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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 493/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c)
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 493/04

Verkündet am: 26.10.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 5. Mai 2004, 5 Ca 1882/03, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.04.1993 beschäftigt, zuletzt als Leiter des Lager und Versands in A-Stadt. Im April 2003 waren in diesem Lager zwölf Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.04.2003 zum 31.10.2003 gekündigt mit der Begründung, sie habe den Dienstleistungsauftrag für ihren nahezu alleinigen Kunden, die Firma H. Glas, zum 31.10.2003 gekündigt und sie werde deshalb das Lager in A-Stadt ersatzlos schließen.

Der Kläger hat mit der am 12.12.2003 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, eingereichten Klage geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam.

Er hat hierzu vorgetragen:

Im Kündigungszeitpunkt habe noch nicht endgültig festgestanden, dass der Vertrag mit dem Kunden H. Glas nicht doch erneuert werde, was dann allerdings nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe eine andere Firma, die Sch. Logistik GmbH, dann das Lager und den Versand ab dem 01.10.2003 unter Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel der Beklagten im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB übernommen. Auch sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil der Betriebsrat nicht habe davon ausgehen können, dass sich das Anhörungsschreiben der Beklagten zur Kündigung aller Arbeitnehmer auch auf ihn, den Kläger, beziehen solle. Der Kläger sei immer Ansprechpartner der Beklagten für den Betriebsrat in A-Stadt gewesen und habe zuvor auch nie auf einer Liste im Zusammenhang mit irgendeiner personellen Maßnahme gestanden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.04.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat das Vorliegen eines Betriebsübergangs des Lager und Versandbereichs auf die Sch. Logistik GmbH bestritten. Sie habe den Betrieb völlig eingestellt und die wesentlichen Betriebsmittel an unterschiedliche Dritte, nicht die Fa. Sch. GmbH, veräußert. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, da in dem Anhörungsschreiben (vgl. 76, 77 d.A.) dem Betriebsrat mitgeteilt worden sei, dass alle Arbeitnehmer wegen der Betriebsschließung zu entlassen seien.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 05.05.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der Kläger könne sich wegen der Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist nicht mehr auf eine mögliche fehlende soziale Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung berufen. Auch sei der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 6 - 9 dieses Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung des Klägers sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Anhörung des Betriebsrates auch auf seine Person bezogen habe. Im September 2002 habe es mehrere betriebsbedingte Kündigungen von Mitarbeitern des Lagers gegeben. Dabei habe der Geschäftsführer über ihn, den Kläger, dem Betriebsrat die Namensliste aller Mitarbeiter des Lagers und der zu Entlassenden vorgelegt. Auf dieser Liste sei sein Name nicht enthalten gewesen. Er habe auch nie an Betriebsratswahlen teilgenommen. Der Betriebsrat sei auch nicht davon ausgegangen, dass er vom Anhörungsverfahren betroffen sei. Schließlich habe das Arbeitsgericht keine Stellungnahme abgegeben, dass ein Betriebsübergang von der Beklagten auf die Fa. Sch. Logistik GmbH vorgelegen habe mit der Folge, dass die Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam sei.

Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe. Die Kündigung verstoße allein schon deshalb nicht gegen § 613 a Abs. 4 BGB, weil kein Betriebsübergang von ihr auf die Fa. Sch. GmbH vorgelegen habe. Dem Betriebsrat sei auch mitgeteilt worden, dass alle Arbeitnehmer zu entlassen seien und damit auch der Kläger. Soweit der Kläger sich auf frühere Anhörungsverfahren beziehe, seien damals nur ein Teil der Arbeitnehmer des Lagers von betriebsbedingten Kündigungen betroffen gewesen. Erkennbar sei damals der Kläger als Lagerleiter hiervon nicht tangiert gewesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG statthafte Berufung des Klägers wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil sich der Kläger wegen der erst im Dezember 2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage, mit der er die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.04.2003 geltend gemacht hat, nicht mehr auf eine möglicherweise fehlende soziale Rechtfertigung dieser Kündigung stützten kann.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil auch entschieden, dass die Betriebsratsanhörung nicht unwirksam gewesen sei und damit die Kündigung auch nicht gegen § 102 BetrVG verstoßen habe. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem sorgfältig begründeten Urteil des Arbeitsgerichts, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung dieser zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts ab. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren hierzu weitergehenden Sachvortrag liefert, führt auch dieser nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung. Die Beklagte hat im September 2002 anlässlich einer teilweisen Produktionseinstellung ihres Kunden, der Fa. H. Glas, eine Reihe von Arbeitnehmern des Lagers wegen Rückgangs der Beschäftigungsmöglichkeit betriebsbedingt gekündigt. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte über den Kläger als Leiter des Lagers dem Betriebsrat eine Namensliste aller Mitarbeiter des Betriebes vorgelegt, auf der der Kläger nicht aufgeführt war. Zutreffend führt in diesem Zusammenhang die Beklagte aus, dass das Fehlen des Namens des Klägers bei der damaligen Anhörung verständlich gewesen sei, weil im Rahmen der Sozialauswahl nur vergleichbare Arbeitnehmer in die Auswahl der zu Entlassenden einzubeziehen sind. Als Leiter und damit erster Mann des Lagers in A-Stadt war der Kläger damals wegen erkennbar fehlender Vergleichbarkeit in der Liste nicht enthalten. Wenn die Beklagte im September 2002 einen Teil ihrer Arbeitnehmer entlassen hat, so war ihr erster Mann in A-Stadt von dieser Maßnahme nicht betroffen, weil das Lager - wenngleich mit reduzierter Arbeitsmenge - in der bisherigen Form und für den bisherigen Kunden weitergeführt wurde. Völlig anders war die Situation Ende April 2004, weil sich die Beklagte nunmehr entschlossen hatte, das komplette Lager zu schließen. In diesem Zusammenhang war es konsequent und auch logisch, dass sie dem Betriebsrat mitgeteilt hat, dass von dieser Betriebsschließung "alle" Arbeitnehmer betroffen waren. Dass damit der Kläger von dieser Maßnahme nicht betroffen sein sollte, war erkennbar nicht der Fall. Ob der Betriebsrat - wie der Kläger vorgetragen hat - davon ausgegangen ist, die Anhörung beziehe sich nicht auf die Person des Klägers, weil der Kläger sich zuvor auch an den Betriebsratswahlen wegen seiner exponierten Stellung im Betrieb nicht beteiligt hatte, kam es darauf nicht an. Fehlerhafte Vorstellungen des Betriebsrats, die nicht durch falsche oder irreführender Angaben im Anhörungsverfahren hervorgerufen werden, sondern in einer rechtlichen Fehleinschätzung des Betriebsrates liegen, könne nicht zur Unwirksamkeit des Anhörungsverfahrens führen. Dies wäre ein allein in der Sphäre des Betriebsrats liegender Fehler. Ansonsten hätte es der Betriebsrat in der Hand, durch rechtliche Unkenntnis das Anhörungsverfahren zu steuern.

Schließlich ist die Kündigung auch nicht wegen Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Bestimmung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber unwirksam, wenn sie wegen des Übergangs eines Betriebs ausgesprochen wurde. Unzweifelhaft hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 24.04.2003 nicht gekündigt "wegen" einer beabsichtigten Übertragung des Betriebes auf einen Betriebserwerber, sondern weil sie damals den Betrieb stilllegen wollte. Eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang schließen sich aber begrifflich aus (BAG NZA 2003, 96; Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.02.2003 - 2 Sa 1081/02, NZA-RR 2004, 303). Dass lange nach Ausspruch der Kündigung, und zwar am 01.10.2003 möglicherweise ein Betriebsübergang auf die Fa. Sch. Logistik GmbH stattgefunden haben könnte, führt nicht rückwirkend zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung, weil es für die Beurteilung die Wirksamkeit der Kündigung allein auf den Kündigungszeitpunkt ankommt. Im Kündigungszeitpunkt war ein möglicher Betriebsübergang auf den damals noch völlig unbekannten möglichen Betriebserwerber, die Fa. Sch. Logistik GmbH, noch in keiner Weise absehbar. Dagegen spricht im Übrigen der eigene Sachvortrag des Klägers, der selbst angibt, im Kündigungszeitpunkt habe es noch keine endgültige Stilllegungsabsicht durch die Beklagte gegeben, weil diese sich nach wie vor um eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses mit der Fa. H. Glas noch mehrere Wochen nach Ausspruch der Kündigung bemüht habe. In dieser Situation kann aber ein ins Auge gefasster Betriebsübergang nicht die wesentliche Ursache für den Ausspruch der Kündigung gewesen sein.

Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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