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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 213/05
Rechtsgebiete: TV UmBw, ArbGG
Vorschriften:
TV UmBw § 9 | |
TV UmBw § 11 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b) | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 2 Sa 213/05
Entscheidung vom 28.06.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.01.2005 - 7 Ca 2716/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch.
Die schwerbehinderte Klägerin mit einem GdB von 60 war von 1965 bis zum 11.09.2004 halbtags im Schreibdienst (Vergütungsgruppe VII BAT) beim Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes K. als Angestellte beschäftigt. Sie war eingesetzt in der Dienststelle in A-Stadt/Weinstraße. Schon anfangs des Jahres 2002 zeichnete sich ab, dass der in A-Stadt angesiedelte Berufsförderungsdienst in der bisherigen Form nicht aufrechterhalten bleibt. Mit Erlass vom 11.09.2003 ordnete der C. an, dass der Berufsförderungsdienst in A-Stadt zum 01.10.2003 aufgelöst wird. Nachdem bereits Ende 2002 / Anfang 2003 verschiedene Beamte dieser Beschäftigungsbehörde aus A-Stadt weg versetzt worden waren, führte die Klägerin am 22.08.2003 ein Personalgespräch, in dem es um Veränderungen ihres Arbeitsverhältnisses gegangen ist. Gegenstand des Personalgesprächs waren Fragen der Altersteilzeit und die Anwendung einer so genannten Härtefallregelung nach dem "Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw)". Unstreitig wurde in diesem Gespräch nicht über die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gesprochen, was nach § 9 TV UmBw allerdings nur bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres des dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmers möglich ist. Im Anschluss an das Personalgespräch wechselten die Parteien mehrere Schreiben, in denen die Klägerin über die Anwendung der Härtefallregelung oder die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis nähere Informationen erhalten hat.
Mit Schreiben vom 25.03.2004 (Bl. 74 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit,
" aufgrund des Wegfalls meines Arbeitsplatzes beim BFD A-Stadt, habe ich mich nunmehr endgültig entschlossen, mit einer Abfindung mein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Ich bitte Sie deshalb, mir auf der Basis meiner aktuellen Vergütungsbescheinigung MärzŽ04 - Bruttogehalt: 1.189,23 € die Höhe meiner Abfindung auszurechnen."
In der Folgezeit wechselten die Parteien unter dem 02.04.2004, 26.04.2004 und 27.04.2004 (Bl. 75 - 77 d.A.) weitere Schreiben, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird. Die Beklagte übersandte der Klägerin sodann unter dem 10.05.2004 einen vorbereiteten Auflösungsvertrag, den die Klägerin am 17.05.2004 unterschrieben an die Standortverwaltung Zweibrücken zurückgeschickt hat (Bl. 78 - 81 d.A.). Mit Schreiben vom 24.05.2004 bat die Klägerin um die Ausfüllung eines beigefügten Formulars für die Agentur für Arbeit mit dem Hinweis, sie habe mit dieser Stelle Verbindung aufgenommen, um sich über eine eventuelle Zahlung von Arbeitslosengeld zu informieren.
Im Hinblick auf den Abschluss eines Auflösungsvertrages und die Nichteinhaltung der tariflich längst möglichen Kündigungsfrist ruhte der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld bis zum 28.01.2005.
Im vorliegenden Verfahren ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Ersatz des durch den verspäteten Bezugs von Arbeitslosenunterstützung eingetretenen Schadens verpflichtet, weil die Beklagte ihrer Informations- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.688,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie leugnet eine Schadensersatzverpflichtung, weil es Sache der Klägerin gewesen sei, sich selbst über die Modalitäten des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung mit möglichen Anrechnungstatbeständen und Ruhezeiträumen zu informieren.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.01.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, die Beklagte habe keine Verstöße gegen schadensersatzbegründende Unterrichtungspflichten begangen. Auch scheide ein Schadensersatzanspruch aus, weil die Beklagte bei Abschluss des Aufhebungsvertrages die Klägerin nicht über mögliche negative Konsequenzen in Bezug auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit aufgeklärt habe. Es wäre Sache der Klägerin selbst gewesen, sich über die näheren Modalitäten in ihrem konkreten Falle bei der Bundesagentur selbst zu informieren. Dies habe sie erst dann unternommen, als sie den Auflösungsvertrag unterzeichnet hatte. Das auf ihre eigene Initiative zurückgehende Abfindungsangebot der Beklagten habe ihr genügend Überlegungszeit eingeräumt, um sich über eventuelle negative Konsequenzen zu informieren. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 8 - 13 dieses Urteils Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.
