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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 191/07
Rechtsgebiete: ZPO, RTV, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 2
RTV § 9 Nr. 3
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007 - 1 Ca 1661/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Seit 1994 ist die im Jahre 1974 geborene Klägerin bei der Beklagten als Schauwerbegestalterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz Anwendung.

Am 17.02.2006 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 01.10.2005 einen Abänderungsvertrag zu dem bestehenden Arbeitsvertrag wonach die Klägerin zum 01.10.2005 als "1. Kraft KST. 123456789" eingestellt wird. Im Vertrag ist weiter vereinbart, dass die Klägerin die Vergütung nach Tarifgruppe G III in Höhe von 2.255,00 € brutto erhält. In Abschnitt "Sonstiges" ist vereinbart, dass die Klägerin dem Leiter Filialorganisation unterstellt ist.

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 30.03.2006 durch die für sie handelnde Gewerkschaft ver.di Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a 5. Tätigkeitsjahr in Höhe von monatlich 2.588,00 € brutto ein. Rückwirkend ab Oktober 2005 macht sie die monatliche Differenz von 333,00 € brutto geltend.

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 26.10.2006 die monatliche Differenz für die Monate August 2005 bis August 2006 in Höhe von 3.633,00 € brutto geltend gemacht und im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 16.01.2007 die monatliche Differenz für die Monate September 2006 bis Dezember 2006 in Höhe von zusätzlich 1.332,00 € brutto.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a 5. Tätigkeitsjahr nach dem einschlägigen Gehaltstarifvertrag. Bei den Beispielsfällen sei die "1. Schauwerbegestalterin" ausdrücklich aufgeführt. Insofern nimmt sie Bezug auf den Arbeitsvertrag wonach sie als 1. Kraft Kostenstelle 1234567890, mit welcher die Schauwerbeabteilung gemeint sei, Bezug.

Ergänzend hat die Klägerin zum Umfang ihres Tätigkeitsbereichs mit Schriftsatz vom 16.01.2007 vorgetragen, im welchem sie im Wesentlichen beschreibt, dass ihr Aufgabenbereich aus der Warenpräsentation im Verkaufsraum und im Schaufenster in Absprache mit dem Filialleiter besteht, der Etatverwaltung der Schauwerbeabteilung, Prüfung der Werbekostenabrechnung, Koordination im Bereich Media, terminliche Absprachen mit lokalen Zeitungen, Kontrolle der Wochenweisen Übersicht Bereich Werbung, Eventorganisation, Design und Erstellung von Plakaten und Flyern inklusive Koordination mit der Druckerei, Wareneingang und Posteingang der Schauwerbeabteilung, Betreuung von Konzessionsshops im Bereich Schauwerbung, Selbständige Mitarbeitereinteilung und Arbeitsplanung, Disposition aller benötigten Materialien der Schauwerbeabteilung in Eigenverantwortlichkeit, Disposition von Rundschreiben in Eigenverantwortlichkeit, Verantwortung für den Austausch der TV XY-Fernsehzeitschrift und eventuellen Mengenanpassungen, Personaleinsatzplanung und anschließende Übertragung in SAP, Auf- und Abbau der Warenträger der Schauwerbeabteilung, Herausstellen der Prospekte, Preisauszeichnung, Entwurf und Druck von Plakaten und Preisen, Entwurf und Druck von Flyern, bzw. Weitergabe an Druckereien, Planung von Sonderflächen und Schaufenstern, Planung und Umsetzung von Events, Teilnahme an Abteilungsbesprechungen, Disposition von Rundschreiben, Aufgabe von Stellenanzeigen, Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Planung und Durchführung von Probearbeitstagen für die Schauwerbeabteilung, Koordination von Anzeigen und Prospekten in Absprache mit der Tageszeitung. Sie hat vorgetragen, sie disponiere in Eigenverantwortlichkeit sämtliche Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien die für die tägliche Arbeit der Schauwerbeabteilung benötigt würden, wie Papier, Folien, Stoffe, Werkzeuge u. s. w. Auch die Bestellung der Schaufensterfiguren obliege ihr. Bei zentral geplanten Aktionen würden nur 50 Prozent der Dekomaterialien zentral zugezahlt. Bei den restlichen 50 Prozent bestelle sie selbständig alle notwendigen Materialien unter Beachtung des ihr zustehenden Werbeetats. Sie entscheide selbständig über die Aufgaben im Rahmen des Werbeetats. Ihr direkter Vorgesetzter sei der Filialleiter. Die Verantwortung für die Stellenanzeige, die Vorstellungsgespräche, die Planung und Durchführung von Probearbeitstagen habe die Klägerin bei einer zum 01.01.2007 eingestellten neuen Mitarbeiterin gehabt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.663,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.332,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.01.2007 nach der Gehaltsgruppe IVa Tj. 5 des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz zu vergüten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages ergebe sich nicht, dass das tarifliche Eingruppierungsmerkmal des Oberbegriffs 1. Schauwerbegestalterin erreicht sei. Es sei mit der Bezeichnung 1. Kraft lediglich die Parallelität zur 1. Verkäuferin hergestellt worden. Im übrigen verweist die Beklagte auf den Leitfaden "Schauwerbung", welcher im Zuge des Konzepts "Zero Base" erstellt wurde und wonach sich ergibt, dass in Boulevardfilialen, zu denen das Kaufhaus in A-Stadt zählt, bis zu drei Vollzeitbeschäftigten eine 1. Kraft in der Führungsstruktur der Dekorationsabteilung eingesetzt sein soll. Weiter werden die einzelnen Filialformate vorgegeben und Art und Umfang der einzelnen Präsentationen.

