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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 352/07
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2007 - 4 Ca 1582/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der vom Kläger im Zusammenhang mit einer Kündigung vom 29.09.2006 gestellte Auflösungsantrag zum 30.11.2006 begründet ist.

Der Kläger wurde von der Beklagten zum 01.01.2003 als Verkaufsmitarbeiter im Außendienst eingestellt. Über die Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungen, insbesondere die Höhe der dem Kläger zustehenden Grundvergütung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien schon vor der Kammer anhängig. Der Bruttoverdienst des Klägers betrug im Jahr 2005 zuletzt 6.600,-- EUR monatlich. Im Zusammenhang mit einer längeren Erkrankung des Klägers seit 07.02.2006 ließ die Beklagte im Nachgang einer Spesenabrechnung Unterlagen des Klägers prüfen und hielt ihm daraus Unregelmäßigkeiten im Umgang mit einer Tankkarte, mit Arbeitszeiten und Privatbestellungen vor. Mit Schreiben vom 28.07.2006 kündigte die Beklagte schließlich das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen behaupteten Betrugs und Unterschlagung fristlos. Das Arbeitsgericht Trier entsprach der Kündigungsschutzklage des Klägers und stellte mit Urteil vom 08.11.2006 - 4 Ca 1183/06 - fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet wurde.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis außerdem mit Schreiben vom 29.09.2006 wegen behaupteter Beleidigung fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Hiergegen hat der Kläger mit am 16.10.2006 eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben.

Nachdem der Kläger während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens die Tätigkeit bei einer Konkurrentin der Beklagten aufgenommen hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2006 nochmals fristlos unter Bezugnahme auf diese Konkurrenztätigkeit, hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage eingegangen am 21.11.2006 im Verfahren 4 Ca 1804/06. Das Arbeitsgericht hat beide Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In der Güteverhandlung am 06.09.2006 hatte der Kläger geäußert, er habe mit dem (nicht anwesenden) Geschäftsführer der Beklagten, den er wörtlich als "Betrüger" bezeichnete, keinen Gesprächsbedarf, ohne sich anschließend zu entschuldigen.

Im Oktober 2006 hatte der Kläger nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit seine Anstellung bei der V., deren Geschäftsgegenstand für die Beklagte unmittelbare Konkurrenz darstellt, aufgenommen.

Da der Kläger nach Behauptung der Beklagten zwischenzeitlich gegenüber Geschäftskunden verlautbart haben soll, die Beklagte habe ihn sogar während der Krankheit zur Arbeit gezwungen und damit seinen Gesundheitszustand bis zur Lebensbedrohlichkeit gefährdet, beantragte die Beklagte eine Einstweilige Verfügung, in welchem sich die Parteien dahin verständigten, dass der Kläger sich etwaiger Behauptungen enthielte und entsprechende Äußerungen, so denn geschehen seien, zurücknehme.

Im Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 1183/06 bezüglich der Kündigung vom 28.07.2006 hatte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.2006 unter anderem ausgeführt, der Kläger habe sie (die Beklagte) sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit wie auch in der Vergütung vorsätzlich betrogen, sie werde nunmehr Strafanzeige wegen Betrugs im Umgang mit Tankquittungen erstatten. Ferner leide der Kläger unter einem gestörten Rechtsbewusstsein, wenn er glaube mit den Gütern seines Arbeitgebers nach Gutdünken umgehen zu können. Im Übrigen wolle er für alles eine Erklärung finden und meine sogar, das Verhalten sei obgleich zweifelsfrei betrügerisch von der Beklagten auch noch zu dulden. Der Kläger habe hingegen nachhaltig und gezielt betrogen und scheue auch nicht vor öffentlichen Beleidigungen und Diffamierungen zurück. Ihm sei jedes Mittel zur Stimmungsmache recht, um von seinem Beleidigungen und Betrügereien abzulenken. Die Staatsanwaltschaft würde ihm jedoch seine spätere Erkrankung kaum zur Rechtfertigung der erfolgten Tankbetrügereien angedeihen lassen. Im Übrigen gebe es noch weitere Unregelmäßigkeiten. Dem Kläger müsse das Gefühl abgesprochen werden, die anfallenden Pflichten eines Arbeitnehmers zu kennen, stattdessen glaube er nur Rechte zu besitzen.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 08.12.2006 unter Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 08.11.2006 die Kündigung vom 28.07.2006 und auch sämtliche folgenden im Tatbestand vorher bezeichneten Kündigungen vom 29.09.2006 und 27.10.2006 zurück und forderte den Kläger zur Wiederaufnahme der Arbeit am 12.12.2006 auf.

