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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 245/07
Rechtsgebiete: BErzGG, BAT, TzBfG, BGB, ZPO
Vorschriften:
BErzGG § 21 | |
BErzGG § 21 Abs. 1 | |
BAT § 5 S. 1 1. Halbsatz | |
BAT § 5 S. 2 | |
TzBfG § 14 Abs. 4 | |
TzBfG § 17 | |
TzBfG § 17 S. 1 | |
BGB § 615 | |
ZPO § 264 |
Aktenzeichen: 2 Sa 245/07
Entscheidung vom 30.08.2007
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2007 - 2 Ca 2023/06 - abgeändert:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 22.641,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 2.515,72 € seit dem 01.10.2006,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.11.2006,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.12.2006,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.01.2007,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.02.2007,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.03.2007,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.04.2007 und
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.05.2007 zu zahlen.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz an der Grundschule A-Stadt zu beschäftigen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.07.2006 geendet hat und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.
Seit 19.08.2002 war die Klägerin bei dem beklagten Land als Förderlehrerin für Migrantenkinder an der Grundschule A-Stadt tätig. Den Beschäftigungen lagen jeweils verschiedene Arbeitsverträge zugrunde, hinsichtlich deren Daten auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier hingewiesen wird. In einem Vorvertrag vom 14.10.2002 war ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einem Umfang von 15 Wochenstunden an der Grundschule A-Stadt vorgesehen. Der erste abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 28.10.2002 enthält dagegen eine Einstellung zur Vertretung einer Kollegin befristet bis zum 31.7.2003 als Aushilfsangestellte. Dieser Arbeitsvertrag vom 28.10.2002 wurde durch insgesamt weitere fünf Änderungsverträge verlängert, wobei in den Vereinbarungen jeweils der Endzeitpunkt der Vertragsverlängerung bezeichnet und der Grund für die Vertretung angegeben wurde, im Vertrag vom 21.01.2005 die Abdeckung eines Unterrichtsausfalls aufgrund Verlängerung der Elternzeit der Frau A. (das ist die Klägerin selbst) angegeben. Im Arbeitsvertrag vom 18.08.2005 wurde die Klägerin als nichtvollbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. In § 1 findet sich, dass durch diese Beschäftigung der Unterrichtsausfall im Umfang von 20 wöchentlichen Stunden in der Zeit vom 01.08.2005 längstens bis zum 31.01.2006 wegen Elternzeit der Lehrerin V. abgedeckt wird. In § 2 ist auf § 21 Abs. 1 BErzGG sowie auf die besonderen Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen worden. Mit Vertrag vom 16.01.2006 vereinbarten die Parteien wiederum eine Einstellung der Klägerin als nichtvollbeschäftigte Lehrkraft. In § 1 ist wiederum wörtlich bezeichnet:
"Durch diese Beschäftigung wird folgender Unterrichtsausfall abgedeckt:
Elternzeit der Lehrerin V. im Umfang von 20,0 Unterrichtsstunden für die Zeit vom 01.02.2006, längstens bis zum 31.07.2006. "
In § 2 findet sich ein Hinweis auf die Anlage 2 y zum BAT allerdings nicht mehr auf § 21 BErzGG. In § 3 ist eine Probezeit nach § 5 S. 1 1. Halbsatz BAT von 6 Monaten vereinbart und weiter geregelt, dass § 5 S. 2 BAT (Verlängerung der Probezeit) unberührt bleibe.
Nachdem die Klägerin über den 31.07.2006 hinaus nicht beschäftigt wurde, dies gegenüber der Schulleitung zeitnah angesprochen hat, hat sie mit am 29.12.2006 eingegangener Klage die Feststellung begehrt, dass sich das beklagte Land im Rahmen des Arbeitsverhältnisses seit 01.08.2006 mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befinde und die Verurteilung erstrebt, sie zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei im Sommer 2002 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugesagt worden, dies ergebe sich auch aus dem Vorvertrag. Den Arbeitsvertrag vom 28.10.2002 habe sie nur unterschrieben, nachdem ihr der Schulleiter nach Rücksprache mit der ADD A-Stadt zugesichert habe, sie habe eine feste Stelle. Die Befristung sei rechtlich ohne Bedeutung.
Die in den Verträgen genannten Personen habe sie nicht vertreten, sondern vereinbarungsgemäß Sprachförderunterricht abgehalten. Die im letzten Vertrag genannte Frau V. sei auch nicht Lehrerin an der Grundschule in A-Stadt.
In den beiden letzten Verträgen seien im übrigen keine auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Befristungsabreden enthalten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass sich das beklagte Land im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses seit dem 01.08.2006 mit der Annahme ihrer Arbeitsleistung in Verzug befindet,
2. das beklagte Land zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz an der Grundschule A-Stadt weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis habe vereinbarungsgemäß mit dem 31.07.2006 geendet, ohne dass die Klägerin innerhalb der Frist des § 17 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach vereinbartem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses im Klageweg die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht habe.