Die dekorativen Warenpräsentationen am sogenannten Point of Sale sowie das Dekorieren der Schaufenster erfolgen nach zentralen Vorgaben. Durch die Zentrale werden die einzelnen Dekorationspunkte in den einzelnen Abteilungen sowie die Wechselfrequenz für diese Dekorationspunkte festgelegt. Bei Aktionswechsel werden die Wechselfrequenzen individuell für jede Aktion zentral zeitig vorgegeben. Darüber hinaus werden durch die Zentrale an die Schauwerbeabteilung in den Filialen Übersichten über Art und Umfang von zentralseitig geplanten Aktionen auf Wochen- und Monatsebene herunter gebrochen und bei Rundschreiben monatlich übersandt. Desweiteren erhält die Schauwerbeabteilung eine Übersicht der filialindividuellen Zuteilungsmenge für das Dekorationsmaterial der Schaufenster zu jeder zentral zeitig geplanten Aktion. Die Umsetzung der Dekorationspunkte erfolgt standartisiert, da sowohl die Größe des Dekorationspunktes, der Zeitpunkt der Aktionswechsel als auch die Bestückung der Dekorationspunkte mit der Dekoration und Ware vorgeschrieben werden. Die Zentrale liefert hierzu ebenfalls Paneele zu den einzelnen Themen, die nach einem Drehbuch an den bestimmten Dekorationspunkten angebracht werden. Das gleiche gilt ebenfalls für die Schaufenster, die in einzelne Größenstandards aufgeteilt sind. Nach diesen Größenstandards wird die Belegung sowie der Prozess der Schaufenstergestaltung zentralseitig geplant und zugeteilt. Die örtliche Schauwerbeabteilung ist dafür zuständig, dass die zentral festgelegten Dekorationspunkte mit den dafür vorgesehenen Präsentationen und Waren bestückt werden. Dazu zählt ebenfalls der Aufbau der Aktionsbereiche, die ebenfalls zentralseitig vorgegeben werden in dem für jede Aktion Layouts an die Filialen geschickt werden. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Klägerin erklärt, dass diese Vorgaben durchgängig durchgesetzt werden, sie sei allerdings noch zuständig für die selbständige Dekoration eines einzelnen Schaufensters.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Leitungsfunktion habe, es gehöre nicht zu ihren Aufgaben den Mitarbeitern personelle Anweisungen zu erteilen. Sie sei der Filialorganisationsleiterin Frau V. nachgeordnet und nicht direkt dem Filialgeschäftsführer unterstellt. Dass sie an Abteilungsleiterbesprechungen teilnehme besage nichts über ihre Verantwortlichkeit. Die Beklagte bestreitet die gewisse eigenständige Entscheidungsbefugnis über den Weg der zu erbringenden Leistung und damit der Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Klägerin, die Dekoration innerhalb der Filiale oder Schaufenster eigenhändig zu bestimmen und dann selbständig diese arbeiten auszuführen, sondern sie müsse die Dekoration nach Vorgaben der Zentrale ausführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Aufnahme des Begriffs "1. Kraft KST 1234567890" hätten die Vertragspartner den tariflichen Begriff der 1. Schauwerbegestalterin verwendet und damit vertraglich die Festlegung auf das Tätigkeitsbeispiel festgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 14.03.2007 zugestellt. Sie hat hiergegen am 21.03.2007 Berufung eingelegt und die Berufung am 14.05.2007 begründet.

