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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 500/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 288 | |
BGB § 623 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 lit b) | |
ArbGG § 67 Abs. 4 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 286 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 2 Sa 500/04
Verkündet am: 16.11.2004
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.04.2004, 11 Ca 48/04, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1) und 2) dieses Urteils insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.140,00 Euro brutto abzüglich geleisteter 30,83 Euro netto und abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener 1.508,51 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von § 288 BGB aus dem verbleibenden Betrag von 2.600,66 Euro ab dem 10.02.2004 zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits, inclusive des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 3/8, der Beklagte zu 5/8.
II. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 03.03.2003 als Steinmetz zu einem Stundenlohn von 11,50 Euro beschäftigt. Der Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.12.2003 zum 03.01.2004 ordentlich gekündigt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte bereits am 29.10.2003 das Arbeitsverhältnis dadurch gekündigt hat, dass er dem Kläger an diesem Tage im Betrieb ein Kündigungsschreiben zum 31.10.2003 persönlich überreicht hat.
Unstreitig hat der Kläger am Montag, den 03.11. noch im Betrieb gearbeitet. An diesem Abend teilte der Beklagte der Großmutter des Klägers telefonisch mit, der Kläger brauche nicht mehr zu kommen, weil er auf seine Arbeitsleistung verzichte. Ab dem 05.11.2003 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger hat unter dem 15.11.2003 der Agentur für Arbeit einen dort verwendeten Fragebogen vorgelegt, auf dessen Inhalt (Bl. 116 - 119 d.A.) hiermit Bezug genommen wird. Auf die dort gestellte Frage " Wie haben Sie erstmals von Ihrer Entlassung erfahren?" kreuzte der Kläger auf dem im multiple-choise-Verfahren gestalteten Fragebogen zuletzt an, "durch Zugang des Kündigungsschreibens ohne Abfindungsangebot". Zunächst hatte der Kläger die dort vorgesehene Rubrik "mit Abfindungsangebot" angekreuzt gehabt, dies dann jedoch dahingehend korrigiert, dass ihm der Beklagte kein Abfindungsangebot unterbreitet habe. Die weiteren Fragen des Fragebogens, wie er von der Kündigung erfahren habe, hat der Kläger nicht beantwortet; des weiteren kam er der Aufforderung im Fragebogen nicht nach, ein Kündigungsschreiben oder andere Unterlagen zur Kündigung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 18.12.2003 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er noch keine schriftliche Kündigung erhalten habe und dass die telefonische mündliche fristlose Kündigung unwirksam sei. Mit Schreiben vom Folgetag behauptete der Beklagte, er habe dem Kläger am 29.10.2003 eine schriftliche Kündigung überreicht. Auf den näheren Inhalt dieser beiden Schreiben (Bl. 4 - 6 d.A.) wird hiermit Bezug genommen.
Der Kläger hat von der Agentur für Arbeit für die Zeit vom 06.11.2003 bis 03.01.2004 Arbeitslosenunterstützung in einer Gesamthöhe von 1.508,51 Euro erhalten.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Vergütung für die Zeit vom 01.11.2003 bis 03.01.2004 in einer Gesamthöhe von 4.140,00 Euro brutto. Hiervon zieht der Kläger einen ihm unstreitig gezahlten Nettobetrag von 30,83 Euro ab.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, ihm für den fraglichen Zeitraum den Lohn zu bezahlen, weil dieser ihm Ende Oktober nur mündlich fristlos gekündigt und ihn zudem von der Arbeitsleistung freigestellt habe. Mangels Einhaltung der Schriftform sei diese Kündigung unwirksam. Es stimme nicht, dass der Beklagte ihm am 29.10.2003 im Betrieb ein Kündigungsschreiben überreicht habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.140,00 Euro brutto abzüglich 30,83 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Das Arbeitsverhältnis, das nicht den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes unterfalle, sei von ihm mit Schreiben vom 29.10. zum 31.10.2003 gekündigt worden. Er habe dieses Schreiben im Beisein des Mitarbeiters B. dem Kläger am 29.10.2003 persönlich in der Werkshalle überreicht (Beweis: Zeugnis des Arbeitnehmers B.).
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.04.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, nach Vernehmung des Zeugen B. der Klage - mit Ausnahme eines geringen Zinsanspruchs - stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, dass aufgrund der Aussage des Zeugen B. nicht bewiesen sei, dass der Beklagte dem Kläger am 29.10. ein Kündigungsschreiben überreicht habe. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.