Der Kläger erklärte, ein etwaiges Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nehme er nicht an, er gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Äußerungen der Beklagten im Verfahren 4 Ca 1183/06 unzumutbar belastet sei und daher auf seinen Antrag das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen sei.

Der Kläger hat vorgetragen, da keine der ausgesprochenen Kündigungen rechtfertigende Wirkungen entfalten könnten, das Arbeitsverhältnis unzumutbar gestört sei, da ein künftiges vertragsgemäßes Zusammenarbeiten nicht mehr denkbar, nachdem die Beklagten ihn im Verfahren 4 Ca 1183/06 grundlos beleidigt, bedroht und entwürdigt habe, liege ein Auflösungstatbestand vor.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29.09.2006, dem Kläger zugegangen am 02.10.2006, nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 27.10.2006, dem Kläger zugegangen am 03.11.2006, nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht,

3. für den Fall, dass die ordentliche Kündigung vom 29.09.2006 für sozial ungerechtfertigt erklärt wird, das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2006 aufzulösen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigungen seien zwar zurückgenommen, der Sache nach jedoch ohne Weiteres begründet gewesen. Der Kläger habe am 06.09.2006 in der Güteverhandlung den Geschäftsführer der Beklagten spontan und ohne jede Provokation als Betrüger bezeichnet. Er sei bereits zuvor mit unwahren Behauptungen an ihren Kundenkreis herangetreten und habe einen verächtlichen Eindruck ihr gegenüber besorgt. Wenn überhaupt, dann könne nur ihr die Weiterbeschäftigung unzumutbar sein. Sie habe sich jedoch entschieden, dem Kläger eine neue Chance zu geben und die Kündigungen zurückzunehmen, nicht zuletzt auch unter Eindruck des vom Arbeitsgericht geäußerten Hinweises, dass Bedenken an der Rechtswirksamkeit der Kündigungen bestünden. Der Kläger könne hier nicht etwaige Passagen aus prozessualen Einlassungen vergangener Verfahren entgegen halten, weil er deren Gegenstand ausschließlich und selbst veranlasst habe. Der gewählte Ton sei im Übrigen auch üblich und angemessen. Am Vorwurf des Tankbetruges halte sie nach wie vor fest, ebenfalls am Vorwurf des Spesenbetruges im September 2004, den nunmehr auch das Arbeitsgericht im Urteil vom 22.11.2006 bestätigt habe. Die weitere Kündigung vom 27.10.2006 wegen Wechsels des Klägers zur Konkurrentin V. habe das fortbestehende alte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien belastet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kündigungen unwirksam sind und, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, den Auflösungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG zulässige Antrag bliebe mangels gesetzlicher Voraussetzungen zur Auflösung auf Antrag des Klägers ohne Erfolg. Die anwaltlichen Ausführungen im bereits abgeschlossenen Vorverfahren seien nicht geeignet, eine dauerhafte Unzumutbarkeit anzunehmen. Unzumutbarkeit bedeute, dass im Zusammenhang der Kündigungen, d. h. durch sie selbst oder im Laufe des Verfahrens auftretende Ereignisse erhebliche Störungen im Ausmaß der dauerhaften über den Ablauf der Kündigungsfrist hinausgehenden Unzumutbarkeit wechselseitiger Vertragsbedingungen begründeten. Es dürften nur Umstände betrachtet werden, die eigens zur Antragsbegründung vorgetragen wurden. Allein aus der Führung von Kündigungsschutzprozessen in sachlicher Form frei von Polemiken oder persönlichen Angriffen ergebe keine Unzumutbarkeit. Ferner blieben polemisierende oder etikettierende Darstellungen unschädlich, solange sie der plastischen Veranschaulichung weiterer Kündigungsgründe dienten. Erst haltlose oder bewusst unwahre strafrechtliche Bezichtigungen gegebenenfalls unter abschließend wechselseitig provozierten Strafverfahren überschritten die Grenze der Unzumutbarkeit. Gleiches könne bei grundlos nachfolgenden Abmahnungen bzw. fortwährend ungerechtfertigten Ironisierungen. Außerdem müssten bei langjährig bestehenden Arbeitsverhältnissen Sensibilität gegenüber voreilig beschämenden Charakterisierungen gewahrt werden. Auflösungsgründe seien ausgeschlossen, die der Antragsteller selbst herbeigeführt habe.

