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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 272/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2008 - 3 Ca 1588/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche. Die Beklagten zu 1. und 2., die auf Beklagtenseite allein noch Parteien des Berufungsverfahrens sind, haben zusammen mit Herrn Rechtsanwalt A., dem ehemaligen Beklagten zu 3. und Herrn Rechtsanwalt C., dem ehemaligen Beklagten zu 4. eine Rechtsanwaltssozietät gebildet. Zum 15.10.2007 ist der ehemalige Beklagte zu 4. aus dieser Sozietät ausgeschieden. Ab Januar 2004 war die Klägerin in den Räumen der Kanzlei als Juristin zuletzt mit einem Bruttoverdienst von 2.570,-- EUR beschäftigt. Auf den Gehaltsabrechnungen und den Sozialversicherungsunterlagen sowie den Lohnsteuerbescheinigungen waren als Arbeitgeber die Rechtsanwälte E. und Kollegen ausgewiesen. Die Klägerin erhielt von Juni bis Oktober 2007 keine Vergütung. Bereits im November 2006 war eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses initiiert worden, dies scheiterte aber daran, dass der frühere Beklagte zu 3., Rechtsanwalt A. und der Beklagte zu 1. sich weigerten, die Kündigung zu unterschreiben. Mit der Klage machte die Klägerin die Zahlung der Vergütung von Juni bis einschließlich 15.10.2007 in Höhe von 4,5 x 2.570,-- EUR zzgl. des vereinbarten halben Gehaltes an Urlaubsgeld, insgesamt 12.850,-- EUR gegen die ursprünglichen vier Mitglieder der Sozietät geltend. Weiter hat sie geltend gemacht die Bezahlung des halben Monats 16.10. - 31.10.2007 gegen die Mitglieder der Sozietät mit Ausnahme des ausgeschiedenen Rechtsanwalts C.. Der Beklagte zu 3. (Rechtsanwalt A.) hat die Klageforderung anerkannt. Die Klägerin hat vorgetragen, es handele sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bei der Sozietät, für die sie auch tätig gewesen sei. Auch andere Beschäftigte seien in der Kanzlei im Wesentlichen einem Rechtsanwalt zugeordnet worden. Wenn sie sich gegenüber Zuweisung weiterer Aufträge durch andere Anwälte als Rechtsanwalt A. zur Wehr gesetzt habe, habe dies mit ihrem Arbeitsanfall zu tun gehabt. Die Beklagten hätten sie bei der Krankenkasse abgemeldet und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Der Streit innerhalb der Kanzlei, wer die Kosten für die Klägerin zu tragen habe, könne nicht auf ihrem Rücken ausgetragen werden. Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1., 2. und 4. neben dem Beklagten zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12.850,-- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.855,-- EUR brutto seit 01.07.2007 sowie aus jeweils 2.570,-- EUR seit dem 01.08.2007, 01.09.2007 und 01.10.2007 sowie aus 1.285,-- EUR brutto seit dem 01.11.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1. und 2. werden neben dem Beklagten zu 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.2850,-- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen. Die Beklagten zu 1. und 2. haben vorgetragen, die Klägerin habe sich geweigert, für andere als für Rechtsanwalt A. zu arbeiten. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hätte daher nicht ausgeübt werden können. Es habe keine persönliche Abhängigkeit, wie sie für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch und prägend sei, zu anderen als zu Rechtsanwalt A. bestanden. Die Klägerin habe gearbeitet wie sie wolle und sei teilweise nicht erreichbar gewesen. Urlaub sei nicht mit den übrigen Beklagten abgesprochen worden und auch Arbeitsunfähigkeiten nicht gegenüber den übrigen Beklagten angezeigt worden. Nach dem Kündigungsversuch vom November 2006 habe die Klägerin sich geweigert, für andere als für Rechtsanwalt A. zu arbeiten. Spätestens ab November 2006 sei daher das Arbeitsverhältnis unter Aufhebung des Schriftformerfordernisses zu den übrigen Rechtsanwälten beendet worden. Der Beklagte zu 2. hat außerdem hilfsweise die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses erklärt, da er darauf vertraut habe, dass nach November 2006 die übrigen Anwälte in der Sozietät nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu der Klägerin gestanden hätten. Die gesetzlichen Abgaben seien im Übrigen abgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagten zu 1., 2. und 4. entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Der Anspruch ergebe sich aus Arbeitsvertrag. Die Höhe der vereinbarten Vergütung sei nicht streitig. Die Klägerin könne von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Arbeitsvergütung verlangen, denn