Die Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, durch den Inhalt des Arbeitsvertrages sei der Tarifbegriff der 1. Schauwerbegestalterin vereinbart. Bei der Schauwerbeabteilung mit lediglich drei weiteren Teilzeitkräften und der vollzeitbeschäftigten Klägerin unter gelegentlichen Aushilfskräfteeinsatz bedürfe es keiner Leitung im herkömmlichen Sinne. Die Abteilung werde disziplinarisch unmittelbar von der örtlichen Filialgeschäftsführung geführt. Die Eingruppierung erfolge nach entsprechend der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit. Die Einstellung als 1. Kraft in der Schauwerbegestaltung sei im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung in G III erfolgt und nicht mit einer Eingruppierung als 1. Schauwerbegestalterin identisch. Die Bezeichnung 1. Kraft der Kostenstelle 1234567890 sei tariflich nicht ausdrücklich geregelt. Das Arbeitsgericht hätte auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgreifen müssen. Die Tätigkeit der Klägerin sei im Hinblick auf die Fachkenntnisse und den Verantwortungsbereich mit der Tätigkeit einer 1. Verkäuferin gemäß Gehaltsgruppe GIII vergleichbar. Auch die Klägerin dokumentiere die Personaleinsätze der Mitarbeiter und entscheidet zudem über die werktägliche zeitliche Koordination, d. h. in welcher Reihenfolge sie welche Tagesaufgaben ausführe. All dies belege, dass die Klägerin zwar größere Verantwortung inne habe, jedoch nicht selbständig tätig sei und keinen Tätigkeitsbereich verantworte. Der gesamte administrative Teil der Kostenabrechnungen und Bearbeitung mit den Werbeträgern erfolge ausschließlich über die Mitarbeiterin Frau Fürst, die Klägerin sei nicht in der Lage diese Tätigkeiten selbst auszuführen.