Zu Lasten des Klägers gelte dabei zunächst, dass er die maßgeblichen Äußerungen im vorangegangenen Verfahren 4 Ca 1183/06 weder beanstandet noch zum Gegenstand eines dortigen Auflösungsantrages gemacht hätten. Wenn überhaupt ein Band zwischen den vorliegenden Kündigungen und den seinerzeitigen Äußerungen bestanden habe, dann allenfalls durch die von der Beklagten-Bevollmächtigten in der letzten Kammerverhandlung abermals aufgegriffenen Thematik, der Kläger habe 2004 "frech in das Telefon gelogen" und sei über seine Pflichten als Arbeitnehmer im Unklaren. Diese Äußerung habe die Klägerseite nicht ausdrücklich zum Inhalt ihres Antrages gemacht, so dass sie selbst der gerichtlichen Wertung nicht unterlag. Wenn überhaupt ein innerer Zusammenhang zwischen dem seinerzeitigen anwaltlichen Vortrag und dem vorliegenden Verfahren bestehe, sei dieser bei rechtskräftigem Abschluss der Vorsache bereits erheblich abgeschwächt.

Selbst wenn die Zumutbarkeitsprüfung noch eröffnet sei, bestünde aufgrund der anwaltlichen Äußerungen kein Unzumutbarkeitseinwand. Zugunsten der Beklagten sei nämlich zu berücksichtigen, dass die wesentlichen teilweise polemisierend vorgebrachten Ausführungen im Kern tatsächlich begründet waren. Die Vorhalte beträfen die unterlassene Außendiensttätigkeit Mitte September des Klägers sowie dessen unzulässige Tankkartenverwendung im anschließenden Oktober 2004. Hinzu kämen Unklarheiten im Zusammenhang mit Tank- und Übernachtungsvorgängen, wie auch im Bezug von Farben für den eigenen Hausbau. Die Vorgänge aus September und Oktober seien vom Kläger selbst zugestanden worden. Auch die weiteren Tank- und Warenbezugszusammenhänge seien unklar geblieben, nachdem der Kläger sie im Vorverfahren lediglich in Abrede gestellt hatte, im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nichts weiter zu deren vollständiger Rechtsmäßigkeit vorgetragen hatte. Es wäre seine Sache gewesen, die Haltlosigkeit derartiger Vorhalte näher darzutun. Es könne der Beklagten deshalb nicht als tatsachenwidrig vorgehalten werden, dass sie den Kläger seinerzeit mit sämtlichen Unklarheiten konfrontiert hätte. Wären danach keine im Kern haltlosen Angriffe vorgebracht, lägen auch keine formalen Beleidigungen vor. Der Kläger sei nicht in seinem grundsätzlichen Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit verletzt worden. Gegenüber der Erörterung von Sachfragen musste dabei ein Angriff auf die Person hervortreten. Die angegriffenen schriftsätzlichen Äußerungen führten indes nur die Vorgehensweisen des Klägers plakativ aus, ohne ihn als Person zu diskreditieren. Gleiches gelte auch für die weitergehende Unterstellung, der Kläger sei ein Mensch mit offensichtlich gestörtem Rechtsbewusstsein bzw. einer Neigung zur Verkennung seiner Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer. Auch diese Etikettierung stünde nicht zusammenhanglos im Raum, sondern diente ersichtlich der Erläuterung subjektiver Motivation der im Einzelnen aufgeführten Fehlverhaltensweisen. Blieben die gerügten Äußerungen noch außerhalb des zu beanstandeten Rahmens, so ergäbe sich nichts anderes aus einer Zusammenschau aller Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 04.05.2007 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 01.06.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung am 04.07.2007 begründet. Der Kläger vertritt nach wie vor die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis aufzulösen sei, weil ihm im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten sei. Die Unzumutbarkeit ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte kurzfristig mehrere fristlose Kündigungen mit erheblichen Vorwürfen ausgesprochen habe, in denen sie obendrein noch behaupte, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie noch nicht einmal für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar sei. Die Verfahren seien mit einer derartigen Schärfe geführt worden, dass er, wenn er in den Betrieb zurückkehre, mit weiteren schikanösen Verhalten rechnen müsse. Die Erklärung der Beklagten, mit der sie sämtliche Kündigungen zurücknehme und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbiete, sei nicht mehr als eine Scheinerklärung, der der prozessualen Situation der Beklagten unter Erkenntnis der Aussichtslosigkeit der Prozessführung der Beklagten entspreche. Der Kläger wiederholt seine Ausführungen in Bezug auf die Zitate im Schriftsatz der Beklagten vom 30.10.2006 im Verfahren 4 Ca 1183/06. Hinzu komme, dass die Beklagte das mit ihm vereinbarte Fixum einseitig und rechtswidrig auf 500,-- EUR im Monat gekürzt habe, ihm die Vorlage eines Buchauszuges verweigere und dem trotz arbeitsgerichtlicher Verurteilung nicht nachkomme. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2007 noch erklärt, dass der Kläger forsch ins Telefon gelogen habe. Da der Kläger eine Protokollierung gewünscht habe, ergebe sich daraus, dass er auch hierauf seinen Auflösungsantrag stützen wolle. Das Vortragsverhalten der Beklagten sei nicht mehr in einem Kontext als zur sachlichen Auseinandersetzung angemessen anzusehen. Würde der Kläger das Arbeitsverhältnis fortsetzen, wäre er, was das Vortragsverhalten ergebe und sich aus ihm erschließe, weiteren Anfeindungen ausgesetzt, er würde als lästiger und unangenehmer Arbeitnehmer empfunden werden, dessen Persönlichkeit durch fehlendes Rechtsbewusstsein, fehlendes Pflichtbewusstsein und Betrügereien gekennzeichnet sei, wie die Beklagte sich ausgedrückt habe. Von diesen Vorwürfen habe die Beklagte in keiner Weise Abstand genommen, so dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden könne.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2007 - 4 Ca 1582/06 - wird das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers aufgelöst. Die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen vom Gericht festzusetzenden Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Auflösungsantrages verurteilt.

