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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 304/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 304/06

Entscheidung vom 11.07.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. Febr. 2006 - 10 Ca 2269/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Besetzung einer neu gebildeten Stelle als Ressortleiter mit Schwerpunkt Sicherstellung bei der KV.

Die Beklagte ist mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Verschmelzung von bisher vier selbständigen KV des Landes entstanden. Durch die Umstrukturierung gibt es jetzt eine Hauptverwaltung in M sowie drei Regionalzentren in K, N und T. Im Zuge der Neustrukturierung hat die Beklagte auch eine neue Rechtsabteilung gebildet. Die Führungsebene dieser zentralen Abteilung besteht aus einem Abteilungsleiter sowie drei Stellvertretern, die gleichzeitig die Leitung eines Fachressorts innehaben. Die Beklagte schrieb unter dem 29.06.2005 unter anderem auch die Stelle eines "Ressortleiters (m/w) mit Schwerpunkt Sicherstellung" aus. Auf diese Stelle bewarben sich der Kläger sowie zwei weitere bei einer KV des Landes schon bisher beschäftigte Bewerber. Einer dieser Bewerber war Herr Droste zu Senden, der in gleicher Weise wie der Kläger und der weitere Bewerber das zweite juristische Staatsexamen absolviert hat. Für fünf neu geschaffene Dienstposten gab es insgesamt acht interne Bewerber, die ganz überwiegend mehrfache Bewerbungen abgegeben haben. Mit sechs dieser Bewerber führte die Beklagte am 21.07.2005 ein Vorstellungsgespräch; der Kläger und ein weiterer Bewerber wurden zu diesem Vorstellungsgespräch nicht vorgeladen. Nachdem die beiden nicht Berücksichtigten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sich mit der Beklagten dahingehend geeinigt hatten, dass diese Position vorerst nur kommissarisch besetzt werde, erstellte der Personalvorstand der Beklagten mit Aktenvermerk vom 09.08.2005, auf dessen Inhalt (Bl. 83, 84 d.A.) hiermit Bezug genommen wird, Anforderungsprofile für die neu geschaffenen Stellen. Eine Neuausschreibung fand nicht statt. Am 12.08.2005 führte die Beklagte mit allen Bewerbern ein Bewerbungsgespräch und erstellte hierüber ein Gesprächsprotokoll. Auf dieses im Falle des Klägers erstellte Gesprächsprotokoll vom 12.08.2005 (Bl. 89 - 91 d.A.) wird hiermit Bezug genommen.

Dienstliche Beurteilungen oder sonstige Leistungsbewertungen wurden zuvor in den einzelnen selbständigen KVs nicht erstellt.

Die Beklagte führte am 21.11.2005 eine Vorstandssitzung durch wegen der Besetzung der fünf neu geschaffenen Stellen. Unter dem 22.11.2005 leitete sie dem Personalrat eine nicht unterzeichnete Protokollnotiz über die Vorstandssitzung zu mit der Bitte um Zustimmung zur Besetzung der Stelle als Ressortleiter mit dem Schwerpunkt Sicherstellung durch den Bewerber Droste zu Senden. Daraufhin stellte der Kläger in dem zuvor durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahren einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen den zuvor abgeschlossenen Vergleich. Unter dem 01.12.2005 leitete die Beklagte die jetzt unterzeichnete Protokollnotiz dem Personalrat erneut zu mit einer weiteren inhaltlichen Ergänzung bezüglich einer Stellenbesetzung und dem abschließenden Vermerk, dass die ausgeschriebene Stelle mit Herrn Dvorerst nur kommissarisch besetzt werden soll (vgl. zum Inhalt der beiden Protokollnotizen Bl. 85 - 87 bzw. 133 - 135 d.A.). Im vorliegenden am 29.07.2005 beim Arbeitsgericht K eingereichten Verfahren begehrt der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse -, die genannte ausgeschriebene Stelle mit ihm zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Ausschreibungen sowie das Auswahlverfahren zu wiederholen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er aufgrund seiner erheblich längeren Dienstzeit als der Mitbewerber D einen Anspruch auf Übertragung der Position des Ressortleiters mit Schwerpunkt Sicherstellung in der neu geschaffenen Hauptverwaltung habe. Er weise eine mehr als doppelt so lange Betriebszugehörigkeit wie der Mitarbeiter auf und sei aufgrund seiner beiden unterschiedlichen Tätigkeiten bei der früheren KV in K geeigneter für die Position als der Mitbewerber D. Auch bei seinem früheren Arbeitgeber, dem GV in A, sei er bereits in führender Position tätig gewesen. Die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen habe er bei seiner bisherigen Tätigkeit als Stellvertretender Leiter der Abteilung Plausibilitätsprüfung ausreichend kennen gelernt. Zuvor habe er eine fünfjährige Berufserfahrung im Bereich Sicherstellung erworben. Soweit die Beklagte in dem Anforderungsprofil eine Führungserfahrung in einer Rechtsabteilung der KV verlangt, sei dieses Kriterium sachfremd. Zudem bestreite er, dass sein Mitbewerber Ds. Erfahrung in diesem Bereich habe. Sachfremd sei weiter die geforderte Tätigkeit als freier Rechtsanwalt. Eine solche Tätigkeit sei für die ausgeschriebene Position nicht erforderlich. Es gebe nur wenige Rechtsstreite, über die ohnehin zuvor ein paritätisch besetzter Ausschuss von Ärzten und Krankenkassen entscheide. Dabei prüfe nicht der Justitiar der KV die anstehenden rechtlichen Probleme, sondern der jeweilige Mitarbeiter der Abteilung. Es sei erkennbar, dass die Beklagte dieses Kriterium nur deshalb in das Anforderungsprofil aufgenommen habe, weil sie gewusst habe, dass er, der Kläger, noch nicht als freier Rechtsanwalt zuvor tätig gewesen sei.