Darüberhinaus bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin selbständig nach eigenen Entwürfen arbeite. Sie weist nochmals auf den Umstand hin, dass Vorgaben des Konzepts "Zero Base" eine strikte Reglementierung der Dekorationsaufgaben im Bereich der Filiale nach sich zögen. Die Klägerin arbeite nicht nach eigenen Entwürfen selbständig, sondern befolge überwiegend die aus der Zentrale der Beklagten kommenden Anweisungen. Das Konzept die Schauwerbung sei es in den einzelnen Filialen möglichst einheitlich zu dekorieren. Dies lege der in der Hauptverwaltung der Beklagten angesiedelte Zentralbereich Marketing fest. Diese lege, das ist unstreitig, fest, an welchen Dekorationspunkten in welcher Wechselfrequenz welche Dekorationen aufgebaut werden. Ferner übersendet der Zentralbereich Marketing den Filialen durch Newsletter monatliche Übersichten über Art und Umfang der zentral zeitig geplanten Aktionen. Darüber erhalte jede örtliche Schauwerbeabteilung eine Übersicht der filialindividuellen Zuteilungsmenge an Dekorationsmaterial für die Schaufenster. Soweit eine Filiale nicht über die erforderlichen Dekorationselemente verfüge, könne die Filiale diese nach Übersendung der Dispositionslisten bei der Zentrale bestellen. Eine Freigabe erfolge ausschließlich seitens der Zentrale. Die Dekorationsbereiche seien genau festgelegt. Auch die Belegung der Schaufenster seien zentralseitig zugeteilt, sowie der Prozess der Schaufenstergestaltung. Individuelle Vorstellungen der Schauwerbeverantwortlichen und somit auch die eigenen Vorstellungen der Klägerin könnten aufgrund der zentralseitigen Vorgaben und Planungen nicht umgesetzt werden. Die örtlichen Schauwerbeabteilungen, damit auch die Abteilung in A-Stadt sei überwiegend dafür zuständig, die vom Zentralbereich Marketing determinierten und mit der örtlichen Filialgeschäftsführung bestimmten Vorgaben umzusetzen. Filialeigene Gestaltungsmöglichkeiten würden seit Februar 2007 sukzessive auf nahezu Null reduziert. Die Klägerin über daher aufgrund der strengen Vorgaben keine überwiegend selbständige Tätigkeiten aus. Eine entsprechende Verantwortung sei nicht erkennbar.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007 - 1 Ca 1661/06 - wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass die Formulierung des Arbeitsvertrags nicht die Bezeichnung 1. Schauwerbegestalterin enthalte. Bei einer Mischtätigkeit sei jedoch davon auszugehen, dass die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchstmögliche Tarifgruppe erfolge und selbst für den Fall, dass sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen lasse, die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe die Folge sei. Nur wenn Arbeiten der Tarifgruppe III den überwiegenden Teil der Tätigkeiten ausmachten, sei eine Eingruppierung lediglich in diese Tarifgruppe gerechtfertigt. Die Klägerin verrichtet zweifelsohne Arbeiten, die aus der derjenigen der Tarifgruppe III herausragten. Ein Vergleich mit der 1. Verkäuferin sei nicht zulässig, weil die Klägerin keine Verkäuferinnen-Tätigkeiten ausübe. Aufgrund der Tarifsystematik stehe zweifelsfrei fest, dass die Formulierung der Klägerin als 1. Kraft zweifelsohne das Richtbeispiel der Gehaltsgruppe IV umfasse. Die Gehaltsgruppe IV fordere gegenüber der Gehaltsgruppe III einen höheren Grad von Selbständigkeit, wobei auch hier nicht eine Alleinentscheidungsbefugnis gefordert werde, sondern allenfalls eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung. Diese allgemeinen Anweisungen seien die zentralen Vorgaben, welche die Beklagte in der Berufungsbegründung nochmals angesprochen habe. Im Rahmen dieser Vorgabe verrichte die Klägerin ihre Dekorationsaufgaben selbständig, d. h. ohne weitergehende Anleitung und Kontrolle setze sie allgemeine Anweisungen um.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.11.2007.

Ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich mit Widerrufsvorbehalt wurde von der Klägerin rechtzeitig widerrufen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Das Rechtmittel der Berufung hat in der Sache auch Erfolg.

II. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungs- und Feststellungsanspruch, der voraussetzt, dass sie tarifgerecht in die Vergütungsgruppe G IV a Tätigkeitsjahr 5 des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz eingruppiert ist, ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Kammer nicht feststellen, dass die Klägerin die Eingruppierungsmerkmale erfüllt.

Die Zahlungsklage ist zulässig, die Feststellungsklage schon zumindest deswegen zulässig, weil sie als sogenannte Inzidentfeststellungsklage des § 256 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehen ist.