Nach Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend beurteilt. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass sie als Laie nach nahezu 40-jähriger Dienstzugehörigkeit habe darauf vertrauen dürfen, dass sie von dem öffentlichen Arbeitgeber umfassend aufgeklärt werde. Wäre ihr bewusst gewesen, dass sie Nachteile bei der Arbeitslosenunterstützung erleide, hätte sie keinen Auflösungsvertrag mit einer Abfindungszahlung unterzeichnet.
Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Ein Verstoß gegen eine Unterrichtungspflicht habe nie vorgelegen. Gegenstand des Personalgespräches seien allein Fragen der Altersteilzeit und der Anwendung der Härtefallregelung gewesen. Erst als die Klägerin von sich aus definitiv erklärte, sie wolle gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden, sei sie auch hierüber aufgeklärt worden. Angesichts der mehrwöchigen Korrespondenz sei sie davon ausgegangen, dass sich die Klägerin ausreichend über den Bezug von Arbeitslosenunterstützung selbst informiert habe.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch im Streitfalle nicht gegeben sind. Dies hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten Schriftwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens sind folgende Ergänzungen angezeigt:
Wie schon das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen hat, beruhen Hinweis- und Aufklärungspflichten der Vertragspartner auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat. Daher dürfen auch die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten nicht überspannt werden. Hinweis- und Aufklärungspflichten können vor allem dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand oder durch sein früheres Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Je größer das beim Arbeitnehmer erweckte Vertrauen ist oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die Gefahrenquellen für den Arbeitnehmer sind, desto eher treffen den Arbeitgeber Informationspflichten und desto weitreichender sind sie (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. NZA 1988, 837, NZA 2001, 206, NZA 2002,1152). Informationspflichten des Arbeitgebers können insbesondere dann entstehen, wenn der Arbeitgeber erkennen kann, dass der jeweilige Arbeitnehmer in seiner konkreten Situation etwa mit den Gefahren des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages überfordert ist und etwa betriebsrentenrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Gefahren nicht abschätzen kann und auch nicht in der Lage ist, sich innerhalb angemessener Zeit hierüber ausreichende rechtliche Klarheit zu verschaffen.
An einem derartigen Vertrauenstatbestand oder dem Vorliegen einer besonderen Gefahrenquelle fehlt es vorliegend.