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - unter anderem beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die mit interner Stellenausschreibung ausgeschriebene Stelle "Ressortleiter (m/w) mit Schwerpunkt Sicherstellung" in der zentralen Rechtsabteilung der Hauptverwaltung mit ihm zu besetzen,

hilfsweise,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Ausschreibungen sowie das Auswahlverfahren zu wiederholen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie leugnet einen Anspruch des Klägers auf die ausgeschriebene Stelle. Im Gegensatz zu dem Bewerber D, der sämtliche Kriterien des erstellten Anforderungsprofils erfülle, sei dies beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger habe weder Führungserfahrung in der Rechtsabteilung oder einem Justitiariat einer KV erworben noch habe er Erfahrung mit der Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Der Bewerber D sei zuvor als freier Rechtsanwalt in einer renommierten Anwaltskanzlei tätig gewesen, die im Bereich des Rechtswesens zwischen Ärzten und KVs bundesweit zahlreiche einschlägige Prozessverfahren in allen Segmenten durchgeführt habe. Hierbei sei auch der Mitbewerber D mit allen einschlägigen Rechtsstreiten beauftragt gewesen und habe auf Seiten der Ärzteschaft kämpfend zahlreiche Verfahren gegen die KVs geführt. Nach dem Überwechseln zu der früheren KVR sei dann Herr D vornehmlich auf dem Gebiet Sicherstellung eingesetzt gewesen und habe einschlägige aktuelle weitere Erfahrungen sammeln können.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 02.02.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Übertragung der begehrten Position zu. Der Beklagten stehe es frei, die Kriterien eines Anforderungsprofils zu erstellen. Im Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Inhaltes eines Anforderungsprofils sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die hierbei zu achtenden Grenzen verletzt habe. Wenn der Kläger aber - im Gegensatz zu dem Bewerber D - nicht alle Kriterien dieses Anforderungsprofils erfülle, stehe ihm auch kein Anspruch auf Übertragung der Position zu. Auch der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet, weil die Beklagte im Laufe des Bewerbungsverfahrens ein Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Position erstellt habe. Dieses habe vor der Auswahlentscheidung vorgelegen und habe der getroffenen Entscheidung auch zugrunde gelegen. Auch inhaltlich sei es nicht zu beanstanden gewesen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 10 - 21 dieses Urteils Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung des Klägers habe er entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts einen Anspruch auf Übertragung der Position, weil er eine erheblich längere Dienstzugehörigkeit zu einer KV aufweise als sein Mitbewerber. Der Schwerpunkt Sicherstellung sei im Anforderungsprofil nicht erwähnt gewesen. Das Erfordernis einer eigenen Rechtsanwaltstätigkeit sei im Hinblick auf die Aufgabenstellung sachfremd. Auch habe die Beklagte - was unstreitig ist- seine Personalakte nicht beigezogen. Daraus hätte sie erkennen können, dass er im Laufe der Zeit Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt habe. Schließlich existierten keine dienstlichen Beurteilungen, Zeugnisse oder eine aktuelle Leistungsbewertung. Sein früherer Vorgesetzter H habe für ihn ein Zwischenzeugnis erstellt gehabt, das aber die Beklagte nur deshalb nicht unterzeichnet habe, weil sie das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Erstellung eines Zwischenzeugnisses geleugnet habe. Dieses Zwischenzeugnis bescheinige ihm beste Leistungen.

Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren den oben genannten Haupt- und Hilfsantrag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Die Aufnahme des Kriteriums einer eigenen Rechtsanwaltstätigkeit sei nicht sachfremd, weil Kenntnisse des gesamten Ärztevertragsrechts für die neue Position erforderlich seien. Eine Eignung und einschlägige Erfahrungen für eine eigenverantwortliche Prozessführung sei von erheblichem Vorteil für diese Stelle, weil der zukünftige Stelleninhaber nicht nur Prozesse führen, sondern auch schon im Vorfeld zahlreiche Verhandlungen mit einschlägig versierten Rechtsanwälten führen müsse. In diesem Bereich gebe es zum Teil Streitwerte, die bis in den Millionenbereich hinein reichten. Bei diesen Verhandlungen seien Erfahrungen auf gleicher Ebene von eminenter Wichtigkeit.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet; sie erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil weder das Haupt- noch das Hilfsbegehren des Klägers begründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle. Auch sind weder das Ausschreibungsverfahren noch die Auswahlentscheidung zu wiederholen. Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig erstellten Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils, das der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab. Zu ändern ist lediglich auf Bl. 20, 1. Absatz der Name des dort genannten Bewerbers. Es handelt sich, im Gegensatz zu einem ebenfalls im Termin vom 11.07.2006 verhandelten Parallelverfahren vorliegend nicht um den Bewerber L, der vorher als Justitiar in der KV T tätig war, sondern richtig um den Mitbewerber D, der vor dem 01.01.2005 in der KV R eingesetzt war.

Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens sind folgende ergänzende Ausführungen zu machen:

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nach Art. 33 II GG verpflichtet, vor der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festzulegen. Dabei muss das Anforderungsprofil zur Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes des unterlegenen Bewerbers nach Art. 19 Abs. 4 GG so dokumentiert sein, dass die Auswahlentscheidung nach den Kriterien von Art. 33 II GG überprüft werden kann (BAG 21.01.2003 - 9 AZR 72/02; 26.01.2006 - 9 AZA 11/05).

Der Kläger moniert, dass im Anforderungsprofil vom 09.08.2005 die eigentliche zentrale Aufgabe des Leiters dieses Ressorts, die Sicherstellung nicht als eigenständiges Kriterium erwähnt sei. Dies ist zwar richtig, allerdings ist bereits in der Überschrift dieser neu zu schaffenden Abteilung angegeben, dass der Schwerpunkt der Aufgaben im Bereich Sicherstellung liege. Wenn nun in dem nachfolgenden Kriterienkatalog diese aus der Übersicht bereits ersichtliche zentrale Aufgabenstellung nicht mehr ausdrücklich genannt ist, so war diese Aufgabenstellung jedenfalls für die internen Stellenbewerber ohne weiteres erkennbar. Auch bei der in der Stellenausschreibung vorhergehenden Position ist nur in der Überschrift der Schwerpunkt "Plausibilitätsrecht" angegeben, ohne dass das Vorhandensein derartiger Kenntnisse in dem nachfolgenden Katalog noch einmal eigens aufgeführt ist. Der Kläger hat in keiner Weise auch nur im Ansatz dargetan, dass er oder ein sonstiger interner Bewerber - sämtliche Positionen waren an Volljuristen zu vergeben - deswegen irritiert oder im Unklaren gewesen sein könnten. Die Beklagte war daher im Streitfalle auch nicht gehindert, sich auf Kenntnisse im Bereich der Sicherstellung zu berufen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vor der getroffenen Auswahlentscheidung nicht in die Personalakte des Klägers Einsicht genommen hat. Dadurch wird die getroffene Auswahlentscheidung allerdings noch nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzlinien unwirksam. Es handelt sich vorliegend lediglich um eine interne Stellenausschreibung. Nach dem Sachvortrag der Beklagten waren die darin enthaltenen Angaben allen Beteiligten ohnehin bekannt. Soweit der Kläger darauf hinweist, es befänden sich darin Dokumente über hausinterne Weiterqualifikationsmaßnahmen, waren diese nach dem Inhalt des Anforderungsprofils ohne Bedeutung und für die ausgeschriebene Stelle nicht in einschlägigem Maße erforderlich. Ob der Kläger etwa verschiedene PC-Schulungen durchgeführt hat, darauf stellte das Anforderungsprofil nicht ab. Dem Sachvortrag des Klägers ist in keiner Weise zu entnehmen, dass in seiner Personalakte Dokumente oder Anzeichen enthalten sind hinsichtlich solcher Kenntnisse, die für die Übertragung der ausgeschriebenen Position relevant waren und die der Beklagten unbekannt waren und die sich erst aus dem Studium der Personalakte ergeben hätten.

