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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 343/05
Rechtsgebiete: BGB, SGB IX, ArbGG, KSchG, EFZG


Vorschriften:

BGB § 134
SGB IX § 68 Abs. 3
SGB IX § 85
SGB IX § 90 Abs. 2 a
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c)
KSchG § 1 Abs. 2
EFZG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 343/05

Entscheidung vom 23.08.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. März 2005 - 4 Ca 2766/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung vom 12.10.2004.

Die im Jahre 1958 geborene und verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16.06.2001 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 als Sekretärin in Vollzeit beschäftigt. Die Beklagte ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern und Literaten. Die Klägerin ist die alleinige Sekretärin des Generalsekretärs der Beklagten.

Auf Antrag der Klägerin vom 14.05.2004 stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 10.08.2004 einen GdB von 30 bei der Klägerin fest. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Feststellungsbescheid wurde unter dem 22.11.2004 zurückgewiesen. Am 08.10.2004 stellte die Klägerin bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung. Über die Antragsstellung wurde die Beklagte am 26.10.2004 durch die Agentur für Arbeit informiert. Die Agentur nahm mit Bescheid vom 06.12.2004 rückwirkend ab Antragstellung die Gleichstellung der Klägerin vor.

Die Klägerin fehlte im Jahre 2004 krankheitsbedingt an insgesamt 4 Arbeitstagen, im Jahre 2002 an insgesamt 28 Arbeitstagen und im Jahre 2003 an insgesamt 22 Arbeitstagen. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten nahmen im Jahre 2004 zu. In der Zeit vom 12.01. bis zum 19.05.2004 fehlte die Klägerin an drei unterschiedlichen Perioden insgesamt 47 Arbeitstage; an 41 dieser Fehltage nahm die Klägerin an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Vom 20.05. bis 01.06.2004 nahm die Klägerin Urlaub, danach fehlte sie erneut krankheitsbedingt ab dem 02.06. bis zum 26.11.2004. Nachdem die Klägerin bereits eine erfolglos in der Zeit vom 02.06. bis 24.06.2004 gestartete Wiedereingliederungsmaßnahme abgebrochen hatte, absolvierte sie in der Zeit vom 02.08. bis zum 26.11.2004 eine weitere Wiedereingliederungsmaßnahme. Der in diesem Zeitraum erstellte ärztliche Wiedereingliederungsplan (vgl. Bl. 139 - 145 d.A.) enthielt zunächst keine Angaben darüber, ob und wann der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin absehbar war. In der ärztlichen Empfehlung für die Zeit vom 13.09. bis 01.10.2004 (Bl. 143 d.A.) gab der praktische Arzt Dr. D. dann an, der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei nicht absehbar. Daraufhin leitete die Beklagte das Kündigungsverfahren gegenüber der Klägerin ein durch Anhörung ihres Personalrates.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.10.2004, der Klägerin zugegangen am 18.10.2004 zum 31.12.2004, gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren.

Die Klägerin hält die Personalratsanhörung für nicht ordnungsgemäß. Auch sei die Kündigung unheilbar nichtig wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes, nachdem die Agentur für Arbeit ihre Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen vorgenommen habe. Auch sei die Kündigung aus personenbedingten Gründen sozial nicht gerechtfertigt, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine derartige Kündigung nicht erfüllt seien. Es fehle sowohl an einer negativen Zukunftsprognose als auch an nicht hinnehmbaren betrieblichen Belastungen. In den Jahren 2001 bis 2002 lägen keine unannehmbaren Fehlzeiten vor. Ziehe man im Jahre 2004 die 6-wöchige Rehabilitationsmaßnahme als einmaliges Ereignis ab und berücksichtige man den Umstand, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur befürwortet werde bei einer positiven Gesundheitsprognose, dann ergäben sich aus den verbliebenen Fehlzeiten keine negative Zukunftsprognose.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.10.2004 nicht beendet wird.

2. im Falle des Obsiegens des Antrags zu 1) die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschuss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sekretärin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sei der Personalrat umfassend informiert worden. Einer Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung der Klägerin habe es nicht bedurft, da sie, die Beklagte, im Kündigungszeitpunkt von dem Gleichstellungsantrag der Klägerin keine Kenntnis gehabt habe. Das Integrationsamt habe fernmündlich zweimal auf Anfrage mitgeteilt, dass vorliegend seine Zustimmung nicht erforderlich sei.