Nach der Behauptung der Klägerin sei schon anfangs des Jahres 2002 klar gewesen, dass der Berufsförderungsdienst in der bisherigen Form mit dem Dienstsitz in A-Stadt/Weinstraße nicht weiter aufrechterhalten wird. Veränderungen zeichneten sich allein schon dadurch ab, dass Ende 2002/Anfang 2003 Beamte aus diesem Dienstbereich versetzt wurden und dieser Dienstbereich personell ausgedünnt wurde. Dass in solch einem Umfeld Gerüchte und Spekulationen darüber, wie es mit dem Dienstbetrieb weitergeht, üppig geblüht haben, ist dem Sachvortrag der Parteien, insbesondere dem der Klägerin zu entnehmen und entspricht auch allgemeiner Lebenserfahrung. Diesem Umstand hat die Klägerin Rechnung getragen, in dem sie bereits zu einem Zeitpunkt um ein Personalgespräch am 22.08.2003 nachgesucht hat, als der endgültige Erlass zur Schließung des Berufsförderungsdienstes in A-Stadt durch den C. vom 11.09.2003 noch nicht bekannt war. Bei diesem Personalgespräch ging es nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Parteien um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses bzw. um die Anwendung der "Härtefallregelung". Letztere ist in § 11 TV UmBw enthalten. Nach der Aktennotiz des Gesprächspartners der Klägerin vom 11.09.2003 (Bl. 66 d.A.) zeigte sich die Klägerin an diesen beiden Lösungsmöglichkeiten interessiert. Dies deutet darauf hin, dass sich die Klägerin mit den Regelungen des TV UmBw beschäftigt haben musste, ansonsten hätte eine Härtefallregelung, die es im allgemeinen Arbeitsrecht als solche nicht gibt, nicht Gesprächsgegenstand sein können. In dem sich anschließenden Schriftwechsel der Parteien ging es auch nur um diese beiden Modelle. Erstmals mit Schreiben vom 25.03.2004 erklärte die Klägerin sodann von sich aus mit Entschiedenheit, sie habe sich "nunmehr endgültig entschlossen, mit einer Abfindung mein Arbeitsverhältnis zu beenden". In dem Schreiben der Standortverwaltung Zweibrücken vom 02.04.2004 (Bl. 75 d.A.) wurde die Klägerin dann noch einmal ausdrücklich auf § 9 TV UmBw hingewiesen und u.a. darüber aufgeklärt, dass der Abfindungsbetrag sozialabgabenfrei aber einkommensteuerpflichtig mit einem Freibetrag für die Klägerin in Höhe von 11.000,-- € sei. Obwohl in diesem Schreiben zum Beendigungszeitpunkt keine Angaben enthalten waren, hat die Klägerin sodann in ihrem Antwortschreiben vom 26.04.2004 von sich aus angegeben, sie nehme das Angebot des Arbeitgebers an und sie "möchte bis 12.09.2004 (Beendigung meines 58. Lebensjahres) arbeiten". Die Klägerin zeigte sich somit in der Sache informiert; zumindest konnte die Beklagte aus ihrer Sicht davon ausgehen, dass sich die Klägerin auch mit den Modalitäten des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages hinreichend vertraut gemacht hatte. Hierfür sprach auch, dass die Klägerin den ihr von der Beklagten zugeleiteten Entwurf eines Auflösungsvertrages umgehend unterzeichnet zurückgeschickt hat, obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sie habe 6 Wochen Zeit zur Unterzeichnung des Vertrages, um in den Genuss des erhöhten Abfindungsbetrages zu kommen. Die Klägerin erhielt dann eine Abfindung in Höhe von 23.955,20 €, was rund 20 Bruttomonatsverdiensten der Klägerin entsprochen hat. Aus der Sicht der Beklagten bestand in dieser Situation keine Notwendigkeit, die Klägerin über die rund 4 1/2-monatige Sperr- bzw. Ruhenszeit bei dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung hinzuweisen.
Auf den weitergehenden Sachvortrag der Klägerin bezüglich einer Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten, die kausal für den von ihr geltend gemachten Schaden waren, bestand weder für das Arbeitsgericht noch für das Berufungsgericht Veranlassung, hierauf näher einzugehen, weil das Klagebegehren hierauf offensichtlich nicht gestützt werden kann. So hat die Klägerin etwa selbst nicht behauptet, es sei ihr unmöglich gewesen, an die tariflichen Bestimmungen des TV UmBw heranzukommen, um sich etwa über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung informieren zu können. Im Übrigen sind in diesem Tarifvertrag auch keine sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages enthalten. Für die Beklagte bestand auch keine Veranlassung, auf alle möglichen denkbaren Verästelungen bei den jeweiligen Konstruktionen generell und im Vorfeld hinzuweisen angesichts der völlig unterschiedlichen Gegebenheiten und Ausgangslagen der jeweiligen Arbeitnehmer. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass die Klägerin ein Mindestmaß an Eigeninitiative zum Kundigmachen von Bezug von Arbeitslosengeld bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickelt.
Nach alledem war die unbegründete Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.
Ende der Entscheidung
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