Der maßgebliche Vertrag vom 16.01.2006 sei ein befristeter Arbeitsvertrag, Inhalt des Arbeitsvertrages sei eine Kombination aus Zweck- und Zeitbefristung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2007 - 2 Ca 2023/06 - Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unzulässig, die Klägerin sei vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis mit dem 31.03.2006 geendet habe. Maßgebend sei die vorbehaltlose Vereinbarung des Arbeitsvertrages vom 16.01.2006. Diese sei für die Befristungskontrolle maßgebend. Der Arbeitsvertrag sei zwar anders formuliert als die vorherigen Arbeits- und Änderungsverträge, gleichwohl ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin befristet eingestellt gewesen sei. Zwar werde sie zunächst ohne Einschränkung als Lehrkraft eingestellt, anschließend werde jedoch klargestellt, dass die Beschäftigung längstens bis zum 31.07.2006 erfolge, da die Klägerin in dieser Zeit den durch Elternzeit der Zeugin V. entstandenen Unterrichtsausfall abdecken solle. Auch wenn sich der Zusatz grammatikalisch nur auf die Elternzeit der Zeugin V. beziehe, werde doch durch den Doppelpunkt die Verknüpfung zur Beschäftigung hergestellt und damit verdeutlicht, dass diese insgesamt mit dem angegebenen Datum enden solle. Nichts anderes ergebe sich, wenn man den Vertrag für auslegungsbedürftig halte. Die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers sei ein anerkannter Befristungsgrund. Für eine entsprechende Angabe hätte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis keine Veranlassung bestanden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Befristung bis zum 31.07.2006 nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern lediglich auf den Verwendungszweck beziehen solle. Auch von ihrem Empfängerhorizont habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, dass das beklagte Land ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten wollte.
Da sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem 31.07.2006 gemäß § 17 S. 1 TzBfG Klage erhoben habe, sei die Befristung als von Anfang an wirksam anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 04.04.2007 zugestellt. Sie hat hiergegen am 18.04.2007 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 30.05.2007 begründet.
Die Klägerin geht im Berufungsverfahren über vom Feststellungs- auf den Leistungsantrag und verlangt Annahmeverzugsvergütung in Höhe von monatlich 2515,72 EUR beginnend vom 01.08.2006 endend mit dem 30.04.2007. Weiter verlangt sie Weiterbeschäftigung.
Sie greift das angefochtene Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an und bestreitet nach wie vor, dass aus dem Inhalt des abgeschlossenen Arbeitsvertrages eine Befristungsabrede ersichtlich sei. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass die Lehrerin V. nicht an der Grundschule A-Stadt eingesetzt sei und sie deshalb nicht als deren Vertretung zur Abdeckung irgendwelchen Unterrichtsausfalls eingesetzt werden konnte. Erneut weist die Klägerin daraufhin, dass sie einen Vorvertrag über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land abgeschlossen hat.
Die Klägerin beantragt,
1. das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2007 - Az.: 2 Ca 2023/06 - zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.04.2007 Annahmeverzugslohn in Höhe von 22.641,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 2.515,72 € seit dem 01.09.2006,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.10.2006,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.11.2006,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.12.2006,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.01.2007,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.02.2007,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.03.2007,
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.04.2007 und
aus weiteren 2.515,72 € seit dem 01.05.2007 zu zahlen;
2. das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2007 - Az.: 2 Ca 2023/06 - zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz an der Grundschule A-Stadt weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil. Es weist daraufhin, dass im Anschluss an den unstreitig abgeschlossenen Vorvertrag zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mehrere befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen worden sind. Damit habe die Klägerin der nachträglichen Befristung zugestimmt und zwar vorbehaltlos. Im übrigen sei der Auslegung des Arbeitsgerichts zu folgen, dass die Vereinbarung vom 16.01.2006 eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hätte. Der Befristungsgrund sei eindeutig formuliert, weiter sei eindeutig eine kalendermäßige Befristung bis zum 31.07.2006 im Vertrag angesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll zum 30.08.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache auch Erfolg.
II.
Der Übergang der Klägerin von dem erstinstanzlich erhobenen Feststellungsantrag, dass sich das beklagte Land mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet, zu dem aus dem Annahmeverzug resultierenden Vergütungsanspruch gemäß § 615 BGB für die streitgegenständlichen Monate ist gemäß § 264 ZPO zulässig, im übrigen hat das beklagte Land sich gegen eine etwaige Klageänderung im Berufungsverfahren nicht gewandt, sie wäre im übrigen auch als sachdienlich zuzulassen.
Der Anspruch der Klägerin auf Vergütungsfortzahlung aus Annahmeverzug ist ebenso begründet wie der Anspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Land, aus bestehendem Arbeitsverhältnis eine tatsächliche Weiterbeschäftigung zu verlangen.
III.
Dieses Ergebnis folgt im wesentlichen aus folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich für die Kammer nicht mit der notwendigen Klarheit, auch nicht im Wege der Auslegung, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 16.01.2006 ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben.
