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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 342/06
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 54 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b)
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c)
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
ZPO § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 342/06

Entscheidung vom 04.07.2006

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 2. März 2006 - 4 Ca 1513/05 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 979,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2005 zu bezahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist bei dem Beklagten, der ein Baugeschäft betreibt, seit dem 08.01.1991 als angestellter Polier (Maurermeister) zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 3.795,-- Euro beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 30.05. zum 31.10.2005 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.

Im Kündigungszeitpunkt hatte die Beklagte insgesamt zehn Arbeitnehmer sowie einen Auszubildenden beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis von sechs Arbeitnehmern, darunter auch des Klägers. Nicht gekündigt wurden die Arbeitsverhältnisse des Helfers H, der am 20.11.1941 geboren ist sowie der im Büro mitarbeitenden Ehefrau des Inhabers der Beklagten. Ob der Beklagte zunächst dem schwerbehinderten Helfer U auch Ende Mai 2005 das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls soll nach dem Willen der Beklagten dieser Helfer, der der Onkel der Ehefrau des Inhabers der Beklagten ist, weiterbeschäftigt werden.

Der Kläger hat das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe bestritten, weil die Beklagte über zahlreiche Aufträge für Bauarbeiten verfüge. Während der Kündigungsfrist habe die Beklagte deshalb auch eine 4 bis 6-köpfige Bauarbeiterkolonne, die sich aus betriebsfremden Mitarbeitern zusammengesetzt habe, eingesetzt gehabt. Er bestreite, dass die Beklagte eine wirksame Unternehmerentscheidung getroffen habe, den Baubetrieb nur noch als Familienunternehmen unter Einschaltung von Subunternehmern weiterzuführen. Auch könne die Beklagte ihn auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen. So hätte sie ihm die Stelle des Lkw-Fahrers H anbieten können, dessen baldiges Ausscheiden wegen dessen bevorstehenden Berentung im Kündigungszeitpunkt bekannt gewesen sei. Der weiterbeschäftigte Mitarbeiter U, ein Onkel der Ehefrau des Inhabers der Beklagten, sei - im Gegensatz zu ihm - nicht im Besitz der Fahrerlaubnis für das Führen des LkwŽs gewesen.

Auch schulde ihm die Beklagte als 13. Monatseinkommen für das Jahr 2004 eine Leistung in Höhe von 1.958,67 Euro.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 30.05.2005, dem Kläger am selben Tag zugegangen, nicht aufgelöst worden ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.958,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Bedingt durch einen Umsatzrückgang und rückläufiger Umsatzerlöse habe sie sich schon Mitte des Jahres 2003 mit dem Gedanken der Umstrukturierung auf einen Kleinbetrieb getragen. Nach Einschaltung eines Steuerberaters und eines Rechtsanwalts habe dann Mitte April 2005 der Entschluss des Inhabers festgestanden, das Unternehmen nur noch als kleinen Familienbetrieb weiterzuführen und im Bedarfsfall Subunternehmer für die Erbringung von Auftragsspitzen einzuschalten. Nach Klärung der letzten rechtlichen und steuerlichen Fragen sei dann Ende Mai der endgültige Entschluss gefasst worden, den Betrieb nur noch in diesem Umfang weiter zu führen. Dementsprechend seien auch alle Mitarbeiter, mit Ausnahme der Familienangehörigen, gekündigt worden. Nicht gekündigt wurde darüber hinaus der Helfer H wegen seines fortgeschrittenen Alters und dem nahen Bezug der Altersrente.

Ein Anspruch auf 13. Monatsvergütung für das Jahr 2004 stehe dem Kläger nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 02.03.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage nur hinsichtlich eines hälftigen Zahlungsanspruches in Höhe von 979,34 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht angegeben, die Klage sei aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Wie die ausgesprochenen sechs Kündigungen zeigen, habe die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen, ab dem 01.11.2005 das bisherige Baugeschäft nur noch als kleines Familienunternehmen mit einem Helfer und einem Auszubildenden weiterzuführen und eventuelle Auftragsspitzen durch die Einschaltung von Subunternehmern zu bewältigen. Dies resultiere aus der freien grundsätzlich nicht überprüfbaren Unternehmerentscheidung der Beklagten. Soweit der Kläger diese Entscheidung bestreite, werde dieses Bestreiten durch den Ausspruch der Kündigungen widerlegt. Der Kläger sei als angestellter Polier mit dem weiterbeschäftigten Helfer H, der bis auf Weiteres den Lkw fahre, nicht vergleichbar. Auch sei Herr H sozial schutzwürdiger als der Kläger, da er erheblich älter und länger bei der Beklagten beschäftigt sei. Dass Herr H dann aufgrund seiner dauernden Erkrankung tatsächlich schon früher in Rente gegangen sei, sei im Kündigungszeitpunkt nicht absehbar gewesen.

