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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 480/07
Rechtsgebiete: UmwG


Vorschriften:

UmwG § 324
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.06.2007 - 4 Ca 2026/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Reichweite des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes und hierbei um die Frage, ob eine dem Kläger gegenüber zugewiesene Neuverteilung des Aufgabengebiets ihm gegenüber verbindlich ist. Der Kläger, geboren am 28.04.1953, war aufgrund Vereinbarung vom 31.05.1978 mit der V. GmbH in ein Arbeitsverhältnis zu dieser eingetreten. Mit Vereinbarung zwischen den Firmen U., U-Stadt, V. GmbH und T., T-Stadt, vertreten durch Herrn U. und dem Kläger vom 30.06.1978 wurden die näheren Einzelheiten des Anstellungsverhältnis vereinbart. Nach Ziffer I. "Tätigkeiten und Aufgabenbereich" gehörte zum Aufgabenbereich des Klägers die Kundenbetreuung und die Kundenwerbung. Wörtlich ist vereinbart: "Er wird als persönlicher Sekretär und Vertreter des Arbeitgebers beschäftigt." Bezüglich der Geheimhaltungspflicht und des Wettbewerbsverbots ist in Ziffer IX vereinbart, dass mit Rücksicht auf die besondere Vertrauensstellung, die der Arbeitnehmer als Mitglied der Geschäftsführung hat und durch die auch Kenntnisse von den internen Vorgängen und Planungen der Firma vermittelt werden, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages die Pflicht besteht, weder selbst noch durch Mittelsmänner ein Geschäft der Art, wie es die Firma betreibt zu errichten, zu betreiben und sich daran zu beteiligen. In den Anfangsjahren des Beschäftigungsverhältnisses war der Kläger persönlicher Sekretär des Vaters des jetzigen Geschäftsführers der Beklagten. Herr U. verstarb im Jahre 1984. Ab 1984 wurde dann der Kläger ausschließlich im Bereich der Firma T., Inh. U., in U-Stadt beschäftigt. In dieser Firma, die bis Ende 2006 eine Druckerei für Kleindrucksachen mit Ladengeschäft betrieb, war es Aufgabe des Klägers, in Verantwortung für den Betriebsablauf (Druckerei und Laden) im technischen, kaufmännischen und personellen Bereich Leitungsfunktionen auszuüben. Es gab vier Mitarbeiter im Büro und drei in der Produktion. Dem Kläger war bis 2004 Prokura erteilt. Ihm oblag es Aufträge zu kalkulieren, Ausschreibungen vorzunehmen und Termine zu überprüfen. Er war Vorgesetzter der Mitarbeiter und regelungsbefugt für Arbeits- und Urlaubszeiten. Bilanzbefugnisse besaß er nicht, er konnte auch die Unternehmenspolitik nicht bestimmen oder mit Kreditinstituten verhandeln bzw. Mitarbeitergehälter bestimmen oder steuerliche Angelegenheiten regeln. Dies waren Aufgaben des Inhabers Herrn U.. Allerdings war der Kläger Herrn U. direkt unterstellt. Nach § 324 UmwG ging die Firma T. auf die Beklagte über, diese schloss den Druckerei- und Ladenbetrieb in T-Stadt zum 31.12.2006. Mit Schreiben vom 11.12.2006 erläuterte die Beklagte dem Kläger seinen künftigen Tätigkeitsbereich als Verkaufsmitarbeiter im Außendienst durch Überlassung einer Funktionsbeschreibung. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, dort S. 5 ff. verwiesen. Hinsichtlich der organisatorischen Einordnung heißt es wörtlich: "Berichtet an: Verkaufsleitung Außendienst" Mit seiner am 05.01.2007 erhobenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit dieser Versetzung geltend gemacht und vorgebracht, eine Umsetzung in das Vertriebs- und Kundenmanagement sei unzulässig, weil weder durch den Anstellungsvertrag noch durch die jahrelange Tätigkeit für die Firma T. gedeckt. Er sei wie ein Geschäftsführer mit umfassenden Befugnissen im kaufmännischen, technischen und personellen Sektor zu beschäftigen, weil entsprechende Aufgaben noch vorhanden seien. Eine Umsetzung in dem Betrieb nehme ihm die Personalbefugnisse und übertrage ihm Außendienstarbeiten, die er in der Tätigkeit für die Firma T. nicht mehr habe ausüben können. Er sei bei dieser Firma nicht nur personal-, sondern sogar einstellungs und entlassungsbefugt gewesen. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Umsetzung in das Vertriebs- und Kundenmanagement unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, ausweislich seines Anstellungsvertrages sei der Kläger Mitarbeiter im Außendienst und nicht etwa Geschäftsführer. Derartiges habe sich auch nicht durch die jahrelange Tätigkeit für die Firma T. ergeben, denn auch während dieser Zeit habe er Akquisitionstätigkeiten im Außendienst ausgeführt. Die behaupteten umfassenden Personalbefugnisse seien nie vorhanden gewesen, namentlich nicht zur Einstellung oder zur Entlassung von Personal, weil immer eine Abstimmung mit dem Firmeninhaber erforderlich gewesen war. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Umsatzvolumen bei der Firma T. einen nur geringen Anteil des Umsatzvolumens der Firma der Beklagten beinhalte, den Bestandskundenumfang habe der Kläger behalten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.06.2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Grenzen des Direktionsrechts würden durch den Anstellungsvertrag vorgegeben. Entsprechend diesem sei der Kläger als kaufmännischer Angestellter im Außen- und Innendienst eingesetzt. Im Vertrag sei eine Versetzungsklausel nicht enthalten, wonach der Kläger andersartige ggf. geringer wertige Tätigkeiten mit gleicher Bezahlung erhalten könnte. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass der Kläger dem Grundsatz nach ursprünglich als kaufmännischer Angestellter im Außen- und Innendienst eingestellt war und damit an sich auch im Bereich des Vertriebs- und Kundenmanagements. Jedoch sei diese Einstellungsvorgabe nach dem Anstellungsvertrag nicht isoliert zu sehen, sondern unter der weiteren Ergänzung, dass der Kläger als persönlicher Sekretär und Vertreter des Arbeitgebers beschäftigt wurde sowie zusätzlich mit der Maßgabe, dass er Tätigkeiten und Vertrauensinhalte auf der Ebene der Geschäftsführung übertragen erhielt. Mit diesem Vorgang lasse sich die Umsetzung in das Vertriebs- und Kundenmanagement mangels entsprechender Befugnisse auf dem Status einer Geschäftsführerebene nicht mehr vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die umfangreiche arbeitsgerichtliche Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 29.06.2007 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 18.07.2007 Berufung eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 01.10.2007 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass der Kläger ausschließlich persönlicher Sekretär des damaligen Firmeninhabers U. gewesen sei, diese Funktion nach dessen Tod nicht mehr habe ausführen können. Aufgabe des Klägers sei es nicht gewesen bei der Firma T. Geschäftsführungsaufgaben auszuüben. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft festgestellt, der Kläger habe die Verantwortung für Rechnungsstellung gehabt. Die Umsetzung in das Vertriebs- und Kundenmanagement sei rechtswirksam, weil vom Direktionsrecht gedeckt. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Regelung, die ihm den Rang eines Mitarbeiters im Bereich der Geschäftsführung zuerkenne. Die Geheimhaltungspflicht und das Wettbewerbsverbot begründe sich auf die besondere Vertrauensstellung des Klägers für den damaligen Firmeninhaber U.. Mit der Umsetzung verrichte der Kläger keine anderen Arbeiten als vorher. Der Kläger habe keineswegs allein die Verantwortung für einen reibungslosen Betriebsablauf in der Druckerei und im Labor im Ladengeschäft gehabt, also auch keine leitende Tätigkeit auf Geschäftsführungsebene. Der Kläger habe die Firma T. in technischer Hinsicht geleitet, in dem er die Abläufe bestimmt und maßgeblich beeinflusste. Von den ca. 470.000 EUR Jahresumsatz seien allein 280.000 EUR Umsatz bei der Beklagten abgewickelt worden, so dass sich die technische Verantwortung lediglich auf einen Umsatzvolumen von ca. 200.000 EUR belief. In Anbetracht dessen, dass die Beklagte jährlich einen Umsatz in Höhe von 15 Millionen EUR habe, werde deutlich welchen Anteil die technische Verantwortung des Klägers im Gesamtunternehmen ausmachte. Ihm habe lediglich die Betriebsleitung der Firma T. oblegen. Die Geschäftsführungsaufgaben seien ausschließlich vom Geschäftsführer der Beklagten Herrn U. wahrgenommen worden. Dass der Kläger seit 01.01.2007 kein Personal mehr einstelle und keine Entlassungen mehr vornehme, sei unschädlich, weil er auch wie erstinstanzlich bereits vorgetragen, vorher nur in Abstimmung mit dem Firmeninhaber zu derartigen Maßnahmen berechtigt gewesen sei. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.06.2007, Az: 4 Ca 2026/06 , abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er bringt vor in dem arbeitsgerichtlichen Urteil an keiner Stelle die Rede davon sei, dass der Kläger Geschäftsführer gewesen sei. Ihm habe bis in das Jahr 2004 bei Prokura die verantwortliche Leitung des Betriebs der Firma T. oblegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.12.2007. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers entsprochen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründeten Teil der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme von offensichtlich vorkommenden Schreibfehlern über die Beschäftigungsdauer des Klägers (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen: Die Beklagte verkennt, dass das Arbeitsgericht keineswegs im Urteil festgestellt hat, der Kläger sei als Geschäftsführer eingesetzt. Das Arbeitsgericht hat lediglich den Inhalt des Vertrages ausgelegt und ermittelt, ob die von dem Kläger für die Firma T. ausgeführten Tätigkeiten denjenigen Tätigkeiten auf Geschäftsführungsebene entsprochen haben. Dies ist uneingeschränkt zu bejahen. Eine Gleichsetzung des Klägers mit einem Geschäftsführer hat das Arbeitsgericht gerade nicht vorgenommen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger in das Vertriebs- und Kundenmanagement zu versetzen, mag zwar von betrieblichen Erfordernissen getragen sein, konnte aber allerdings aufgrund des Inhalts des Arbeitsvertrages, der nach der Verschmelzung auch für die Beklagte galt, nicht ohne Vertragsänderung bzw. Änderungskündigung vollzogen werden. Das Arbeitsgericht hat einen Gesichtspunkt zutreffend heraus gearbeitet, der die gesamte Entscheidung trägt. Das Arbeitsgericht hat nämlich festgestellt, dass eine Abstufung in der Hierarchieebene aufgrund der neuen Zuweisung der Tätigkeiten vorgenommen wurde. Der Kläger, der, ohne dass es darauf ankommt, ob die Funktion des persönlichen Sekretärs mit dem Tod des Herrn S. in Wegfall geriet, Betriebsleitungsaufgaben vornahm, war jedenfalls ausweislich des Arbeitsvertrages direkt dem Inhaber des Betriebes unterstellt. Er war dessen Vertreter, eine irgendwie geartete Zwischenorganisation ist nicht Inhalt des Arbeitsvertrages gewesen. Nach der ausdrücklichen Formulierung in den Regelungen über Wettbewerbs- und Verschwiegenheitspflichten ist der Kläger als Mitglied der Geschäftsführung ausdrücklich bezeichnet worden. Er ist persönlicher Sekretär und Vertreter des Arbeitgebers gewesen, mit dieser Stellung verträgt es sich nicht, dass eine dem Kläger und der Geschäftsführung zwischen geschaltete Instanz künftig dem Kläger vorgesetzt wird, ohne dass eine Vertragsänderung vorgenommen wurde. Ausweislich der Stellenbeschreibung, die den Tätigkeitsbereich des Klägers ab 01.01.2007 abdecken sollte, berichtet der Kläger allerdings nicht dem Geschäftsführer der Beklagten direkt, sondern einer zwischen geschalteten Institution, nämlich der Verkaufsleitung Außendienst. Das Arbeitsgericht hat damit zutreffend festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Geschäftsführungsebene zumindest eine weitere Stufe existierte, denen der Kläger nachgeordnet war. Mit der in der Berufungsbegründung aufgestellten lapidaren Behauptung, es sei richtig, dass sich die hierarchische Stellungnahme überhaupt nicht verändert habe, da er nach wie vor eigenverantwortlich arbeite und weiterhin als kaufmännischer Angestellter im Außen- und Innendienst tätig sei, wird nicht erkannt, dass es nicht um die eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers ankommt, sondern auf den Umstand, dass die Funktion des Klägers künftig hierarchisch in einer Ebene ablaufen soll, die nicht direkt unterhalb des Geschäftsführers der Beklagten angesiedelt ist. Da die hierarchische Einordnung in eine Betriebsorganisation wesentlicher Inhalt eines Anstellungsverhältnisses jedenfalls auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung ist, konnte diese Veränderung nicht durch einseitige Ausübung des Direktionsrechts vorgenommen werden, wobei nochmals festgehalten werden muss, dass damit keinesfalls die Feststellung getroffen wird, eine Vertragsänderung bzw. Änderungskündigung aufgrund der veränderten betrieblichen Verhältnisse sei nicht sozial gerechtfertigt. III. Nach allem musste die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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