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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 33/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 33/06

Entscheidung vom 30.05.2006 Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2005 - 8 Ca 4942/03 - teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, ist seit dem 01.12.1995 als Türkischlehrerin an der W.-G.-Schule (Grundschule) in K. aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 30.11.1995 und eines Verlängerungsvertrages vom 05.06.1996 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT Anwendung. § 4 des Arbeitsvertrages lautet: "§ 4

Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe BAT Vb eingruppiert.

Die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung finden Anwendung". Die Klägerin absolvierte in Istanbul von 1979 bis 1982 an der Hochschule für Fremdsprachen ein Studium mit der Fachrichtung Deutsch und schloss dieses Studium mit "gut" als Grad des Diploms ab. Nach dem Ende dieses Studiums begab sich die Klägerin nach Deutschland und nahm hier beim Internationalen Bund für Zusammenarbeit eine berufliche Tätigkeit auf. Nach den türkischen Bestimmungen erhält eine Person die Befähigung zur Ausübung einer Lehrertätigkeit, wenn sie zuvor eine mindestens 1-jährige zusätzliche Ausbildung - etwa vergleichbar mit dem Referendariat in Deutschland - durchlaufen hat. Am Ende dieser praktischen Ausbildung erteilt ein Begleitlehrer oder der Schuldirektor eine "Bestätigung", dass diese Person die volle Lehrbefähigung besitze und damit auch als Lehrer arbeiten darf. Unstreitig hat die Klägerin diese zusätzliche Ausbildung in der Türkei nicht absolviert. Nachdem die Klägerin ihre Tätigkeit als Lehrerin beim beklagten Land im Jahre 1995 aufgenommen hatte, bat sie ihre Eingruppierung zu überprüfen. Mit Schreiben vom 07.08.1996 (Bl. 30, 31 d.A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, teilte die damalige Bezirksregierung Koblenz der Klägerin mit, es stehe ihr keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu, weil sie weder eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule noch die volle Lehrbefähigung in ihrem Heimatland besitze. Im vorliegenden Verfahren, das die Klägerin mit Klageschrift vom 10.12.2003 beim Arbeitsgericht Koblenz anhängig gemacht hat, hat die Klägerin erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass sie seit dem 01.12.1995 in der Vergütungsgruppe IV b BAT i.V.m. den Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte "eingruppiert ist", hilfsweise seit dem 01.12.2001. Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie habe die Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und auch die volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes erworben, da die Hochschule, an der sie ihre Ausbildung durchlaufen habe, der Universität Marmara zugeordnet worden sei. Damit stehe ihr nach den Lehrerrichtlinien von Anfang an eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu. Zumindest sei sie nach Ablauf einer 6-jährigen Bewährungszeit entsprechend Teil B Nr. 2 a der Lehrerrichtlinien seit dem 01.12.2001 in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie seit dem 01.12.1995 in die Vergütungsgruppe IV b BAT i.V.m. den Richtlinien der Tarifgemeinschaften der deutschen Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Teil B Nr. 2 eingruppiert ist, sowie hilfsweise

festzustellen, dass sie seit dem 01.12.2001 in die Vergütungsgruppe IV b BAT i.V.m. den Richtlinien der Tarifgemeinschaften der deutschen Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Teil B Nr. 2 a eingruppiert ist. Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen, da die Klägerin die in den Lehrerrichtlinien genannten Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT nicht erfülle. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.10.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen, jedoch dem Hilfsantrag stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht angegeben, die Klägerin habe weder eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule durchlaufen noch die volle Lehrbefähigung in ihrem Heimatland erworben. Der Hilfsantrag der Klägerin sei jedoch begründet. Dem Land sei es verwehrt, sich nach Ablauf einer 6-jährigen Bewährungszeit auf die fehlenden Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT zu berufen, weil die Klägerin aus Gründen des Vertrauensschutzes und der geltenden Tarifautomatik nach erfolgreicher Bewährung die höhere Vergütung verlangen könne. Das beklagte Land habe bei Einstellung der Klägerin gewusst, dass diese nicht über die Lehrbefähigung ihres Heimatlandes verfüge, gleichwohl sei die Klägerin bei ihrer Einstellung entgegen den einschlägigen Merkmalen der Lehrerrichtlinien in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert worden. In diesem Falle sei es rechtsmissbräuchlich, sich nach Ablauf der Bewährungszeit auf das Fehlen eines einschlägigen Merkmals zu berufen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 7 bis 11 dieses Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat nur das beklagte Land Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung habe das Arbeitsgericht zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darin gesehen, dass es sich nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Jahren auf die fehlenden Voraussetzungen für eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT berufen habe. Ein Vertrauensschutz habe für die Klägerin nicht bestanden, da ihr bereits mit Schreiben vom 07.08.1996 durch die damalige Bezirksregierung mitgeteilt worden sei, dass sie die einschlägigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT nicht erfülle. Die Klägerin sei aus einem Versehen bei ihrer Einstellung überhaupt in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert worden. Da sie die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe, hätte sie damals richtigerweise in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert werden müssen, da aufgrund eines Runderlasses vom 24.10.1996 der Angestellte in die nächst niedrige Vergütungsgruppe einzugruppieren ist, wenn er die geforderten Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe nicht erfülle. Die Klägerin sei daher in den ersten sechs Jahren ihrer Tätigkeit zu hoch, keinesfalls jedoch zu niedrig eingruppiert gewesen. Das beklagte Land beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu bezahlen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Entgegen der Behauptung des Landes habe bei ihrer erstmaligen Eingruppierung kein Rechtsirrtum vorgelegen, weil das Fehlen der vollen Lehrbefähigung von Anfang an bekannt gewesen sei. Zumindest habe das Land einen Irrtum lediglich behauptet aber keine Tatsachen hierfür vorgetragen. Auf das Schreiben vom 07.08.1996 könne sich das Land auch nicht berufen, weil ihr darin lediglich mitgeteilt worden sei, dass ihr damals keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zustehe; eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe V b, aus der der Bewährungsaufstieg nach den Lehrerrichtlinien möglich sei, sei darin nicht erwähnt. Im Übrigen habe sie die volle Lehrbefähigung durch ihre langjährige erfolgreiche Lehrertätigkeit in Deutschland erworben. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet. Die Klage war insgesamt abzuweisen, da der Klägerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien auch nicht ab dem 01.12.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zusteht. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist hinsichtlich seiner Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin allein schon deshalb abzuändern, weil in einer Eingruppierungsfeststellungsklage üblicherweise nicht die Feststellung getroffen wird, dass eine Angestellte in eine bestimmte Vergütungsgruppe "eingruppiert ist", sondern dass ihr Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen ist. Diese Differenzierung erlangt insbesondere im Streitfalle Bedeutung. Nach den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils kann es auf keinen Fall richtig sein, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT "eingruppiert ist", weil sie die dort genannten Voraussetzungen nach den zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils gerade nicht erfüllt. Eine andere Frage ist, ob die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - trotzdem Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe verlangen kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn - wie im Streitfalle - die Nichtzahlung dieser Vergütung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte. Auch ist denkbar, dass etwa eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien eine entsprechende Vergütungspflicht auslöst. Wie das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, erfüllt die Klägerin allein schon deshalb nicht die Vergütungsmerkmale von Teil B Nr. 2 a) der Lehrerrichtlinien, weil die Klägerin keine volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes besitzt. Die Lehrerrichtlinien finden im Streitfalle kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Parteien Anwendung. Die allgemeinen Bestimmungen des Teils A der Vergütungsordnung des BAT sind auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrer nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht der Klägerin auch nicht ab dem 01.12.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu. Die Parteien haben in § 4 ihres Arbeitsvertrages vom 30.11.1995, teilweise ergänzt durch den späteren Änderungs- und Verlängerungsvertrag vom 05.06.1996 ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT V b eingruppiert wird und gerade nicht in die Vergütungsgruppe IV b BAT, aus der die Klägerin im Streitfalle die Vergütung begehrt. Auch der Inhalt von Nr. 2 a) des Teils B der Lehrerrichtlinien führt nicht zur Begründetheit des klägerischen Verlangens. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein ausländischer Lehrer an Grund- und Hauptschulen nach mindestens 6-jähriger Bewährung - was im Falle der Klägerin unzweifelhaft der Fall ist - dann Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV BAT verlangen kann, wenn dieser Lehrer eine "sonstige Lehrerausbildung" hat und die volle Lehrbefähigung seines Heimatlandes besitzt. Letzteres ist im Falle der Klägerin unstreitig nicht der Fall. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angeführt hat, sie habe aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Lehrerin in Deutschland zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt wie ein Lehrer, der in der Türkei nach Ablauf seines Studiums die mindestens 1-jährige "Zusatzausbildung" durchlaufen hat mit einer anschließenden "Bestätigung", so mag dies möglicherweise der Fall sein. Hierauf kommt es jedoch nach dem allein maßgeblichen Wortlaut der Richtlinien nicht an. Vielmehr ist als subjektive Voraussetzung normiert, dass der betreffende Lehrer die volle Lehrbefähigung seines Heimatlandes besitzen muss; allein eine erfolgreiche langjährige praktische Tätigkeit in Deutschland wird nach dem Wortlaut der Richtlinien der Zusatzausbildung nicht gleich gesetzt. Dem beklagten Land ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Inhalt der Lehrerrichtlinien in Verbindung mit den Bestimmungen des Arbeitsvertrages zu berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist, wenn sich das Arbeitsverhältnis wie vorliegend aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden Tarifverträgen bestimmt, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa NZA 1998, 494). Dem beklagten Land ist es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Streitfalle nicht verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben insbesondere in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (veniere contra factum proprium) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BAG v. 04.12.1997 - 2 AZR 799/96; BAG v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen entstanden ist. Ein solches Vertrauen kann insbesondere durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind (BAG v. 10.03.2004 - 4 AZR 212/03). Es kann sich auch aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann. Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund des Verhaltens des beklagten Landes ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf Zahlung nach der begehrten Vergütungsgruppe IV b BAT nicht entstanden. Dem beklagten Land ist in diesem Zusammenhang die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.11.1995 nicht verwehrt. Die Klägerin hat von Anfang an, worauf das beklagte Land im Berufungsverfahren zutreffend hingewiesen hat, nicht die Voraussetzungen der Nr. 2 a) des Teils B der Lehrerrichtlinien erfüllt, weil nach diesen Bestimmungen stets erforderlich war, dass der betreffende Lehrer die volle Lehrbefähigung seines Heimatlandes besitzen muss, was bei der Klägerin nicht der Fall ist, da sie unstreitig die praktische Zusatzausbildung mit dem Abschluss der Erlangung der "Bestätigung" durch eine Lehrperson nicht durchlaufen hat. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist in § 4 Satz 1 lediglich geregelt, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe V b "eingruppiert wird". Im Folgesatz heißt es dann, dass die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Die derzeit geltende Fassung stützt das klägerische Verlangen nicht. Insbesondere haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Teils B Nr. 2 oder Nr. 2 a) der Lehrerrichtlinien in der damals geltenden Fassung als erfüllt ansehen. Dies wäre in der Regel Grundvoraussetzung, damit überhaupt geprüft werden kann, ob "besondere Umstände" für das Vorliegen eines widersprüchlichen Verhaltens durch das beklagte Land vorliegen. Auch wenn die Klägerin im Berufungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der vom beklagten Land geltend gemachte "Irrtum" bei der Eingruppierung der Klägerin unsubstantiiert dargetan ist, so fehlt es jedoch offensichtlich vorliegend an weiteren besonderen Umständen, die den Schluss zulassen, die Parteien seien bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon ausgegangen, dass die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - in der Folgezeit so behandelt werden soll, als habe sie die Voraussetzungen des Teils B Nr. 2 a) der Lehrerrichtlinien erfüllt. Zwar ist im Streitfalle nicht ersichtlich, weshalb die Parteien bei der Einstellung der Klägerin davon ausgegangen sind, dass die Klägerin die Merkmale der Vergütungsgruppe V b erfüllen soll. Hiervon sind die Parteien nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages auch nicht zwingend ausgegangen, weil dort lediglich vereinbart ist, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe V b BAT "eingruppiert wird". Diese vertragliche Vereinbarung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b zu bezahlen ist. Von der Teilnahme an irgendeinem Bewährungsaufstieg ist im Arbeitsvertrag der Parteien noch nicht einmal andeutungsweise die Rede. Soweit in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages auf die Lehrerrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, lassen diese - zumindest in der derzeit geltenden Fassung - eine Höhergruppierung der Klägerin nicht zu, weil sie die dort genannten Voraussetzungen unzweifelhaft nicht erfüllt. Ob die Klägerin - worauf das beklagte Land im Berufungsverfahren abstellt - bei ihrer Einstellung zu hoch eingruppiert wurde, darauf kommt es nicht an. Im Arbeitsvertrag ist klar und eindeutig bestimmt, dass die Klägerin nach der Vergütungsgruppe V b) eingruppiert wird. Wie die Parteien bei der Einstellung der Klägerin gerade auf diese Vergütungsgruppe gekommen sind, ist aufgrund des Sachvortrages der Parteien nicht ersichtlich. Es fehlt aber an ernsthaften Anhaltspunkten für ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes. Dass die Klägerin auch nach der Einschätzung des beklagten Landes nicht die Voraussetzungen der Lehrerrichtlinien für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe V b BAT erfüllt hat, konnte die Klägerin schon aus dem Schreiben des Landes vom 07.08.1996 entnehmen. Darin ist eindeutig erklärt, dass die Klägerin weder eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat noch dass sie die volle Lehrbefähigung ihres Landes erworben hat. Letzteres ist aber Voraussetzung, für die erfolgreiche Teilnahme am Bewährungsaufstieg nach der Nr. 2 a) der Lehrerrichtlinien. Dass das beklagte Land auf die Erfüllung dieses Merkmals durch die Klägerin während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses generell verzichtet hat oder es aus besonderen Gründen als erfüllt angesehen hat (so im Fall des LAG Köln vom 12.12.2002, ZTR 2003, 405), ist nicht ersichtlich. Nach alledem war - soweit das Verfahren in die zweite Instanz gelangt ist - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt abzuweisen. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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