Der Zahlungsanspruch sei nur zur Hälfte begründet, da die zweite Hälfte nach der Ausschlussfristenregelung des allgemeinverbindlichen BRTV-Bau erloschen sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 - 11 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung des Klägers gebe es für die Kündigung keine ausreichenden Gründe. Der Inhaber der Beklagten habe noch im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht angegeben, die Kündigung beruhe auf einem Auftragsmangel und auf der drohenden Insolvenz, was falsch sei. Die Beklagte könne dann später nicht eine andere Unternehmerentscheidung (Weiterführung als Familienbetrieb unter Einschaltung von Subunternehmern) nachschieben. Dass die Beklagte ihr zuletzt genanntes Konzept ursprünglich nicht gehabt habe, zeige der Umstand, dass zunächst auch der Arbeitnehmer U gekündigt worden sei. Diese Kündigung sei wegen der Schwerbehinderteneigenschaft des Helfers U später wieder zurückgenommen worden. Im Kündigungszeitpunkt sei auch erkennbar gewesen, dass der Mitarbeiter H nicht erst zum Jahresende 2006 ausscheide, sondern bereits - was unstreitig ist - zum 31.12.2005 ausgeschieden sei. Auch der vom Arbeitsgericht zurückgewiesene Teil des Zahlungsanspruches sei begründet, weil er als angestellter Polier nicht unter den für gewerbliche Arbeitnehmer geltenden BRTV-Bau falle.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 30.05.2005, dem Kläger am selben Tag zugegangen, nicht aufgelöst worden ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 979,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hat den vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten restlichen Zahlungsanspruchs zuletzt anerkannt und hat bezüglich der sozialen Rechtfertigung der Kündigung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages auf das nach ihrer Auffassung zutreffende arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel bezüglich des Feststellungsantrages unbegründet, während es hinsichtlich des Zahlungsantrages begründet ist.

Die Beklagte ist aufgrund ihres Anerkenntnisses (vgl. § 307 Abs. 1 ZPO) im Berufungsverfahren verpflichtet, den zuletzt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitige restliche Zahlungsanspruch des Klägers auf ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 2004 zu bezahlen, so dass insoweit das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Zahlungsklage zuzusprechen war.

Demgegenüber ist das Rechtsmittel unbegründet, soweit es sich gegen die zutreffende Feststellung des Arbeitsgerichts gerichtet hat, dass die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.05. zum 31.10.2005 sozial gerechtfertigt ist.

Das Arbeitsgericht hat unter I. der Entscheidungsgründe seines Urteils sowohl mit zutreffendem Ergebnis als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30.05.2005 aus dringenden betrieblichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht folgt diesen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens sind folgende zusätzliche Gründe für diese Klageabweisung anzuführen:

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es vorliegend keine Rolle spielt, dass die Beklagte noch im Gütetermin angegeben hatte, sie habe die Kündigung auf wirtschaftliche Gründe (schlechte Auftragslage und Vermeidung einer möglichen Insolvenz) gestützt, während sie sich schriftsätzlich zur sozialen Rechtfertigung auf eine Umstrukturierung berufen hat. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich sehr ausführlich in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2005 die Entwicklung ihres Umsatzes für die Zeit von Oktober 2001 bis Oktober 2004 geschildert und auch die in dieser Zeit erzielten Umsatzerlöse mitgeteilt. Selbst wenn der Kläger diese Zahlen mit Nichtwissen bestritten hat, so war daraus jedenfalls zu entnehmen, dass die Geschäftsentwicklung und die Unternehmerentscheidung nicht völlig losgelöst voneinander parallel verliefen. Hierfür streiten auch die langen Perioden der gefahrenen Kurzarbeit.