Nachdem auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbaren Manteltarifvertrag für Einzelhandel Rheinland-Pfalz erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, wobei die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze in gesonderten Tarifverträgen geregelt sind (§ 9 Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz). Die Gehaltsgruppen des Gehaltstarifvertrages Rheinland-Pfalz bauen wie folgt aufeinander auf:

Gehaltsgruppe II

Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/ oder technischer Tätigkeit, z. B.....Dekoration

Gehaltsgruppe III

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. ....Schauwerbegestalter/ in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen

Gehaltsgruppe IV

Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich

a) ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/ innen,

b) mit in der Regel mehr als vier unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/ innen z. B. .... 1. Schauwerbegestalterin

Das Arbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Richtbeispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Rechtsprechung beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Auf die allgemeinen Merkmale muss dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit an einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird. Gleiches gilt, wenn die selbe Tätigkeit in mehreren Tarifgruppen genannt wird, dann muss zur Abgrenzung ebenfalls auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden.

Die Kammer kann jedoch der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht folgen, dass die Klägerin und deswegen das Merkmal der Gehaltsgruppe IV erfüllt, weil sie 1. Schauwerbegestalterin ist. Laut Arbeitsvertrag ist sie lediglich als 1. Kraft der Kostenstelle KST 1234567890, damit der Kostenstelle Schauwerbegestalterin zugeteilt. Die Gleichsetzung mit der 1. Kraft Schauwerbegestalterin ist tariflich nicht vorgesehen, wie von der Beklagten in Berufungsbegründung zutreffend herausgearbeitet.

Eine inhaltliche Identität des Aufgabenbereichs könnte nur festgestellt werden, wenn sich aus der übereinstimmenden Tätigkeitsbeschreibung oder nach entsprechendem streitigem Vortrag nach Durchführung einer Beweisaufnahme feststellen würde, dass die Klägerin dem von den Tarifpartnern vorgelegten Begriff der 1. Schauwerbegestalterin erfüllt.

Die Klage der Klägerin wäre demnach nur begründet, wenn ihr Tatsachenvortrag den rechtlichen Schluss zulassen würde, dass sie als 1. Schauwerbegestalterin eingesetzt ist.

Der Begriff 1. Schauwerbegestalter ist allerdings aus sich heraus nicht auslegbar. Der Zusatz 1. besagt nur, dass der 1. Schauwerbegestalter gegenüber sonstigen Schauwerbegestaltern eine hervorgehobene Stellung haben muss. Inwiefern er sich aber aus sonstigen Schauwerbegestaltern herausheben muss, wird durch den Zusatz 1. nicht näher bestimmt. Deshalb muss insoweit zur näheren Umschreibung des Begriffs auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden.

Der Begriff der Schauwerbegestalterin taucht als Tätigkeitsmerkmal in der Gehaltsgruppe III auf. Allgemeines Tätigkeitsmerkmal dieser Gehaltsgruppe ist eine Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert.

Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung in dem Berufsbild Schauwerbegestalter, nach derzeitigem Berufsbild Gestalter für visuelles Marketing tauchen erstmals als Eingruppierungsmerkmale in der Gehaltsgruppe II einfacher und/ oder technischer Tätigkeit z. B. Angestellte in der Dekoration. Da die Gehaltsgruppe II eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind Mitarbeiter in der Dekoration entsprechend ihrem Ausbildungsberuf als Schauwerbegestalter bzw. heute als Gestalter für visuelles Marketing zunächst in die Gehaltsgruppe G II eingruppiert.

Im Unterschied zur Gehaltsgruppe G II ist bei dem Begriff des Schauwerbegestalters in der Gehaltsgruppe III nicht nur auf den abgeschlossenen Ausbildungsberuf abzustellen, sondern die Tarifpartner haben in der Gehaltsgruppe III das Berufsbild Schauwerbegestalter/ in dadurch ergänzt, dass dieser selbständig nach eigenen Entwürfen arbeiten muss.

Die Gehaltsgruppe IV baut auf der Gehaltsgruppe G III ersichtlich auf, d. h. die Voraussetzungen der darunterliegenden Vergütungsgruppe müssen überhaupt erreicht sein, damit eine Heraushebung in die Vergütungsgruppe IV durch das Merkmal 1. Schauwerbegestalterin überhaupt erreicht werden kann.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also demnach davon ab, dass die Klägerin zunächst einmal in die Gehaltsgruppe G III aufgrund ihrer Tätigkeit als Schauwerbegestalterin eingruppiert ist und sich ihre Funktion darüber hinaus noch durch das höhere Maß der selbständigen Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und der entsprechenden Verantwortung in den Tätigkeitsbereich heraushebt.

