regelung ausdrücklich vereinbart werden müssen, greift daher nicht. Somit ist als nächste Prüfungsstufe bei dem nicht eindeutigen Tarifwortlaut der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Nach dem Lohngruppenverzeichnis § 5 des BezTV zum BMTG II war der Kläger in Lohnguppe 5 eingruppiert, seit er Fahrer von Sonderfahrzeugen war, also seit dem 01.02.2002. Bei Fortgeltung dieses Tarifvertrages wäre er nach vierjähriger Tätigkeit, also zum 01.02.2006, in Lohngruppe 5 a aufgestiegen und nach zwölfjähriger Bewährung in Lohngruppe 5a, also zum 01.02.2018 in Lohngruppe 6. Somit hätte der Kläger erst 16 Jahre nach erstmaliger Eingruppierung in die Lohngruppe 5 die Endstufe erreicht. Diese Zeitspanne von 16 Jahren für das Erreichen der Endstufe findet sich in § 3 Abs. 2 Buchstabe BezTV wieder. Die Vollendung des 50. Lebensjahres wird genau wie im § 5 des Bezirkstarifvertrages zum BTMG II auch hier vorausgesetzt. Dies deutet darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien die bisher im Bereich des BMTG II bestehenden Eingruppierungsvorschriften nachbilden wollten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass gerade die Fahrer von Sonderfahrzeugen durch die Überleitung in den TVöD eine erhebliche Besserstellung dergestalt erfahren sollten, dass sie die Endstufe ohne Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit und Bewährung erreichen sollten, wenn sie nur das 50. Lebensjahr vollendet haben, und bereits 16 Jahren bei demselben kommunalen Arbeitgeber (ggf. sogar nach möglicher Auslegung bei einem anderen Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes) beschäftigt waren. Käme es allein auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses an, wäre ein Beschäftigter, der unmittelbar vor dem 01.10.2005 erstmals als Fahrer von Sonderfahrzeugen eingesetzt ist, das 50. Lebensjahr vollendet hat und bereits mehr als 16 Jahre bei dem selben kommunalen Arbeitgeber beschäftigt war, sofort in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 überzuleiten gewesen. Ein Anhaltspunkt, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige systemwidrige Regelung treffen wollten, besteht nicht. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es die Tarifvertragsparteien darauf anlegten, im Hinblick auf die Vorschrift des § 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-VKA, wonach es Bewährungsaufstiege ab dem 01. Oktober 2005 nicht mehr gab, Begriffe wie Bewährung in neuen tariflichen Regelungen zu vermeiden. Dieser tarifliche Gesamtzusammenhang gebietet es, den Begriff der Beschäftigungszeit als Zeiten der Beschäftigung in der entsprechend tariflich bezeichneten Tätigkeit zu verstehen und damit dem Auslegungsergebnis der Beklagten den Vorzug zu geben. Für dieses Ergebnis spricht auch die Überlegung, dass andernfalls wesentliche Passagen des Tariftextes von § 3 BezTV keine Sinn gäben. So wäre der in § 3 Abs. 3 b S. 1 letzter Halbsatz enthaltene Verweis auf die entsprechende Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA nicht nachvollziehbar. Nach dieser Bestimmung ist die Voraussetzung für die Höhergruppierung, dass zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. Darin ist eindeutig erkennbar, dass, ohne den Begriff des Zeit- oder Bewährungsaufstiegs zu gebrauchen, die Tarifvertragsparteien weiterhin voraussetzten, dass gewisse Zeitabläufe bzw. gewisse Kriterien der Arbeitsleistung (keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gegen eine Bewährung) Voraussetzung für eine Höhergruppierung darstellen sollten. Die Bestimmung wäre sinnentleert, wenn der Auffassung des Klägers zu folgen wäre, dass es auf die Zeiten einer Beschäftigung in der Tätigkeit eines Fahrers von Spezialfahrzeugen im Sinne der bezirkstariflichen Bestimmungen nicht ankommen sollte. IV. Soweit der Kläger im Übrigen noch geltend macht, dass er durch die Eingruppierung schlechter gestellt wird, kann dem die Kammer nicht folgen. Die Tarifvertragspartner haben eine Überleitungsbestimmung getroffen, damit erweist sich eine Vergleichsberechnung zu dem Zustand, wie er bei Fortgeltung alter Tarifbestimmungen sich entwickelt hatte, nicht als zulässig. Den Tarifpartnern stand es frei, zum 01.10.2005 Regelungen einzuführen, die zwar den Besitzstand des Arbeitnehmers wahrten, ihm aber die Chance für weitere positive Entwicklungen des Gehaltsgefüges durch Zeitablauf oder durch Erreichen von Bewährungszeiten ab diesem Zeitpunkt einschränkten. Durch die Einführung eines zum 01.10.2005 völlig neuen Tarifrechtes wurden auch finanzielle Einschränkungen in Einzelfällen von den Tarifpartnern bewusst in Kauf genommen, die sich aber nicht als Eingriffe in geschützte Rechtspositionen darstellten, sondern lediglich dem Kläger die Chance nahmen, wie bisher nach altem Tarifrecht an Zeit- und Bewährungsaufstiegen ungekürzt teilzunehmen. Dass dem Kläger ihm einen nach altem Tarifrecht zustehende Höhergruppierung versagt wurde, begründet keinen Anspruch, weil die Tarifpartner frei sind in der Gestaltung des Lohngruppengefüges. V. Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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