eine Sozietät aus Anwälten sei im Regelfall eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, nur die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu verklagen, eine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter sei nicht entfallen, wenn auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als parteifähig angesehen wird. Der Arbeitsvertrag sei im Zweifel bei einer Anwaltssozietät mit allen Mitgliedern geschlossen worden. Hierfür sprächen auch die Abrechnungen, die Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie der Kündigungsversuch, in dem es ausdrücklich heiße: "...wir kündigen ihnen das bestehende Arbeitsverhältnis ...". Hinzu komme noch, dass die verbliebenen Beklagten sich darüber beschwerten, dass die Klägerin ihren Anweisungen nicht nachgekommen sei. Wenn kein Arbeitsverhältnis mehr mit ihnen bestanden habe, sei nicht verständlich, warum sie überhaupt glaubten, ein Direktionsrecht ausüben zu können. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch formwirksame Erklärungen beendet worden. Selbst wenn die Klägerin erklärt haben sollte, sie werde nur noch Weisungen vom Beklagten zu 3. entgegen nehmen, habe das Arbeitsverhältnis nicht geendet, weil § 623 BGB auch für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelte und als Wirksamkeitsvoraussetzung die Schriftform vorsehe. Die gesetzliche Formvorschrift könne auch nicht stillschweigend abbedungen werden. Im Übrigen habe die Klägerin auch nach der behaupteten stillschweigenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses den verbliebenen Beklagten das Gehalt weiterhin monatelang von den Rechtsanwälten E. und Partner bezogen. Die schließlich erklärte Anfechtung habe keinen Erfolg. Einmal sei unklar, welche Willenserklärung warum angefochten sei, falls dies die Willenserklärung zum Abschluss eines formunwirksamen Aufhebungsvertrages gewesen sein sollte, bestehe das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fort, soweit Gegenstand der ursprüngliche Abschluss des Arbeitsverhältnisses sei, seien sämtliche Fristen abgelaufen. Im Übrigen würden Anfechtungen erst für die Zukunft und nicht rückwirkend gelten. Die Behauptung der Beklagten, die Sozialversicherungsbeiträge seien abgeführt, sei inkonsequent, es mache keinen Sinn, die Beiträge abzuführen und der Klägerin lediglich den Nettolohn vorzuenthalten, falls die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sein sollten, werde der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung nach entsprechenden Nachweisen diese Beträge nicht zusätzlich vollstrecken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde den Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Die Beklagten zu 1. und 2. haben am 14.05.2008 Berufung eingelegt und, nachdem die Frist zur Begründung bis 14.07.2008 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagten rügen, das Arbeitsgericht setze sich nicht mit dem Vortrag auseinander, dass es nach erfolgter Unterredung ab dem 09.11.2006 zu einer tatsächlichen Einstellung der Arbeitstätigkeit der Klägerin für andere Sozien als Herrn Rechtsanwalt A. gekommen sei. Dieser Abbruch der Tätigkeit sei für jeden weiteren Mitarbeiter erkennbar. Gleichzeitig hätten es die Beklagten zu 1. und 2. zusammen mit dem beklagten Rechtsanwalt C. es auch damals abgelehnt, die Klägerin weiter als Arbeitsnehmerin zu beschäftigen. Dies werde auch durch die beabsichtigte Kündigung bestätigt, obwohl ein entsprechender Mehrheitsbeschluss gefasst wurde, habe dieser allein auf dem Gedanken beruht, die Klägerin über den Zeitpunkt hinaus damals weiterhin als Mitarbeiterin allein des Beklagten zu 3. in der Kanzlei zu belassen. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Sozietät sei auch durch die vorgetragene Erklärung beendet worden. Es habe nicht der gesetzlichen Schriftform bedurft. Die Klägerin selbst sei rechtskundig, so dass ein Übereilungsschutz und die Beweisfunktion des § 623 BGB nicht die Einhaltung der Formvorschrift erfordere. Im Übrigen sei beschlossen worden, dass der Beklagte zu 3. (Rechtsanwalt A.) alleine für die Kosten der Klägerin aufzukommen habe. Mit der unmissverständlichen Erklärung der Klägerin ihnen gegenüber als endgültigen Abbruch der Bereitschaft, für sie zu arbeiten und der stillschweigenden Akzeptierung sei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und 2. aufgehoben worden. Den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten seit dem 09.11.2006 nicht mehr bestanden hat, haben die Beklagten nicht aufrecht erhalten. Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet, nicht willig gewesen zu sein, sich ab November 2006 den Beklagten zu 1. und 2. zu unterstellen. Das Gegenteil sei der Fall, hierzu legt die Klägerin exemplarisch Gerichtsprotokolle vor. Außerdem werde bestritten, dass die Beklagten zu 1. und 2. es ab November 2006 abgelehnt hätten, sie als Arbeitnehmerin zu beschäftigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 04.09.2008. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, aufgrund durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei mittlerweile eine Zahlung der streitgegenständlichen Nettosumme erfolgt. Frühere Zahlungen auf die Forderungen seien nicht geflossen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend der Klageforderung der Klägerin entsprochen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher vollinhaltlich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren seien die Beklagten kurz auf folgendes hinzuweisen: Die Berechnung der Klageforderung ist im Berufungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand. Die Kammer konnte es daher offen lassen, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, dass selbst bei Vorleistung der Sozialversicherung und Steuern eine nochmalige Verurteilung erfolgen kann, die dann im Zwangsvollstreckungsverfahren Berücksichtigung findet. Die von den Beklagten in dem Zentrum ihrer Ausführungen gemachte Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich auf den früheren Beklagten zu 3. konkretisiert worden, ist nicht durchschlagend. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine einvernehmliche Vertragsbeendigung der Schriftform bedurft hätte. Das Arbeitsverhältnis war ursprünglich mit der Sozietät begründet, dies stellen die Beklagten auch nicht mehr in Abrede. Eine formwirksame Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ist dem streitigen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Selbst wenn die Klägerin sich dergestalt geäußert haben sollte, sie werde künftig nur noch für Herrn Rechtsanwalt A. arbeiten, bedeutet dieses nichts anderes, als dass sie ihre Auffassung bekundet hat, welche Verpflichtungen aus dem mit der Sozietät bestehenden Arbeitsverhältnis bestehen. Es wäre dann Sache der Beklagten gewesen, aus dieser Äußerung ihre Konsequenzen zu ziehen. Entsprach die gegenüber Rechtsanwalt A. nachfolgend geleistete Arbeit nicht dem Inhalt des mit der Sozietät geschuldeten Arbeitsvertrages, hätten entsprechende Mittel und Wege eingeleitet werden müssen. Der Anspruch auf Arbeitsvergütung gegen die Sozietät ist damit aber nicht entfallen. Die Klägerin hat, in dem sie den Weisungen des Herrn Rechtsanwalt A. nachkam, für ihn auch im Rahmen der Sozietät zu arbeiten, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllt und daher Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 611 BGB). Ob und in wie weit im Innenverhältnis Herr Rechtsanwalt A. allein die Kosten zu tragen hat, spielt für das hier zu beurteilende Außenverhältnis keine Rolle. Das mit der Sozietät begründete Arbeitsverhältnis ist formwirksam nicht aufgehoben worden. Dem steht § 623 BGB entgegen. Sowohl der Aufhebungsvertrag als auch eine Eigenkündigung hätten der Schriftform bedurft. Eine schriftliche Erklärung liegt nicht vor. Unerheblich bleibt der Einwand, das Schriftformgebot greife im Falle der Klägerin nicht, weil sie rechtskundige Partei sei. Das Gesetz stellt in § 623 BGB nicht auf Kenntnisse und Fertigkeiten der Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses ab, um bei besonderen Ausnahmesituationen vom Schriftformerfordernis Abstand zu nehmen. Schließlich ist auch eine Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung nicht eingetreten. Die Beklagten haben zur Abwehr der Zwangsvollstreckung geleistet. Dadurch ist die streitgegenständliche Forderung nicht erloschen, eine anderweitige Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen haben die Beklagten zwar angedeutet, aber nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauert. Auch hat die Klägerin bestritten, auf die streitgegenständlichen Forderungen Leistungen von irgendwelcher Seite, sei es auch Herrn Rechtsanwalt A., erhalten zu haben. III. Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung betrifft auch den zurückgenommenen Teil der Berufung, sofern er sich auf das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses bezogen hat. Hier erfolgt die Kostenentscheidung aus § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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