Die Kündigung sei auch aufgrund der langen Fehlzeiten der Klägerin im Jahre 2004 sozial gerechtfertigt. Da die Klägerin - was unstreitig ist - an einer sozialen Phobie, an Panikstörungen und an einem ganzheitlichen Schmerzsyndrom leide, bestehe auch eine negative Zukunftsprognose. Einen bloß eingeschränkten Einsatz der Klägerin auf einem Arbeitsplatz mit ständigem Menschenkontakt, Zeitdruck und unter Stressbelastung, was bei der umfassenden Aufgabenstellung des Generalsekretärs der Fall sei, sei ihr unzumutbar, da der Generalsekretär ein einwandfrei funktionierendes Sekretariat mit Zuarbeitungsarbeiten zur Verfügung haben müsse. Die langandauernde Erkrankung der Klägerin führe zu einer unzumutbaren Belastung auch der sie vertretenden Mitarbeiterinnen im Sekretariatsbereich. Auch habe sie an die Klägerin Entgeltfortzahlungen in Höhe von 12.300,-- Euro im Zeitraum vom 21.10.2003 bis zum 26.11.2004 leisten müssen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.03.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, die Kündigung sei bereits gemäß § 134 BGB i.V.m. § 85 SGB IX unwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich gewesen sei und § 90 Abs. 2 a SGB IX sich nur auf schwerbehinderte Menschen, nicht jedoch auf Gleichgestellte beziehe. Auch lägen die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung nicht vor. Es fehle sowohl an einer negativen Gesundheitsprognose für die Zukunft als auch an durch die Fehlzeiten der Klägerin bedingten betrieblichen Beeinträchtigungen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 bis 7 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung der Beklagten habe das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach § 90 Abs. 2 a SGB IX bestehe der Sonderkündigungsschutz frühestens 3 Wochen nach Antragstellung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe auch eine negative Zukunftsprognose (Beweis: Sachverständigengutachten), weil die Klägerin über 5 Monate lang vergeblich versucht habe, ihre volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben, weil die streitgegenständliche Kündigung jedenfalls nicht aus personenbedingten Gründen der Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob - wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist - die Kündigung bereits wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes nach § 134 BGB i.V.m. § 85 SGB IX unwirksam ist. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass sich aufgrund der gesetzlichen Systematik die Neuregelung von § 90 Abs. 2 a SGB IX über die Generalklausel von § 68 Abs. 3 SGB IX auch auf Gleichgestellte bezieht (so Rolfs/Barg, BB 2005, 1678) und darüber hinaus mit der Beklagten annimmt, der Sonderkündigungsschutz für gleichgestellte Menschen greife frühestens 3 Wochen nach Stellung des Antrages auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit ein, so ist jedenfalls selbst dann die Kündigung der Klägerin unwirksam, weil sie sozial nicht gerechtfertigt ist. Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt.

Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer wegen Krankheit ausgesprochenen Kündigung erfolgt in drei Stufen (vgl. BAG NZA 1991, 185 im Falle häufiger Kurzerkrankungen; BAG NZA 2001, 1071 im Falle einer Langzeiterkrankung). In der ersten Stufe muss eine negative Zukunftsprognose über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gegeben sein. Eine solche negative Prognose ist erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund objektiver Tatsachen damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft wiederholt in dem bisherigen Umfang (im Falle von häufigen Kurzerkrankungen) oder weiterhin auf nicht absehbare Zeit (im Falle einer Langzeiterkrankung) arbeitsunfähig sein wird. Im Falle häufiger Kurzerkrankungen muss die Besorgnis weiterer Erkrankungen in dem bisherigen Umfang bestehen. Diese Besorgnis kann durch Art, Dauer und Häufigkeit der Vorerkrankungen dargelegt werden. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild auch in der Zukunft sprechen (BAG NZA 1990, 307). Das gilt allerdings nicht, wenn die Krankheiten ausgeheilt sind. Die Fehlzeitquote wird in der Regel anhand der ausgefallenen Arbeitstage ermittelt. Dabei wird eine Referenzzeit von rund 2 Jahren (vgl. im Einzelnen BAG NZA 1999, 1328) verlangt. Erkrankungen, bei denen keine Wiederholungsgefahr besteht, bleiben unberücksichtigt (BAG NZA 1994, 67 und NZA 1994, 309). Kuren und Heilverfahren sind den Fehltagen zwar generell hinzuzurechnen (vgl. hierzu Arbeitsrechtslexikon/Bengelsdorf: Personenbedingte Kündigung VIII 13 d) aa)). Besteht allerdings keine aktuelle Veranlassung, dass solche Heilmaßnahmen in absehbarer Zeit wiederholt werden, können sie als einmaliges Ereignis bei der Prognoseermittlung unberücksichtigt bleiben.