Die Beklagte beantragt,

die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2007 - 4 Ca 1582/06 - eingelegte Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte mehrere Kündigungen ausgesprochen habe. Diese liege nämlich nicht allein schon deshalb vor, weil der Arbeitgeber unter Wahrung seiner rechtlichen Interessen die Berechtigung der von ihm ausgesprochenen Kündigungen im Prozess sachlich verteidigt und eine erneute Kündigung spreche, die nicht als bloße Trotzkündigung anzusehen sei. Die Beklagte verweist auf die diversen unterschiedlichen Lebenssachverhalte, die zu den einzelnen Kündigungen geführt haben. Sämtliche Kündigungen seien unter Wahrung berechtigter Interessen erfolgt. Hierzu führt die Beklagte ins Einzelne gehend aus. Der Vortrag des Klägers, das Verfahren sei mit einer derartigen Schärfe geführt worden, dass er, wenn er in den Betrieb zurückkehre mit schikanösem Verhalten rechnen müsse, sei abwegig. Der Kläger sei in der Vergangenheit niemals schikanösem Verhalten ausgesetzt gewesen, worin diese zu sehen sein solle, lasse sein Vortrag offen. Im Kündigungsschutzprozess müsse ein Arbeitnehmer grundsätzlich mit einer harten Argumentation des Arbeitgebers rechnen. Erhalte sich der Vortrag in tatsächlicher Hinsicht in den Grenzen der prozessualen Wahrheitspflicht, könne nur recht leichtfertige Bewertungen und Schlussfolgerungen bzw. Formalbeleidigungen das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit begründen. Leichtfertige Bewertungen oder Schlussfolgerungen enthielte der Vortrag nicht. Er habe sich in tatsächlicher Hinsicht in den Grenzen der prozessualen Wahrheitspflicht gehalten. Ein innerer Zusammenhang zu der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung sei ebenfalls nicht zu erkennen, weil das Vortragsverhalten im Verfahren 4 Ca 1183/06 durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen sei.

