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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 349/08
Rechtsgebiete: TzBfG, HGB


Vorschriften:

TzBfG § 17
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 1942/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Qualität ihrer Rechtsbeziehungen und ob diese noch ungekündigt fortbestehen. Der Beklagte ist Winzer und führt einen entsprechenden Betrieb. Der Kläger war schon im Jahre 2006 auf Vermittlung der Arbeitsverwaltung im Betrieb des Beklagten tätig. Im Frühjahr 2007 stand der Kläger zum Weingut V. in einem Ausbildungsverhältnis. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde seitens des Ausbildungsbetriebes im Mai 2007 außerordentlich gekündigt. Der Kläger hatte hiergegen vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, Ergebnis des Klageverfahrens war eine Beendigung dieses Ausbildungsverhältnisses zum 30.06.2007. Wegen einer Beschäftigung rief der Beklagte den Kläger noch vor Juni 2007 an. Der Kläger arbeitete sodann vom 01.06. bis 16.06., vom 25.06. bis 30.06. und danach im Juli und August mehrere Tage, wobei die Arbeiten ausschließlich der im August geleisteten Stunden von dem Beklagten mit 5,00 € vergütet wurden. Gleich bei Aufnahme der Tätigkeit sprach der Kläger den Beklagten an und fragte, ob er nicht seine Berufsausbildung ab dem 2. Lehrjahr im Betrieb des Beklagten fortsetzen könne. Der Beklagte konnte keine Zusage machen, weil er bislang keine Berufsausbildungsverhältnisse begründet hatte und versprach, sich bei der zuständigen Kammer über die notwendigen Modalitäten und die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb zu kümmern. Nach verschiedener Korrespondenz per E-Mail und nachdem eine Tätigkeit nach dem 03.08.2007 nicht mehr erfolgte, hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 29.11.2007 Rechte aus einem vereinbarten Ausbildungsverhältnis bzw. einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht und unter dem 12.12.2007 Klage erhoben, mit dem Hauptantrag, festzustellen, dass ein Ausbildungsverhältnis ab 01.07.2007 besteht, entsprechende Versicherungspflicht besteht, eine Verpflichtung zur weiteren Ausbildung und zur Zahlung von Ausbildungsvergütung, hilfsweise Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, Versicherungs- und Beschäftigungspflicht sowie Arbeitsvergütung in Höhe von 1.879,78 € eingeklagt. Höchst vorsorglich hat er entsprechende Leistungen aus einem Praktikantenverhältnis geltend gemacht. In seiner Klageschrift hat er vorgetragen, nachdem der Beklagte mit der Landwirtschaftskammer abgeklärt hatte, dass eine Anerkennung des Betriebes als Ausbildungsbetrieb nicht im Wege stehe, habe der Kläger das bei Weingut V. bestehende Ausbildungsverhältnis zum 30.06.2007 gekündigt und ab 01.07.2007 beim Beklagten die Arbeit aufgenommen. Es sei sodann in der ersten Juliwoche zur Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages gekommen. Hierzu hat er zum Beweis auch das Zeugnis seiner Ehefrau angeboten. Da der Beklagte es ablehne, den Kläger weiter auszubilden, sei die Klage geboten. Die Auffassung des Beklagten, ein Ausbildungsvertrag sei nicht zustande gekommen, sei nicht haltbar. Im Schriftsatz vom 29.02.2008, hat der Kläger vorgetragen, der Ausbildungsvertrag sei Ende Juli mit Beginn der Ausbildungszeit 01.07.2007 unterzeichnet worden. Er habe sich nicht als selbständiger Landwirt vorgestellt. Die Parteien hätten eine Vollbeschäftigung vereinbart, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt durch diese Beschäftigung habe sichern müssen. Freies Kommen und Gehen für ihn sei nicht möglich gewesen. Seine Arbeitszeit sei von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, was sich bereits daraus ergebe, dass er am Mittagessen teilgenommen habe. Selbst wenn er sich seine Arbeit habe frei einteilen können, also entscheiden können, ob er überhaupt komme, sei es unverständlich, dass der Beklagte seine mangelnde Arbeitsleistung in verschiedenen Schreiben beklage. Der Kläger hat später seine Klage erweitert, um Vergütungsansprüche bis einschließlich April 2008 und macht insoweit 7.075,06 € geltend. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten seit dem 01.07.2007 ein Arbeitsverhältnis besteht, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, wegen des seit dem 01.07.2007 bestehenden Arbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2007 für den Kläger die nach der Arbeitsvergütung zu berechnenden Sozialabgaben an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen des bestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin mit 40 Stunden pro Woche zu beschäftigen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.879,78 € Arbeitsvergütung zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.075,06 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, wegen der vom Kläger dargelegten schlechten sozialen Situation habe man ein Ausbildungsverhältnis angedacht, dieses aber zunächst am 01.07., dann am 01.08. und später am 01.09.2007 begründet werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei unklar gewesen, wann der Kläger aus seinem Ausbildungsverhältnis beim Weingut V. herauskomme. Er habe mehrfach erklärt, als selbständiger Landwirt tätig zu sein und über seine Ehefrau krankenversichert zu sein, auch im Schriftverkehr dargelegt, man könne ihn doch als Selbständigen nach Stunden bezahlen und angeregt, nur pro forma als Auszubildender beschäftigt zu sein. Mit restlicher Vergütung für August rechnet der Beklagte auf mit Ansprüchen wegen eines Kaufs von sechs Kisten Pro Secco und einem Schaden an dem VW-Bus, bei dem der Kläger eine Mauer gestreift hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die zum damaligen Zeitpunkt noch primär auf die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses gestützte Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, ein Ausbildungsverhältnis sei nicht vereinbart worden, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht substantiiert dargelegt hatte, wann, wo und mit welchen Worten ein derartiges Verhältnis begründet worden sein soll. Zwischen den Parteien bestünde auch kein Arbeitsverhältnis. Es fehle an einer übereinstimmenden Willenserklärung, durch die ein solches Arbeitsverhältnis begründet werden konnte. Zumindest hat der Kläger eine derartige Willenserklärung nicht darlegen können. Neben der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Arbeitsweise müssten im Arbeitsverhältnis auf Seiten des Arbeitnehmers eine Pflicht zur Arbeit bestehen. Eine solche sei aber nicht erkennbar. Der Kläger habe sich vor den rechtlichen Streitigkeiten nicht verpflichtet gefühlt, für den Beklagten Arbeitsleistung zu erbringen. Diese ergeben sich aus den folgerichtigen E-Mails, in denen gerade er anbiete, dass er nur bezahlt werde, wenn er tatsächlich arbeite. Allerdings habe der Kläger in der Vergangenheit Dienstleitungen erbracht, selbst wenn diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden sein sollten, während beide Seiten davon ausgegangen seien, dass es kein Dauerarbeitsverhältnis sei solle. Eine Befristung wäre zwar wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse unwirksam. Auf der anderen Seite habe der Kläger sich aber gegen eine unwirksame Befristung nicht innerhalb der Drei-Wochenfrist des § 17 TzBfG gerichtlich zur Wehr gesetzt. Auch ein Praktikumsverhältnis sei nicht vereinbart worden. Für die geleisteten Dienste im August stünden dem Kläger zwar Entgeltansprüche zu, diese seien jedoch durch Aufrechnung mit den Privateinkäufen sowie den Schadensersatzansprüchen erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das bezeichnete Urteil verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. Mai 2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 23. Juni 2008 Berufung eingelegt und diese Berufung gleichzeitig begründet. Der Kläger greift zunächst einige tatbestandliche Feststellungen an, er habe das Praktikantenverhältnis nur höchst vorsorglich angesprochen. Er sei auch nicht stundenweise beim Beklagten beschäftigt gewesen. Zeitliche Probleme bereits im Juni 2007 für den Beklagten zu arbeiten, habe es nicht gegeben, weil das Ausbildungsverhältnis von Seiten des Weinguts V. am 03.05.2007 fristlos aufgekündigt sein soll. Vor Arbeitsaufnahme am 01.06.2007 hätten zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine Gespräche über das Ausbildungsverhältnis stattgefunden. Diese seien erst nach Aufnahme der Tätigkeit im Juni 2007 geführt worden. Der Kläger habe nicht mal seine Ausbildungsvergütung bezogen, er sei auch nicht, auch nicht für wenige Tage, ausgebildet worden. Er habe auch nie gefordert, auf Stundenbasis, wie ein Selbständiger entlohnt zu werden, sondern darauf hingewiesen, dass er seine Ausbildung auf alle Fälle machen wollte, vielleicht es ja auch möglich sei, wenn er nur auf dem Papier ganz offiziell als Auszubildender geführt würde, er aber tatsächlich nur nach Stunden bezahlt werde, denn wie gesagt, er wolle seine Ausbildung beenden. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass Ende Mai 2007 ein dauerhaftes und kein befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die Behauptung einer Befristung sei lediglich vom Beklagten gekommen, weder eine Zeit- noch eine Zweckbefristung sei vereinbart gewesen. Der Kläger stimmt dem erstinstanzlichen Gericht zu, dass ein Praktikantenverhältnis nicht vereinbart worden ist. Er widerspreche aber dem Gericht, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Von diesen Feststellungen sei das Arbeitsgericht auch nicht hundertprozentig überzeugt, wenn es ausführe, jedenfalls sei kein Dauerarbeitsverhältnis vereinbart worden. Der Kläger stützt den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses auf das Angebot des Beklagten, der Kläger könne bei ihm arbeiten und die Annahme des wörtlich gemachten Angebotes durch die Arbeitsaufnahme des Klägers. Es sei Sache des Beklagten, darzulegen, dass etwas Abweichendes vereinbart worden sei. Weder ein Zeit- noch eine Zweckbefristung sei vereinbart. Deswegen könne die Frist des § 17 TzBfG auch nicht greifen. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seine Auffassung, es sei ein Ausbildungsverhältnis begründet worden, nicht weiter mit der Begründung, er könne den Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht beweisen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 1842/07 - aufzuheben und

1. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten seit dem 01.07.2007 ein Arbeitsverhältnis besteht, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, wegen des seit dem 01.07.2007 bestehenden Arbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2007 für den Kläger die nach der Arbeitsvergütung zu berechnenden Sozialabgaben an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen des bestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin mit 40 Stunden pro Woche zu beschäftigen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.879,78 € Arbeitsvergütung zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.075,06 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte bestreitet, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis vereinbart zu haben. Er weist darauf hin, dass es dem Kläger jederzeit möglich gewesen sei, zu entscheiden, ob er zur Arbeit erscheine. Davon habe er auch vielfältig Gebrauch gemacht. Weiter belege die mit ihm geführte E-Mail-Korrespondenz, dass er eine Beschäftigung als Arbeitnehmer beim Beklagten nicht vereinbart habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 08.09.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann mit Erfolg nicht geltend machen, dass er mit dem Beklagten ab 01.07.2007 ein Arbeitsverhältnis begründet hat, welches, weil bislang nicht gekündigt, fortbesteht. Daher kann er auch die weiter, aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden Rechtsfolgen nicht begründen. Sofern der Kläger für geleistete Dienste im August Vergütungen zu beanspruchen hätten, hat das Arbeitsgericht diese Zahlungsklage mit Erwägungen über Erfüllung durch Aufrechnung abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren keinen Vortrag gebracht, weswegen diese Auffassung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein sollte. Die Kammer konnte daher wegen des Gebotes, nur innerhalb der Berufungsfrist angebrachte Berufungsgründe zu berücksichtigen, eine abweichende Entscheidung nicht treffen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren ersichtlich darauf beschränkt (obwohl er seine Behauptung, er habe einen Berufsausbildungsvertrag unterschrieben, nicht ausdrücklich revidiert hat), vorgetragen, es sei ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte dem Kläger ein Angebot zum Abschluss des Arbeitsvertrages gemacht hat, welches der Kläger stillschweigend angenommen hatte. Der demgegenüber vom Arbeitsgericht gefundene Feststellung, dass dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden kann, die Parteien hätten übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses abgegeben, ist im Berufungsverfahren zu folgen. Das Arbeitsgericht hat wesentlich darauf abgestimmt, dies auch durch deutlich gemacht in der Begründung mit Unterstreichung, dass im Arbeitsverhältnis auf Seiten des Arbeitnehmers eine Pflicht zur Arbeit bestehen muss. Der demgegenüber im Berufungsverfahren gegen diese Feststellung gerichtete Hinweis, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass jemand der arbeitet, nicht verpflichtet sei, zu arbeiten, hilft dem Kläger in diesem Falle nicht weiter. Der Kläger ist für den Abschluss eines Arbeitsvertrages darlegungs- und beweisbelastet, er hat also dem Gericht die Tatsachen zu unterbreiten, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die Parteien den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. Angesichts fehlender Legaldefinition ist für die Rechtsprechung und das herrschende Schrifttum im Ausgangspunkt immer noch die erstmals von Alfred Hueck geprägte Begrifflichkeit, dass Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist. Zwar ist zutreffend, dass nicht disponibel ist, wer Arbeitnehmer ist, weil das Arbeitnehmerschutzrecht nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht. Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft ist aber nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts die persönliche Abhängigkeit des zur Dienstleistung verpflichteten vom Dienstberechtigten. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation einbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, ist selbständig, unselbständig und deshalb persönlich abhängig dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit wird vielfach durch die fachliche Weisungsgebundenheit bei Erbringung der Arbeitsleistungen konkretisiert. Dass der Dienstverpflichtete hinsichtlich seiner Arbeitsleistung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, ist nur ein, wenn auch wichtiges Indiz für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Für sie allein mag es die Arbeitnehmereigenschaft nicht belegen, denn auch ein durch reinen Dienstvertrag Verpflichteter kann den Weisungen des Dienstgebers verpflichtet sein. Dies gilt selbst beim Werkvertrag. Damit die fachliche Weisungsgebundenheit ein Indiz bilden kann, müssen daher regelmäßig die Weisungen umfassend und doch von einer gewissen Erheblichkeit sein und nicht nur einen groben Rahmen vorgeben und untergeordnete Teile der Tätigkeit betreffen. Neben der fachlichen Weisungsgebundenheit ist auch die Weisungsgebundenheit nach Ort und Zeit der Arbeitsleistung maßgebend. Der Annahme einer persönlichen Abhängigkeit steht es nicht entgegen, dass sich die Tätigkeit eines Mitarbeiters nicht nach Zeit und Ort festlegen lässt, es genügt, dass aus anderen Gründen fremdbestimmte Arbeit zu leisten ist. Eine zeitliche Weisungsgebundenheit kann aber auch aus der Festlegung des in einer bestimmten Zeitspanne zu erledigenden Mindestsolls folgen. Die Aufnahme in Dienstpläne ist ein wichtiges Indiz für die zeitliche Weisungsgebundenheit. Die Weisungsgebundenheit braucht nicht rechtlich begründet zu sein, sondern kann auch faktisch sein. Wer eine Zuteilung oder eine zeitliche Anfrage des Dienstgebers nicht ablehnen kann, ohne den Bestand der Vertragsbeziehungen zu riskieren, ist zeitlich weisungsgebunden, demgegenüber ist derjenige zeitlich nicht weisungsgebunden, der dies ohne Sanktionen machen kann. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat vom Kläger nicht widersprochen vorgetragen, dass es dem Kläger frei oblegen hat, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wann er Tätigkeiten für den Beklagten ausführen wollte. Sanktionen deswegen, weil der Kläger Wünschen auf Tätigkeit seitens des Beklagten nicht nachgekommen ist, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass sich der Beklagte darüber negativ äußerte, dass der Kläger unzuverlässig sei, ist unschwer in dem Zusammenhang zu erklären, dass der Beklagte mit dem Kläger ein Berufsausbildungsverhältnis vereinbaren wollte, welches nach seiner Darstellung nicht zustande gekommen ist. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers Ursache dafür war, dass man dem Kläger nicht bei der weiteren beruflichen Ausbildung behilflich sein wollte. Ersatzansprüche oder Abmahnungen, also Hinweise, dass der Beklagte dies als Bruch einer vertraglich übernommenen Verpflichtung des Klägers, für ihn im Betrieb zu arbeiten, angesehen hat, ergibt sich aus diesen Äußerungen nicht. Dass der Kläger Arbeiten im Weinbaubetrieb des Beklagten nur in diesem Betrieb leisten konnte, steht der fehlenden persönlichen Weisungsunterworfenheit nicht entgegen. Arbeitnehmer wird man nicht dadurch, dass man auf technische Einrichtungen und Personal des Vertragspartners angewiesen ist, um Dienstleistungen zu erbringen. Wie auch vom Arbeitsgericht nicht zutreffend festgestellt werden kann, dass aus dem Sachvortrag des Klägers allein mit der Durchführung der unstreitig geleisteten Tätigkeiten der Schluss auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht gezogen werden kann, war die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis befristet war, für die Entscheidung des Rechtstreits unerheblich. Ebenso unerheblich war für die Kammer die Frage, ob sich der Kläger angesichts seines widersprüchlichen Sachvortrages über den Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses, insbesondere die Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages, den er offensichtlich, weil nicht beweisbar, nicht weiterverfolgt, überhaupt darauf berufen kann, mit dem Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis begründet worden. III. Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision fehlen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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