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht vorliegend keine negative Zukunftsprognose für weitere "häufige" Kurzerkrankungen der Klägerin. Nennenswerte krankheitsbedingte Ausfallzeiten hat die Klägerin erstmals im Jahre 2004 aufgezeigt. Die Fehlzeiten der Klägerin in den Vorjahren seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bewegten sich im allgemeinen vom Arbeitgeber hinnehmbaren Rahmen. Schon von daher erfüllt die vorliegende Kündigung nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Annahme einer negativen Zukunftsprognose. Zieht man bei den Fehlzeiten im Jahre 2004 darüber hinaus auch noch das 6-wöchige Rehabilitationsverfahren als einmaliges Ereignis ab und beurteilt man darüber hinaus mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch die Wiedereingliederungsmaßnahme im gleichen Sinne, dann bestehen Zweifel, ob anhand der verbleibenden Fehlzeiten der Klägerin im Jahre 2004 überhaupt - selbst wenn man allein hierauf abstellen würde - eine negative Zukunftsprognose gestellt werden kann.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt gekündigt, in dem die weniger als 4-monatige Wiedereingliederungsmaßnahme voll im Laufen war. Dies war zu einem Zeitpunkt, in dem die einzelnen Arbeitsphasen der Klägerin sukzessive gesteigert wurden. Selbst wenn im Kündigungszeitpunkt das Ende der Maßnahme noch nicht absehbar war, so wäre der Beklagten im maßgeblichen Kündigungszeitpunkt ein längeres Zuwarten zumutbar gewesen. Auch wenn der den Wiedereingliederungsplan begleitende Arzt Mitte September 2004 den Zeitpunkt der Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin noch nicht vorhersehen konnte, bedeutete dies nicht, dass eine solche Prognose auch auf längere Sicht nicht zu stellen war. Der tatsächliche weitere Verlauf bestätigt diese Annahme. Die Klägerin wurde nach Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erneut arbeitsunfähig krankgeschrieben. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass die bisherigen Fehlzeiten der Klägerin aus der anzustellenden objektiven Sichtweise eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen können.

Soweit die Beklagte die bloße Behauptung aufstellt, es bestehe eine negative Zukunftsprognose und sich hierfür als Beweis auf ein Sachverständigengutachten beruft, fehlen jegliche nachvollziehbaren und plausiblen Anhaltspunkte, worauf die Beklagte diese Rechtsbehauptung stützt. Allein die psychosomatischen und orthopädischen Krankheitsbefunde der Klägerin erlauben angesichts der individuell unterschiedlichen Art und Schwere dieses Krankheitsbildes einen derartigen generellen Schluss nicht. Der Beklagten wäre daher zumindest zuzumuten gewesen, die Fortdauer, den zeitlichen Verlauf und den Ausgang der Wiedereingliederungsmaßnahme abzuwarten.

Darüber hinaus sind vorliegend auch nicht die Voraussetzungen der zweiten Stufe für eine krankheitsbedingte Kündigung, die Bejahung einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, erfüllt. Soweit die Beklagte allgemeine Betriebsablaufstörungen geschildert hat, treten diese bei jeder Fehlzeit eines Arbeitnehmers - gleich aus welchem Grunde - auf. Sie sind angesichts der nicht häufigen Fehlzeiten der Klägerin bis zum Jahre 2004 auch von der Beklagten hinzunehmen. Die von der Beklagten in unterschiedlicher Höhe geschilderten Entgeltfortzahlungskosten im Krankheitsfall nach § 3 EFZG sind ohnehin für jede Ausfallzeit gesondert zu ermitteln und vorzutragen, woran es vorliegend schon fehlt. Die wirtschaftliche Belastung durch Entgeltfortzahlungskosten ist erheblich, sofern für den erkrankten Arbeitnehmer jährlich Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen aufzuwenden sind. Eine derartige Aufschlüsselung der jährlich zu leistenden Entgeltfortzahlungskosten, die diesen Zeitrahmen überschreiten, hat die Beklagte nicht vorgenommen. Sie hat willkürlich einen bestimmten Zeitraum herausgegriffen vom 21.10.2003 bis zum 26.11.2004 und hat angegeben, in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 12.300,-- Euro an die Klägerin geleistet zu haben. Allein anhand dieses Sachvortrages können - worauf das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend hingewiesen hat - unzumutbare wirtschaftliche Belastungen durch die Krankheitszeiten der Klägerin nicht festgestellt werden. Übermäßige Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle für die Dauer von mehreren Jahren sind nicht dargetan.

Nach alledem war die unbegründete Berufung der Beklagten gegen das zutreffende arbeitsgerichtliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

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