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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 254/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 366 Abs. 2
BGB § 396 Abs. 1 S. 2
BGB § 622
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 627
BGB § 627 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 254/05

Entscheidung vom 25.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.09.2004, 7 Ca 3121/03, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass klargestellt wird, dass sich der ausgeurteilte Gesamtbetrag von 56.782,01 Euro aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzt:

für die Monate Dezember 2002 bis inkl. März 2003 jeweils 12.356,22 Euro,

für den Monat November 2002 ein Restbetrag in Höhe von 7.357,13 Euro.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Beratervertrag.

Der Kläger veräußerte am 26.01.2002 die Beklagte durch notarielle Urkunde als damals alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G. Hygienesysteme GmbH an Herrn N. W., den heutigen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten. Vereinbarungsgemäß übernahm der Käufer das Unternehmen zum 01.04.2004. Der Gesamtkaufpreis für die Geschäftsanteile der GmbH, ein zusätzlich erworbenes Einzelunternehmen einer Näherei und für das Betriebsgelände belief sich auf insgesamt 2,6 Mio. DM.

Am 02.04.2002 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Beratervertrag (vgl. Bl. 7-9 d.A.) auf dessen näheren Inhalt hiermit Bezug genommen wird. Dieser Vertrag war befristet auf die Dauer eines Jahres. Der Kläger erhielt ein jährliches Honorar in Höhe von 127.823,-- Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; weiter waren sich die Parteien darüber einig, dass das Honorar 180 Manntagen (= volle Arbeitstag á 8 Stunden) entspricht. Besondere bzw. außergewöhnliche Leistungen sollten besonders honoriert werden.

Zur geschuldeten Tätigkeit des Klägers hatten die Parteien folgendes vereinbart:

"§ 1 Vertragsgegenstand

1. H. (= Kläger) wird die GmbH in allen Fragen des täglichen Geschäftes auf dem Gebiet der Kundenbetreuung, Betreuung von Organisationen und Verbänden, Hygiene-Schulen und Lieferantenbeziehungen betreuen, beraten und unterstützen. Sein entsprechendes Fachwissen wird er in mündlicher wie schriftlicher Form (soweit überhaupt möglich) der GmbH zur Verfügung stellen, auch auf Messen und Veranstaltungen nach vorheriger Abstimmung.

2. H. ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei.

3. H. wird sich laufend über alle für seine Beratung bedeutsamen betrieblichen Gegebenheiten der GmbH informieren. Die GmbH wird ihm zu diesem Zwecke alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung stellen.

4. Die GmbH wird H. im Rahmen seiner Tätigkeit die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen und die Kosten nach vorheriger Abstimmung übernehmen."

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.07.2002 und mit weiterem Schreiben vom 28.10.2002 den Beratervertrag jeweils mit sofortiger Wirkung gekündigt. Hierbei beruft sie sich auf ein Sonderkündigungsrecht aus § 627 BGB. Der Kläger hat diesen Kündigungen jeweils widersprochen und fordert im vorliegenden Verfahren aus dem Beratervertrag restliche Vergütung für die Zeit von August 2002 bis einschließlich März 2003 in einer Gesamthöhe von 91.245,79 Euro.

Der Kläger hat geltend gemacht,

§ 627 BGB finde auf den Beratervertrag keine Anwendung, weil der Beratervertrag ein dauernder Dienstvertrag mit festen Bezügen darstelle. Darüber hinaus hätten die Parteien mündlich vereinbart, dass der zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossene Vertrag bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängert werden solle. Gründe für eine außerordentliche Kündigung lägen keine vor. Auch stünden der Beklagten keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu.

Der Kläger hat einen Zahlungsantrag in Höhe von 91.245,79 Euro gestellt; zum näheren Inhalt dieses Antrags wird auf Blatt 4 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte, die beantragt hat die Klage abzuweisen, hat die Auffassung vertreten, es stehe ihr ein Sonderkündigungsrecht aus § 627 BGB zu, weil diese Bestimmung auf den Beratervertrag der Parteien Anwendung finde. Auch lägen Gründe vor, die sie berechtigt hätten, den Beratervertrag fristlos zu kündigen. Zumindest stünden ihr aufrechenbare Gegenansprüche in einer Gesamthöhe von 34.463,78 Euro zu.

Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 23.09.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Zahlungsklage in Höhe von 56.782,01 Euro stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der Rechtsstreit sei noch nicht entscheidungsreif hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Gegenansprüche mit denen die Beklagte aufgerechnet habe. Ein Sonderkündigungsrecht aus § 627 BGB bestehe nicht, weil diese Regelung auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde, da es sich vorliegend um ein Vertragsverhältnis mit festen Bezügen handele, das auf Dauer angelegt sei. Die Beklagte habe keine Gründe geschildert, die eine außerordentliche Kündigung ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt hätten. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 7-11 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Teil-Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte geltend gemacht, das Urteil werde nicht angegriffen, soweit das Arbeitsgericht zur Feststellung gelangt sei, es lägen keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vor. Jedoch sei das Urteil insoweit fehlerhaft, als es ein Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB verneint habe. Es stimme nicht, dass die Parteien vereinbart hätten, dass das für ein Jahr abgeschlossene Beraterverhältnis anschließend verlängert werden sollte. Im Vorfeld der Vertragsverhandlungen sei der vom Kläger eingeschaltete Steuerberater bei der Erstellung eines Vertragskonzeptes zwar davon ausgegangen, weil der Kläger dies so gewünscht hatte. Die Beklagte habe jedoch eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses ausdrücklich abgelehnt, weshalb eine Verlängerungsmöglichkeit im schriftlichen Vertrag der Parteien nicht mehr enthalten sei. Der Beratervertrag der Parteien sei ein Rechtsverhältnis, das dem Anwendungsbereich von § 627 BGB unterfalle.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Teil-Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

weil das erstinstanzliche Teil-Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Teil-Urteil ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) statthaft, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

Unschädlich ist im Streitfalle, dass die Beklagte im Berufungsverfahren das angefochtene Teil-Urteil nur noch teilweise angreift, indem die Beklagte die Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht angreift, wonach es keine wichtigen Gründe im Sinne von § 626 BGB gegeben habe, um das Dienstverhältnis der Parteien außerordentlich kündigen zu können. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung nur noch geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lägen vorliegend die Voraussetzungen von § 627 BGB vor, so dass ihr ein Sonderkündigungsrecht mit sofortiger Wirkung für den Beratervertrag zugestanden habe. Damit beruft sie sich auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, der für sich betrachtet geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt zu Fall bringen zu können. In diesem Falle ist das Rechtsmittel insgesamt zulässig (vgl. im Einzelnen Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2004, S. 232).

II.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit dem Arbeitsgericht im angefochtenen Teil-Urteil davon auszugehen, dass vorliegend der Beklagten kein Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB zusteht, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmung hinsichtlich der Kündbarkeit des Beratervertrages der Parteien vom 02.04.2002 nicht erfüllt sind.

Nach § 627 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis auch ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Es muss ein Dienstverhältnis vorliegen, das kein Arbeitsverhältnis ist im Sinne von § 622 BGB,

- der Dienstpflichtige muss Dienste höherer Art zu leisten haben, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen und

- es darf sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handeln.

§ 627 BGB geht im Wesentlichen auf einen Beschluss der Vorkommission des Reichsjustizamtes aus dem Jahre 1892 zurück. Dienstverhältnisse, die eine besondere Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung oder eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzen - wie z.B. die Behandlung durch einen Arzt, die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder die Unterrichtung durch einen Privatlehrer - sollten wegen der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem auch ohne wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB fristlos kündbar sein. Derartige, ganz auf persönliches Vertrauen gestellte Dienstverhältnisse können ohne gegenseitiges Vertrauen nicht mit Erfolg bestehen (vgl. im Einzelnen Münchner Komm./Henssler, BGB, 4. Aufl., § 627 Rz 1 bis 4 m.w.N.). Der in § 627 BGB vorgesehene Verzicht auf jeden Schutz des Empfängers der Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Freiheit der persönlichen Entschließung unter Abwägung mit dem Vertrauen des anderen Teils auf Einhaltung einer Auslauffrist tatsächlich den Vorrang genießt.

Die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass das mit dem Beratervertrag vom 02.04.2002 begründete Rechtsverhältnis ein freies Dienstverhältnis für die Erbringung von Diensten höherer Art, die aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, darstellt. Gravierende Bedenken bestehen schon, ob vorliegend das negative Kriterium eines "dauernden" Dienstverhältnisses ausgeschlossen werden kann, jedenfalls haben die Parteien eindeutig ein Dienstverhältnis "mit festen Bezügen" vereinbart.

