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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 329/08
Rechtsgebiete: BRTV Bau, NachwG, BGB
Vorschriften:
BRTV Bau § 15 | |
NachwG § 2 | |
NachwG § 2 Abs. 1 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 | |
NachwG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 | |
NachwG § 2 Abs. 4 | |
BGB § 249 | |
BGB § 284 | |
BGB § 286 |
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 132/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Vom 15.05.2007 - 31.08.2007 war der Kläger bei dem Beklagten beschäftigt, der eine Bauunternehmung betreibt. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe im Zeitraum vom 02.07. - 10.08.2007 insgesamt 394 Arbeitsstunden geleistet bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,-- EUR. Lediglich eine Zahlung von 1.170,-- EUR netto sei geflossen. Eine vereinbarte Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag von lediglich zwei Monaten wäre rechtsunwirksam. Der Kläger hat weiter vorgetragen, ihm sei eine Kopie des Arbeitsvertrages nicht ausgehändigt worden. Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.728,-- EUR brutto abzüglich 1.170,-- EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2007 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Trotz im Gütetermin vom 20.02.2008 gemachter Auflage, sämtliche Einwände gegen die Klageforderung substantiiert unter Beweisantritt vorzubringen, namentlich Einwände gegen die Lohnhöhe und die bezifferten Stundenleistungen, ist der Beklagte dieser Auflage nicht nachgekommen. Im Termin zur Kammerverhandlung hat er lediglich erklärt, der Kläger habe noch mehr netto erhalten, als in der Klageschrift angegeben. Hierüber gebe es Quittungen. Im Kammertermin hat er einen Arbeitsvertrag vorgelegt, der 11,-- EUR Stundenlohn ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, erstmals im Kammertermin habe der Beklagte zwei Einwände erhoben, zum Einen den vereinbarten Stundenlohn von 11,-- EUR behauptet und zum Anderen eine höhere Erfüllung vorgetragen. Hinsichtlich des Stundenlohnes könne ein direkter Urkundenbeweis nicht geführt werden. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass in dem Vertrag, den er unterschrieben habe, 12,-- EUR Stundenlohn angegeben gewesen seien, er vermute, dass die entsprechende Seite ausgetauscht wurde. Die Klammern, die die einzelnen Seiten des Arbeitsvertrages zusammenhielten, seien offenkundig gelöst und die Seiten neu zusammengeheftet worden. Dies sei vom Beklagten damit begründet worden, der Arbeitsvertrag habe noch einmal kopiert werden sollen. Die Frage, ob die Seite ausgetauscht wurde und welcher Stundenlohn nun zwischen den Parteien vereinbart wurde, hätte den Rechtsstreit verzögert, weshalb das Vorbringen als verspätet zurückzuweisen sei. Gleiches gelte für die behaupteten höheren Nettozahlungen. Hierzu habe der Beklagte überhaupt keine konkrete höhere Zahlung behauptet und auf einen Ordner mit handschriftlichen Quittungen verwiesen. Aufgabe des Gerichtes sei es nicht, diesen Ordner sich anzusehen und entsprechende Leistungen herauszusuchen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Dem Beklagten wurde das Urteil am 29.05.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 11.06.2008 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet. Der Beklagte bringt vor, die vertragliche Ausschluss- bzw. Verfallfrist habe den Anspruch zu Fall gebracht. Selbst wenn der Einwand der klagenden Partei verfangen sollte, dass die Frist, die einzelvertraglich vereinbart sei, zu kurz bemessen sei, gelte der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe. Die in § 15 BRTV Bau geregelten Ausschlussfristen seien nicht gewahrt. Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 132/08 - wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt seinen Vortrag, der Arbeitsvertrag sei ihm nicht ausgehändigt worden. Die Ausschlussfrist sei nicht einzelvertraglich wirksam vereinbart, weil sie eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Auch der Hinweis auf den Rahmentarifvertrag greife nicht. Der Beklagte habe den Kläger nicht auf die Geltung des Tarifvertrages hingewiesen. Dem Kläger sei auch nicht bekannt, dass in seinem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten tarifliche Ausschlussfristen gelten. Deshalb werde der Anspruch rein hilfsweise als Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 21.08.2008. Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II. Die Berufung des Beklagten befasst sich nur noch mit der Frage, ob der Anspruch des Klägers durch Eingreifen einzelvertraglicher oder tariflicher Ausschlussfristen verfallen ist, weil nicht rechtzeitig geltend gemacht. Mit den vom Arbeitsgericht untersuchten Fragen, welche Stundenvergütung vereinbart war und ob der Kläger höhere als angegebene Nettoleistungen erhalten hat, setzt sich die Berufung nicht auseinander. Es besteht daher keine Veranlassung, die vom Arbeitsgericht im Übrigen zutreffend entschiedenen Fragen einer erneuten vertieften Überprüfung zuzuführen. Die Einwendungen des Beklagten im Berufungsverfahren vermögen die Klageforderung nicht zu Fall zu bringen. Dies folgt aus den nachfolgend kurz dargestellten zusammengefassten Erwägungen.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei eine Kopie des Arbeitsvertrages nicht übergeben worden. Dem ist der Beklagte substantiiert nicht entgegen getreten, insbesondere hat er nicht etwa dargelegt, entgegen dieser Darstellung habe der Kläger über eine Kopie des Arbeitsvertrages verfügt. Damit steht fest, da der Beklagte auch nicht Nachweise entsprechend den Vorschriften des Nachweisgesetzes behauptet hat, dass er dem Kläger die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses in der gesetzlich vorgesehenen Form des § 2 Nachweisgesetz mitgeteilt hat, ergeben sich für die Beachtung der Ausschlussfristen folgende rechtliche Besonderheiten:
Unabhängig davon, ob die einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten rechtswirksam vereinbart werden konnte, weil in dem vorformulierten Arbeitsvertrag eine einzelvertragliche Ausschlussfrist enthalten ist, die weniger als drei Monate ab Fälligkeit eine erstmalige schriftliche Geltendmachung verlangt (vgl. BAG Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - = AP Nr. 7 zu § 307 BGB) und unabhängig davon, ob diese Bestimmung dann wirksam ist, wenn sie einer Tarifnorm der Branche entspricht, hat der Beklagte seine Verpflichtungen aus § 2 Nachweisgesetz nicht erfüllt. Findet eine tarifliche Bestimmung kraft betrieblicher Übung oder kraft Allgemeinverbindlichkeit auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz hierauf hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises bedarf es in diesem Falle auf eine im Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist allerdings nicht. Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz. Dem Kläger war eine Niederschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz nicht zugegangen, insbesondere kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dem Kläger sei eine Abschrift des Arbeitsvertrages überreicht worden, in diesem Falle nur wäre eine gesonderte Niederschrift gemäß § 2 Abs. 4 Nachweisgesetz entbehrlich. Nun finden zwar die Ausschlussfristen des § 15 BRTV Bau, der allgemeinverbindlich ist, Anwendung, auch wenn der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß § 2 Nachweisgesetz verletzt und insbesondere nicht auf die Geltung des BRTV Bau hingewiesen hat. Allein der Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz folgende Verpflichtung begründet nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers, sofern er sich auf die Ausschlussfrist beruft. Der durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Schadensersatzleistung ist auf Naturalrestitution gerichtet. Der Gläubiger kann verlangen so gestellt zu werden, als sei der Vergütungsanspruch nicht untergegangen. Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe des erloschenen Arbeitsentgeltsanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre. Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zu Gute. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz ist zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrages hingewiesen worden wäre. Es ist allerdings noch festzustellen, dass durch die Pflichtverletzung (hier Nichterteilen eines Nachweises) und dem eingetretenen Schaden eine Kausalität besteht. Die Tatsachen hierfür sind vom Kläger vorgetragen. Der Kläger hat ausdrücklich behauptet, er habe nicht gewusst, dass die Ausschlussfrist auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Bei rechtzeitigem Nachweis hätte er die Ausschlussfrist beachtet. Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Kläger, wäre er vom Beklagten in ordnungsgemäßer Form auf die geltende Ausschlussfrist des Tarifvertrages hingewiesen worden, diese auch beachtet hätte.
Steht dem Kläger somit ein Schadensersatzanspruch zu, ist die auf Zahlung gerichtete Klage des Klägers auch dann begründet, wenn bei Anwendung des § 15 BRTV Bau die Ausschlussfrist die Forderung ansonsten wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung zum Erlöschen gebracht hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Das Verhältnis von Ausschlussfrist und Nachweisfrist und die Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter privatrechtlicher Ausschlussfristen ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausreichend geklärt.
Ende der Entscheidung
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