Angesichts des Vortrags der Klägerin kann dies gerade nicht festgestellt werden.

Die Klägerin und das Arbeitsgericht hat schon im Ausgangspunkt übersehen, dass das Merkmal der Gehaltsgruppe III der Schauwerbegestalterin, die selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet, zumindest erfüllt sein muss, ehe überhaupt eine Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe IV in Frage kommt, die sich auf den Tätigkeitsbereich einer Schauwerbegestalterin stützt.

Die Klägerin arbeitet nicht selbständig nach eigenen Entwürfen.

Die von der Beklagten dargestellte Umsetzung des Konzepts "Zero Base" ergibt eindeutig, dass der zeitlich weitaus überwiegende Anteil der Schauwerbegestaltung durch zentrale Vorgaben umgesetzt wird.

Wenn die Klägerin ausführt, insofern handele sie nur im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, beachtet sie nicht hinreichend, dass die Definition der Schauwerbegestalterin in Gehaltsgruppe III ein selbständiges Arbeiten nach eigenen Entwürfen erfordert. Das selbständige Arbeiten nach eigenen Entwürfen ist ebenfalls im Bereich der zentral vorgegebenen Warenpräsentationen, die für den weitaus überwiegenden Teil der Dekorationsarbeiten gilt, nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin in einem zeitlich geringerem Umfang, den sie selbst nicht näher bezeichnet hat, der aber allenfalls 10 - 20 % betragen dürfte, selbständige Dekorationen in einem Schaufenster vornimmt, verhilft ihr nicht zur begehrten Eingruppierung, weil hier das zeitlich überwiegende Maß gemäß § 9 Nr. 3 des Rahmentarifvertrages für den Einzelhandel nicht festgestellt werden kann. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Arbeit einer Schauwerbegestalterin, die selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet, zeitlich deutlich hinter dem Maß der Tätigkeit zurückbleibt, bei der die Klägerin die zentralen Vorgaben umsetzt.

Das die Klägerin Entscheidungsbefugnisse hat innerhalb welchen zeitlicher Abfolge sie die einzelnen ihr übertragenen Aufgaben abarbeitet und entsprechend dies auch umsetzt durch zeitliche Einteilung der in der Abteilung sonst beschäftigten Teilzeitkräfte, vermag nicht das Merkmal zu begründen, dass sie als Schauwerbegestalterin selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet.

Fehlt somit schon das Merkmal der Feststellung, dass die Klägerin als Schauwerbegestalterin selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet, kann das darauf aufbauende Tätigkeitsmerkmal der 1. Schauwerbegestalterin, die aufgrund der Tarifsystematik auch zumindest die darunter liegenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen muss, gegeben ist.

Da somit nach allem nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin aufbauend auf der Vergütungsgruppe G III als Schauwerbegestalterin, die selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet sich deutlich darüber heraushebt, dass sie eine 1. Schauwerbegestalterin mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich ist, war die von der Klägerin erhobene Klage als unbegründet abzuweisen.

Sämtliche im übrigen von der Klägerin als besonders qualifiziert herausgehobenen Tätigkeiten, die von der Beklagten eingeräumt werden, wie Einteilung von Personal, Mitarbeit bei Beschaffung von Materialien etc. lassen es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen, dass die Klägerin in die Gehaltsgruppe G III eingruppiert ist, nämlich als Schauwerbegestalterin eingesetzt wird, die zwar nicht selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet, sich aber gegenüber der einfachen kaufmännischen und/ oder technischen Tätigkeit der Gehaltsgruppe II mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Abteilung Dekoration dadurch heraushebt, dass sie erweiterte Fachkenntnisse haben muss und größere Verantwortung trägt.

III. Im Ergebnis war damit das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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