Darüber hinaus konnte der Kläger aufgrund der von ihm geschilderten mündlichen Erklärungen des Inhabers der Beklagten nicht davon ausgehen, die von ihm geschilderten Gründe seien eine abschließende und verbindliche Prozesserklärung bezüglich der Kündigungsgründe durch die Beklagte. Die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung (§ 54 ArbGG) will den Parteien ermöglichen, sich kurzfristig unbefangen mit einem neutralen Richter über ihre Rechtsprobleme aussprechen zu können. Hierbei soll vermieden werden, dass es aus Unsicherheit oder Angst der Parteien, etwas Falsches zu sagen, nicht zu einer offenen Aussprache vor Gericht kommt und Kompromissmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden. Aus diesem Grund soll das Verhalten und die Erklärungen der Parteien in der Güteverhandlung nicht an denselben Maßstäben gemessen werden, wie dies im sonstigen Prozessverfahren geschieht. Deshalb bestimmt § 54 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ausdrücklich, dass in der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 ZPO nur dann bindend sind, wenn sie zu Protokoll erklärt sind (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Arbeitsgerichtliches Verfahren II.). Wenn daher auf Frage des Gerichts der Inhaber der Beklagten im Gütetermin nach den Kündigungsgründen befragt die vom Kläger geschilderten Äußerungen getätigt hat, so waren diese angesichts des Inhalts seines Schriftsatzes vom 21.11.2005 nicht fehlerhaft. Allerdings konnte der Kläger daraus nicht den Schluss ziehen, dass es keine weiteren Kündigungsgründe gebe. Derart prozessual weit reichende und einschneidende Wirkungen haben die Prozesserklärungen der Parteien im Gütetermin in aller Regel nicht.

Abgesehen davon ist die Beklagte materiellrechtlich nicht gehindert, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehende objektiv vorliegende Kündigungsgründe im Laufe des Prozessverfahrens nachzuschieben (vgl. BAG, NZA 1986, 674).

Keine Rolle spielt der Umstand, ob der Sachvortrag des Klägers zutreffend ist, dass die Beklagte zunächst dem schwerbehinderten Helfer U, einem Onkel der Ehefrau des Inhabers der Beklagten, das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte und diese Kündigung später dann angesichts der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes wieder zurückgenommen wurde. Selbst wenn dieser von der Beklagten bestrittene Sachvortrag zutreffend sein sollte, so bekräftigt er allenfalls den Willen der Beklagten, den Baubetrieb nicht mehr im bisherigen Umfang weiterzuführen, sondern ihn nur noch als Kleinbetrieb aufrechtzuerhalten und eventuelle Auftragsspitzen durch die Einschaltung von Subunternehmern aufzufangen.

Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis des im Kündigungszeitpunkt rund 63 1/2 Jahre alten Helfers H nicht auch gekündigt hat. Diesem Mitarbeiter wurde angesichts seines fortgeschrittenen Alters nicht gekündigt und weil die Beklagte zumindest vorübergehend weiterhin Bedarf nach einem Lkw-Fahrer hatte. Nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten wurde nicht etwa der Arbeitsplatz dieses Mitarbeiters nach dessen Ausscheiden durch einen neueingestellten Mitarbeiter wieder besetzt. Nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz nicht auch entfallen wäre, würde sich die Frage stellen, ob dieser Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs des Klägers als rechtlich frei anzusehen war (vgl. hierzu BAG NZA 2003, 430 und NZA 2003, 605; KR-Etzel, 7. Aufl., § 1 KSchG Rz 221).

Eine Sozialauswahl war vorliegend von der Beklagten dem Kläger gegenüber nicht vorzunehmen, da im Rahmen von § 1 Abs. 3 KSchG nur Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, die miteinander vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit scheidet zwischen dem als angestelltem Polier beschäftigten Kläger und den beiden Helfern H und U offensichtlich aus. Ein Vergleich der jeweiligen Sozialdaten brauchte daher insoweit nicht mehr angestellt zu werden.

Nach alledem war die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung des vollen 13. Monatseinkommens zu verurteilen und im Übrigen die unbegründete Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92, 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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