Er hält das Urteil des Arbeitsgerichts für fehlerhaft. Erst nach Urteilserlass habe er per Zufall bei einer Vorsprache bei der Agentur für Arbeit erfahren, dass der Kläger dort die Erklärung abgegeben habe, dass er tatsächlich ein Kündigungsschreiben erhalten habe. Dass sich der Kläger mit diesem Fragebogen gründlich befasst habe, zeige sich auch daran, dass er zunächst angekreuzt hatte, der Beklagte habe ihm ein Abfindungsangebot unterbreitet und erst im Nachhinein habe er diese Angabe dann korrigiert. Das Arbeitsverhältnis sei daher durch die Kündigung vom 29.10. unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 12.11.2003 beendet worden. Für diese Zeit habe er dem Kläger den Lohn fortzubezahlen in einer Gesamthöhe von 644,00 Euro brutto. Soweit das Arbeitsgericht ihn zu weitergehenden Vergütungsbestandteilen verurteilt habe, sei das Urteil aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 644,00 Euro brutto verurteilt wurde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger rügt die Verspätung des Sachvortrages des Beklagten im Berufungsverfahren. Er habe bei der Frage des Arbeitsamtes aufgrund des Schwerpunktes der dortigen Fragestellung zum Ausdruck bringen wollen, dass er von der Kündigung ohne Abfindungsangebot erfahren habe. Die weitergehenden Fragen auf dem Fragebogen habe er zum Teil deshalb nicht beantwortet, um nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung in Gefahr zu bringen. Schon bei dem ersten Gespräch mit den Mitarbeitern auf dem Arbeitsamt habe er erklärt, dass ihm die schriftliche Kündigung nicht zugegangen sei (Beweis: Zeuginnen A. und M.). Vorsorglich fechte er daher seine Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit wegen Erklärungsirrtums an.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch eine schriftliche Vernehmung der Zeuginnen A. und M.. Auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme (Bl. 127, 128 d.A.) wird hiermit verwiesen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG statthaft; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
Die Berufung des Beklagten ist zum überwiegenden Teil nicht begründet. Der Beklagte vermochte auch im Berufungsverfahren nicht im erforderlichen Maße das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass er dem Kläger am 29.10.2003 ein Kündigungsschreiben überreicht hat. Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil aufgrund des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowohl mit zutreffendem Ergebnis als auch mit zutreffender Begründung aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt. Gegen diese Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf die zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG hiermit Bezug genommen wird, hat sich der Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht gewendet. Soweit er im Berufungsverfahren neuen Sachvortrag geliefert hat, war dieser nach § 67 Abs. 4 ArbGG allein schon deshalb zuzulassen, weil er zu keiner Verzögerung des Berufungsverfahrens geführt hat (vgl. hierzu im Einzelnen Schwab/Weth-Schwab, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 67 Rz 49 und 29), nach dem der Beklagte diesen Sachvortrag rechtzeitig in seiner Berufungsbegründung vorgebracht hat.
Macht der Beklagte geltend, er habe dem Kläger bereits am 29.10.2003 unter Beachtung des Schriftformerfordernisses von § 623 BGB das Arbeitsverhältnis gekündigt, dann obliegt ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast, nachdem der Kläger die Übergabe eines Kündigungsschreibens an diesem Tage bestritten hat. In dieser Situation hat das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO den gesamten Inhalt des Verhandlungsverlaufs und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu würdigen und zu entscheiden, ob es die Behauptung des Beklagten für bewiesen erachtet oder nicht. Eine Behauptung ist dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH, NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 2000, 953). Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesen sein allerdings nicht aus; ein bloßes Glauben, Wähnen, für Wahrscheinlichhalten, berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht nicht im erforderlichen Maße von der Übergabe eines Kündigungsschreibens am 29.10.2003 durch den Beklagten überzeugt. Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B. bestätigte den Sachvortrag des Beklagten in keiner Weise. Der Zeuge hat gerade nicht angegeben, die Übergabe eines Kündigungsschreibens durch den Beklagten an den Kläger gesehen zu haben. Hierfür sprechen jedoch in erheblichem Maße die Angaben des Klägers, die er in dem Fragebogen gegenüber der Agentur für Arbeit am 15.11.2003 gemacht hat. Auf die dortige erste Frage, wie er erstmals von seiner Entlassung erfahren habe, kreuzte er das vorhandene Kästchen an mit der Erklärung durch "Zugang des Kündigungsschreibens ohne Abfindungsangebot". Die Folgerubrik, er habe davon in einem persönlichen Gespräch mit dem Vertreter des Arbeitgebers vor Zugang des Kündigungsschreibens bzw. zusammen mit der Aushändigung des Kündigungsschreibens erfahren, kreuzte der Kläger genauso wenig an, wie er auf Seite 2 des Fragebogens auch keine Angaben gemacht hat, auf welche andere Weise er von seiner Entlassung erfahren habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf diesbezügliche Frage des Gerichts an, er habe diese Fragen deshalb nicht beantwortet, weil er ansonsten befürchtet hätte, eventuell keine Arbeitslosenunterstützung zu bekommen. Diese getätigten und unterlassenen Angaben des Klägers in dem Fragebogen sprechen zwar eindeutig zu Gunsten der Version des Beklagten, zwingend sind sie jedoch bei Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhaltes nicht. Zunächst einmal ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Frage des Zugangs des Kündigungsschreibens nicht isoliert gestellt wurde, sondern im Zusammenhang mit der weiteren Frage, ob dem Kläger ein Abfindungsangebot unterbreitet worden ist. Wenn der Kläger sich hierzu dahingehend einlässt, er habe das Schwergewicht dieser Frage auf die Existenz eines Abfindungsangebotes gelegt, so ist ihm dies nicht unbedingt zu widerlegen. Hinzukommt, dass bei dieser Frage 1 ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass der Kläger das Kündigungsschreiben und andere Unterlagen zur Kündigung dem Arbeitsamt vorlegen muss. Beides ist vorliegend unstreitig nicht geschehen. Zudem ist die Einlassung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, er habe die Fragen deshalb unvollständig beantwortet, weil er ansonsten befürchtet habe, Schwierigkeiten bei der Arbeitslosenunterstützung zu erlangen, nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptung anzusehen. Hätte der Kläger angegeben, der Beklagte habe ihm lediglich mündlich gekündigt, so hätte er zumindest aus seiner Sicht damit rechnen können, dass ihm dann nicht mit Sicherheit umgehend eine Arbeitslosenunterstützung geleistet worden wäre, etwa unter Hinweis darauf, eine solche Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unheilbar nichtig und der Kläger solle sich deshalb an seinen Arbeitgeber wenden und nicht an die Agentur für Arbeit.
Gegen die Version des Beklagten spricht mit erheblichem Gewicht - worauf schon das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - sein Verhalten gegenüber dem Kläger nach dem 31.10.2003. Der Kläger ist am Montag, den 03.11. wie üblich zur Arbeit erschienen, ohne dass der Beklagte ihn etwa darauf hingewiesen hätte, dass nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens das Arbeitsverhältnis doch zu diesem Zeitpunkt schon beendet war. Der Kläger arbeitete dann den ganzen Tag weiter. Am gleichen Abend rief dann der Beklagte beim Kläger an und teilte der am Telefon sich befindlichen Großmutter des Klägers mit, diese solle dem Kläger ausrichten, er verzichte auf die "weitere" Arbeitsleistung des Klägers. Eine solche Erklärung ist bei einem - aus der Sicht des Beklagten - beendeten Arbeitsverhältnis völlig überflüssig und unüblich. Dieser Anruf passt auch zur Sachverhaltsdarstellung des Klägers, wonach in den letzten Oktobertagen die Kündigung eines der beiden Arbeitnehmer des Beklagten Gegenstand eines Gespräches zwischen dem Beklagten und seinen beiden Mitarbeitern war, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch ist unstreitig, dass der Beklagte zuvor schon erklärt hatte, er müsse einen der beiden Arbeitnehmer wegen Arbeitsmangels entlassen. Wenn der Beklagte zudem durch die Wahl einer viel zu kurzen Kündigungsfrist, die in dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 29.10.2003 genannt ist, gravierende Rechtsmängel an den Tag gelegt hat, so kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die Einhaltung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht bewusst war.
Dass die beiden vom Berufungsgericht vernommenen Zeuginnen A. und M. zum Beweisthema nichts sagen können, beruhte - wie sich im Verhandlungstermin herausgestellt hat - auf einem Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der die "falschen" Zeugen benannt hatte.
Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass zwar eindeutige Anhaltspunkte für die Version des Beklagten sprechen hinsichtlich der Übergabe des Kündigungsschreibens vom 29.10.2003, in gleicher Weise aber auch eindeutige Anhaltspunkte für die fehlende Richtigkeit dieser Behauptung vorhanden sind. In dieser Situation vermochte der Beklagte das Berufungsgericht nicht von der Übergabe des Kündigungsschreibens am 29.10.2003 zu überzeugen.
Allerdings erweist sich das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit als nicht richtig, als der Kläger unstreitig für die Zeit vom 06.11.2003 bis zum 03.01.2004 insgesamt Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.508,51 Euro erhalten hat. Insoweit ist sein Lohnanspruch gegenüber dem Beklagten auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen (§ 115 Abs. 1 SGB X). Mangels Inhaberschaft einer derartigen Forderung ist daher die Zahlungsklage des Klägers gegenüber dem Beklagten in dieser Höhe unbegründet und abzuweisen.
Da der Kläger seinen diesbezüglichen Zinsantrag auch nicht ins Einzelne gehend konkretisiert hat, war es dem Berufungsgericht nicht möglich, für die Zeit bis zum 10.02.2004 den Zinsanspruch des Klägers der Höhe nach feststellen zu können, so dass sein diesbezügliches Zinsbegehren mangels substantiierten Sachvortrages zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.
Ende der Entscheidung
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