Irrelevant ist auch der - allerdings bestrittene - Hinweis des Klägers, sein Vorgesetzter H habe den Entwurf eines Zeugnisses formuliert mit einer hervorragenden Leistungsbewertung. Auf die Leistungsbewertung dieses Zwischenzeugnisses kommt es allein schon deshalb nicht an, weil das Zeugnis von dem zuständigen Vorgesetzten gerade nicht unterzeichnet worden ist. Im Übrigen bezieht sich der Haupteinwand der Beklagten gegen die Übertragung der Position eines Ressortleiters mit dem Schwerpunkt Sicherstellung auf den Kläger nicht auf dessen fehlenden einschlägigen Fachkenntnisse im Bereich Sicherstellung, sondern auf das Nichterfüllen sämtlicher Kriterien aus dem vorhandenen Anforderungskatalog.

Unstreitig war der Kläger vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten nicht für einen längeren Zeitraum als freier Rechtsanwalt tätig. Der Kläger hält dieses Kriterium für sachfremd, weil es für die zu bewältigenden Aufgaben konstruiert und nur deshalb in das Anforderungsprofil aufgenommen sein soll, weil der vorhandene Mitbewerber diese Anforderung erfüllte, was im Vorfeld bekannt gewesen sei. Demgegenüber hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass abgelehnte Ärzte unter Einschaltung von versierten einschlägig tätigen Rechtsanwälten im Falle der Ablehnung einer Zulassung gegen die Beklagte rechtlich sich zur Wehr setzen. Der Mitbewerber Dw fünf Jahre lang in einer einschlägig spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei umfassend mit allen Rechtsstreitigkeiten einschlägig befasst gewesen und damit auch mit Fragen der Sicherstellung. Wenn ein derartiger Rechtsanwalt "die Seiten wechselt" und nunmehr auf Beklagtenseite unter Wahrung deren Interessen tätig wird, so kann dieser Aspekt nicht als sachfremd qualifiziert werden, selbst wenn es richtig sein sollte, dass dieses Kriterium nicht in das Anforderungsprofil aufgenommen worden wäre, hätte es den Bewerber D mit diesen Qualifikationen nicht gegeben. Wenn schon ein solcher Spezialist mit erweiterter einschlägiger Erfahrung in den eigenen Reihen vorhanden ist, dann liegt kein Verstoß gegen die in Art. 33 Abs. 2 GG vorgesehene Bestenauslese vor, wenn sich die Beklagte bei der Festlegung der Kriterien des Anforderungsprofils das vorhandene Know-how zu nutzen machen will.

Fehlt es aber beim Kläger an dem Kriterium der eigenen Rechtsanwaltstätigkeit und konnte die Beklagte zu Recht hierauf abstellen, dann ist nicht nur der eindeutig unbegründete Hauptantrag des Klägers abzuweisen, sondern auch der Hilfsantrag mit dem Inhalt, die Auswahlentscheidung neu zu treffen. Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, da im maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht zu beanstandendes Anforderungsprofil für die Auswahlentscheidung vorhanden war.

Dienstliche Beurteilungen oder sonstige Leistungsbewertungen gibt es bei der neu gebildeten Beklagten noch nicht. Auch wurden sie bei den kleineren eigenständigen früheren KVs nicht erstellt, so dass die Beklagte hierauf auch nicht zurückgreifen konnte.

Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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