Die schließlich vom Kläger zitierte Äußerung der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung beziehe sich auf einen Vorfall, wo der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten am Telefon angegeben habe, er befinde sich auf einem Außendiensttermin in U-Stadt, tatsächlich jedoch zu Hause auf seiner Hausbaustelle sich aufgehalten habe, sei demgemäß weder wahrheitswidrig noch unangemessen. Sie habe mit ihrem Vortrag im Vorprozess lediglich ihre berechtigten Interessen zur Unterstützung der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wegen Spesenbetrug bzw. Untreue wahrgenommen. Ein Arbeitnehmer dürfe sich auch nicht auf Auflösungsgründe stützen, die er selbst provoziert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.09.2007.

Die Verfahrensakten 4 Ca 1183/06 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung im Wesentlichen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier dem Auflösungsantrag des Klägers nicht entsprochen.

II.

Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Entgegen früherer Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht ist der Begriff der Unzumutbarkeit in § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht genau so auszulegen, wie bei der arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 26.11.1981, EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 11) können auch solche Tatsachen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, die für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage ist, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, ist der der Entscheidung über den Auflösungsantrag. Nur zu diesem Zeitpunkt kann die vom Gericht anzustellende Prognose sachgerecht durchgeführt werden. Die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses betrifft die künftige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Eine derartige Vorausschau kann nur dann erfolgen, wenn das Gericht auch die nach Ausspruch der Kündigung liegenden Umstände, die durch Zeitablauf ihr Gewicht auch verlieren können, verwerten kann. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Prüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung. Als Auflösungsgründe, die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnis bedingen können, sind nur solche Umstände geeignet, die in einem inneren Zusammenhang zu der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder die im Laufe des Kündigungsschutzrechtsstreits entstanden sind. Nach der Regierungsbegründung sind dabei insbesondere solche Fälle bedeutsam, in denen als Kündigungsgründe unzutreffende ehrverletzende Behauptungen über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers leichtfertig aufgestellt worden sind oder das Vertrauensverhältnis im Verlauf des Kündigungsschutzrechtsstreits ohne wesentliches Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden ist.

In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht zwar die Auffassung vertreten, dass eine Verbindung zu den im Verlaufe des Kündigungsschutzverfahrens 4 Ca 1183/06 aufgestellten Behauptung nicht mehr hergestellt werden kann, weil in diesem Verfahren der Kläger einen Auflösungsantrag nicht gestellt hat, hat in seiner Hilfserwägung aber jedoch bei Unterstellen einer Verbindung angenommen, dass auch diese Gründe nicht tragend sind, einen Auflösungsantrag zu begründen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser innere Zusammenhang zur erklärten Kündigung, die nunmehr Grundlage des Auflösungsbegehrens des Klägers ist, besteht. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Begründung der Kündigung wegen Beleidigung und der Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit die Thematik wiederum aufgegriffen hat, der Kläger habe 2004 "frech in das Telefon gelogen" und sei über seine Pflichten als Arbeitnehmer im Unklaren. Damit hat die Beklagte die Einschätzung, die sie im vorangegangenen Verfahren zur Stützung ihres Kündigungsvorwurfs von Spesenbetrug, Untreuehandlungen bei Abrechnung von Tankbelegen, Hotels und beim Warenbezug vorgebracht hat, auch zum Gegenstand ihres Prozessvortrages zur Berechtigung einer auf Beleidigung gestützten fristlosen Kündigung und zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung wegen Konkurrenz gemacht. Damit ist der innere Zusammenhang hergestellt.

Nicht zu entscheiden hatte die Kammer, ob der Kläger ausdrücklich die Behauptung der Prozessbevollmächtigten, er habe frech ins Telefon gelogen und sei über seine Pflichten als Arbeitnehmer im Unklaren, erstinstanzlich zum Gegenstand des Auflösungsbegehrens gemacht hat. Er hat dies jedenfalls spätestens mit seiner Berufungsbegründung getan. Da wie dargestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, war diese Äußerung ebenfalls in die Prüfung mit einzuziehen, ob dem Kläger die weitere Tätigkeit im Betrieb der Beklagten zuzumuten ist.

Die Kammer kann jedoch nicht feststellen, dass die Beklagte über das Maß desjenigen hinausgegangen ist, was sie als Arbeitgeber, der eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und diese im Prozess verteidigen möchte zuzubilligen ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Führung von Kündigungsschutzprozessen keinen Unzumutbarkeitsgrund darstellt. Weiter sind polemisierende oder etikettierende Darstellungen unschädlich, solange sie der plastischen Veranschaulichung etwaiger Kündigungsgründe dienen.