Dass dieses Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen sein sollte, folgt zunächst nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Klägerin wurde, im Gegensatz zu dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2002 nicht als Aushilfsangestellte eingestellt, es ist auch kein Datum angegeben, zu welchem das Anstellungsverhältnis beginnen sollte und zu welchem es enden sollte, also ein Enddatum des Beschäftigungsverhältnisses. Im Arbeitsvertrag ist lediglich Bezug genommen auf die Elternzeit der Lehrerin V., welche im Umfang von 20 Wochenunterrichtsstunden für die Zeit vom 01.02.2006 längstens bis 31.07.2006 einen Unterrichtsausfall verursacht, der durch die Beschäftigung abgedeckt werden soll. Damit ist aber zwingend nicht gleichzeitig verbunden, dass die Beschäftigung der Klägerin befristet erfolgen sollte.
Voranzustellen ist, dass der Vertrag von dem beklagten Land entworfen wurde. Das beklagte Land verfügt über hinreichend ausgebildete qualifizierte Fachkräfte die in der Lage sein dürften, Arbeitsverträge zu formulieren. Sie dürften aber auch dann in der Lage sein, Befristungsabreden so zu formulieren, dass klar und eindeutig wörtlich bezeichnet wird, von wann bis wann ein befristetes Arbeitsverhältnis laufen soll und lediglich angegeben wird, dass in einem gewissen Zeitraum ein Unterrichtsausfall entstehen wird, der durch eine Beschäftigung einer Lehrkraft abgedeckt werden soll.
Insbesondere kann nicht daraus geschlossen werden, weil die Klägerin bereits zuvor verschiedene befristete Anstellungsverhältnisse unterzeichnet hat, dass es ihr klar sein musste, es handele sich bei diesem Vertrag wiederum um einen befristeten Anstellungsvertrag.
Für diese Auslegung, dass die Klägerin als voll beschäftigte Lehrkraft eingestellt wurde, sprechen weitere Umstände, die das Arbeitsgericht bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Findet sich im weitgehend inhaltsgleichen Vertrag vom 18.08.2005 noch ein Hinweis auf § 21 Abs. 1 BErzGG, in welchem geregelt ist, dass bei Ausfall von in Elternzeit befindlichen Mitarbeitern Vertretungskräfte eingesetzt werden können, ist dieser Hinweis im hier streitentscheidenden Vertrag nicht mehr enthalten, ohne dass ersichtlich ist, was hierfür ursächlich war.
Des Weiteren nimmt zwar § 2 Bezug auf die Anlage 2 y zum BAT, gibt also Hinweise auf ein möglicherweise befristetes Anstellungsverhältnis, relativiert diesen Hinweis aber in § 3 und der Vereinbarung einer Probezeit nach § 5 S. 1 1. Halbsatz BAT, welche sechs Monate beträgt. Die Vereinbarung einer Probezeit in einem nach Auffassung des beklagten Landes vom 01.02. bis 31.07.2006 laufenden befristeten Arbeitsverhältnis und die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Probezeit nach § 5 S. 2 BAT, welche wiederum in § 3 des Arbeitsvertrages angesprochen wird, ist denkbar ohne Sinn, wenn das befristete Arbeitsverhältnis ohnehin nur sieben Monate betragen sollte. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Probezeit nach Anlage 2 y zum BAT nicht 6 Monate beträgt, sondern abweichend in der Protokollnotiz Nr. 6 c der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Arbeiten von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte kürzer geregelt sind.
Betrachtet man weiter den gesetzgeberischen Zweck des § 14 Abs. 4 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf darin, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einem Arbeitnehmer aus der schriftlichen Vertragsurkunde klar sein muss, dass er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, kann die vom beklagten Land vorgeschlagene Formulierung, die eine unbeschränkte Einstellung beinhaltet, in der lediglich durch Mutmaßungen und Rückschlüssen aus vergangenen Zeiten daraus hergeleitet werden kann, dass möglicherweise eine Befristung angedacht war, bei gleichzeitigem Hinweis auf Kündigungsmöglichkeiten nach BAT im unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Arbeitsvertrag vom 16.01.2006 eine Befristung mit der Klägerin vereinbart war. Dies verbietet schon allein die Unklarheitenregelung bei der Auslegung der vom beklagten Land vorformulierten Vertragsbedingungen.
Steht damit fest, dass der Arbeitsvertrag vom 16.01.2006 nach seiner Vereinbarung keine Befristungsabrede enthält, war die Klägerin nicht gehalten, innerhalb von 3 Wochen nach Ende einer Befristung vor dem Arbeitsgericht Feststellungsklage zu erheben.
IV.
Zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das beklagte Land befindet sich ab dem 01.08.2006 mit der Annahme der Dienste der Klägerin in Verzug, sie hat ihre Arbeitskraft, hierauf hat sie hingewiesen gegenüber der Schulleitung angeboten, ohne dass diese angenommen wurde. Das beklagte Land ist daher verpflichtet, die vertraglich geschuldete Vergütung an die Klägerin weiterzuzahlen. Daraus resultiert die Begründetheit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, von dem beklagten Land im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich als nicht voll beschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz an der Grundschule A-Stadt eingesetzt zu werden. Entsprechend war auch ihr Beschäftigungsanspruch begründet.
V.
Nach allem war wie geschehen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und entsprechend den im Berufungsverfahren gestellten Klageanträgen der Klägerin zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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