Wann ein Dienstverhältnis als "dauernd" anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung und dem Sprachgebrauch (BGHZ 47, 303, 306). Ein dauerndes Dienstverhältnis liegt vor, wenn es auf längere Zeit angelegt ist. So hat der BGH (BGHZ 47, 303, 307; BGHZ 90, 280, 282) etwa entschieden, dass ein dauerndes Dienstverhältnis bereits dann vorliegt, wenn es für die Dauer eines Jahres abgeschlossen worden ist und - so lag der Fall des BGH - auch zusätzlich noch von der Möglichkeit ausgegangen werden kann, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Einjahresfrist verlängert werden soll. Letzteres ist aber keinesfalls zwingende Voraussetzung für die Annahme eines dauernden Dienstverhältnisses. Daher kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob die bestrittene Behauptung des Klägers zutreffend ist, dass sich die Parteien mündlich darüber einig gewesen sein sollen, dass das Vertragsverhältnis auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren abgeschlossen werden sollte. Unentschieden kann auch bleiben, ob diese zu Gunsten des Klägers unterstellte bloße mündliche Verabredung im Hinblick auf das Schriftformerfordernis von § 5 des Beratervertrages der Parteien nicht ohnehin unwirksam ist. Für die Annahme eines dauernden Dienstverhältnisses spricht vorliegend, dass der Vertrag nach § 4 des Beratervertrages für die feste Dauer eines Jahres abgeschlossen wurde, ohne dass die Parteien eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart haben. Lediglich durch eine außerordentliche Kündigung, also unter den erschwerten Voraussetzungen von § 626 Abs. 1 BGB, sollte das Vertragsverhältnis vorzeitig lösbar sein. Diese vertragliche Regelung spricht schon per se eindeutig gegen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB. Letztlich kann auch diese Frage vorliegend unentschieden bleiben.

§ 627 Abs. 1 BGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der Dienstpflichtige für seine Tätigkeit keine festen Bezüge erhalten soll. Feste Bezüge sind eine auf Dauer vereinbarte bestimmte Entlohnung für eine Gesamtdienstleistung, nicht also für einzelne Dienstleistungsakte, unabhängig von den Modalitäten der Auszahlung (Staudinger/Preis, BGB § 627 Rz 16; Münch-Komm./Henssler a.a.O., § 627 Rz 12). Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, ob der Dienstpflichtige erwarten darf, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vorneherein festgelegte Beträge als Dienstbezüge zufließen werden, die nicht von außervertraglichen Entwicklungen (wie etwa bei Provisionen) abhängen und deshalb auf Grund ihrer charakteristischen Merkmale der Höhe nach schwanken können. Eine derartige unsichere Variable und von äußeren Faktoren abhängige Vergütungsabrede haben die Parteien nicht getroffen. Der Kläger erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahreshonorar in Höhe von 127.823,-- Euro, das in gleichen Monatsschritten in Höhe von jeweils 1/12 zum jeweiligen Monatsletzten fällig ist. Damit haben die Parteien unzweifelhaft eine feste Vergütungsregelung getroffen. Soweit es in § 2 Ziff. 2 des Beratervertrages heißt, dass das Honorar "180 Manntagen entspricht", ist damit geregelt, von welchem Umfang der Dienstverpflichtung des Klägers die Parteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind. Im Folgesatz ist der Umfang der "Manntage" näher definiert mit acht Stunden pro Arbeitstag. Keine "festen Bezüge" i.S.v. § 627 Abs. 1 BGB sollte der Kläger nach § 2 Ziff. 3 des Beratervertrages für besondere bzw. außergewöhnliche Leistungen, die über den vertraglich festgelegten Vertragsgegenstand hinausgehen, erhalten, die ihm gesondert zu vergüten sind. Bei diesen nur im Einzelfall anfallenden zusätzlichen Vergütungen handelt es sich um Sondertatbestände, die gerade die von den Parteien fest vereinbarte Regel in § 2 Ziff. 1 des Beratervertrages durchbrechen sollen. Die Existenz dieser Sonderregel mit Ausnahmecharakter bekräftigt gerade die vorherige Regel auf Leistung von festen Bezügen.

Nach alledem steht der Beklagten vorliegend kein Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB zu.

Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils klargestellt, um welche konkreten Vergütungsbestandteile es sich vorliegend gehandelt hat, weil das Arbeitsgericht in seinem Teil-Urteil nur über einen Teil des gesamten Streitgegenstandes entschieden hat. Hierbei war davon auszugehen, dass die Beklagte gem. §§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB zunächst gegen die zuerst fällig werdenden Vergütungsbestandteile aufgerechnet hat. Die Festlegung der zugesprochenen Vergütungsbestandteile ist auch deshalb erforderlich, weil das Arbeitsgericht in seinem Teil-Urteil keinerlei Entscheidung über die beantragten Zinsen getroffen hat, was das Arbeitsgericht bei dem ausstehenden Schlussurteil zu berücksichtigen hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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