In diesem Zusammenhang ist die vom Kläger als persönlich beleidigend empfundene Sachdarstellung im Schriftsatz vom 30.10.2006 zu sehen. Es liegen keine haltlosen bewussten unwahren strafrechtlichen Bezichtigungen vor, ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte vollkommen grundlos den Kläger mehrfach mit außerordentlichen Kündigungen überzog.

Bereits im Verfahren über die zwischen den Parteien streitig gebliebene Gehaltsreduzierung, in denen der Kläger vorgebracht hatte, er sei zu einem etwaigen Verzicht auf Gehaltsbestandteile durch die Beklagte widerrechtlich genötigt worden, hat die Kammer festgestellt, dass ein verständiger Arbeitgeber angesichts des Umstandes, dass der Kläger in einem Telefongespräch bewusst vorsätzlich seinen Arbeitgeber über seinen Arbeitseinsatz getäuscht hat, (der Kläger hatte vorsätzlich wissentlich erklärt, er befinde sich bei einem Kundenbesuch in U-Stadt, dem gegenüber war er auf seiner Hausbaustelle zu Hause) ausreichend gewesen wäre, über eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzudenken. Wenn nun im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über eine Kündigung wegen grober Beleidigung (Erklärung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten sei ein Betrüger) die Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger frech ins Telefon gelogen habe, stellt sie weder bewusst unwahre strafrechtliche Bezichtigungen auf noch überschreitet sie die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen in einem Kündigungsschutzprozess erforderlichen Grenzen. Sämtliche Darstellungen, die insbesondere auch auf das Rechtsbewusstsein des Klägers hinzielen, sind unschädlich, weil sie der plastischen Veranschaulichung etwaiger Kündigungsgründe dienen.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Trier im Verfahren wegen der Kündigung vom 28.07.2007 nicht zuletzt deswegen für den Kläger erfolgreich ausging, weil das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten hat, beanstandungswürdige Fehlverhalten müssten zunächst abgemahnt werden, im Übrigen sei ein Einwand nicht widerlegt, der Kläger habe fehlerhafte Abrechnungen versehentlich vorgenommen bzw. gravierende finanzielle Auswirkungen für die Beklagte seien nicht festzustellen.

Letztendlich kann daher, da die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgetragen hat, aus der zugegebenermaßen drastischen Darstellung im Schriftsatz vom 30.10.2006 nicht den Schluss gezogen werden, der Kläger werde in Zukunft im Betrieb benachteiligt oder sonst unkorrekt behandelt werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Abschluss des Verfahrens die Beklagte diese konkreten Einwendungen, dass sie dem Kläger Spesenbetrug vorwirft bzw. Untreuehandlungen, nicht wiederholt hat.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte wiederholt Trotzkündigungen ausgesprochen hat bzw. Kündigungsgründe ersichtlich an den Haaren herbeigezogen hat.

Wenn die Beklagte unter Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei bestehendem Arbeitsverhältnis eine Aufnahme von Tätigkeiten bei einem Konkurrenten einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, selbst wenn das Arbeitsverhältnis bereits vom Arbeitgeber vorher gekündigt wurde und über diese Kündigung ein Kündigungsrechtsstreit besteht, die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der Firma V. zum Grund für eine fristlose Kündigung nimmt, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Beklagte eine Äußerung, der Geschäftsführer sei ein Betrüger zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem Verhalten selbst die beiden Kündigungen herbeigeführt hat, er sich also darauf nicht berufen kann, dass hier die Beklagte mit allen Mitteln versucht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Die Beklagte hat, aus welchen Gründen auch immer, sich letztlich dazu entschlossen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen und die ausgesprochenen Kündigungen allesamt zurückgenommen. Das Recht des Klägers, die Rücknahme dieser Kündigung nicht zu akzeptieren und einen Auflösungsantrag zu stellen, wird dadurch nicht berührt. Da jedoch nicht festgestellt werden kann, dass die weitere Tätigkeit für den Kläger unzumutbar ist, weil Auflösungsgründe nicht bestehen, musste der vom Kläger gestellte Auflösungsantrag erfolglos bleiben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Trier war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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