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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 511/07
Rechtsgebiete: ERA


Vorschriften:

ERA § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2007 - 3 Ca 1500/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Die Beklagte ist ein Betrieb der metallverarbeitenden Industrie, bei welcher der Kläger seit 1982 in A-Stadt beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifunterworfenheit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen Anwendung, darunter das Entgeltrahmenabkommen (ERA) und der Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen vom 06.07.2004, die seit dem 01.10.2004 in Kraft getreten sind. Bei der Beklagten wurde im Zeitrahmen des § 2 des Einführungstarifvertrages ERA am 01.08.2006 eingeführt. Nach Durchführung des Eingruppierungsverfahrens wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Die Beklagte rechnete ein Grundgehalt plus Leistungszulage plus Analytikzulage von 2.592,13 EUR aus. Die Differenz zu dem bisherigen Lohn von 2.759,15 EUR wird dem Kläger zur Wahrung seines Besitzstandes als Ausgleichszulage bezahlt. Mit seiner am 02.10.2006 beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat er die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7. Die entsprechende Feststellung verfolgt er im anhängigen Rechtsstreit. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitet der Kläger bei der Beklagten als Einrichter im Bereich Kugelnabenumformung. Er hat eine berufliche Ausbildung als Werkzeugmacher mit einer 3 1/2 jährigen Ausbildungsdauer durchlaufen und nahm in der Zeit vom 04.10.1986 bis 14.02.1987 an einer Weiterbildungsmaßnahme der IHK Grundlehrgang "Pneumatik" mit Erfolg teil. Außerdem nahm er an einer Weiterbildungsmaßnahme für Elektronik bei der Beklagten teil. Die Funktionsbeschreibung des vom Kläger ausgeübten Arbeitsplatzes unter der laufenden Nummer 08010275 ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wieder gegeben und ist zwischen den Parteien unstreitig. Auf die Darstellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7, weil er in der Nachtschicht bzw. in Zeiten der Abwesenheit von Vorarbeitern und Meistern die volle Vertretungsfunktion einschließlich Arbeitsführung, Mitarbeitereinsatz und Einweisung von Mitarbeitern habe. Des Weiteren habe er die Schichtaufsicht in Zeiten, in denen kein betrieblicher Vorgesetzter anwesend sei. Die weitere von ihm auszufüllende Teiltätigkeit sei das Werkzeugmanagement einschließlich der entsprechenden qualitätsrelevanten selbständigen Entscheidungen in Form von Vorgaben für die Maschinenbediener oder in Form von Nachbearbeitungs, -Reparatur- oder Verschrottungsentscheidungen. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, er habe einen Anspruch in die Entgeltgruppe E 6 Zusatzstufe gemäß der Betriebsvereinbarung vom 20.04.2006 über die einführenden Anwendungen von Zusatzstufen gemäß § 3 ERA. Er erfülle die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung, weil er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Einrichter über die Qualität des Werkzeuges bzw. der Matrizen und evtl. Nachbearbeitung entscheide. Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Entgeltgruppe 7 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz (ERA) vom 01.10.2004 ab 01.08.2006 einzugruppieren, 2. hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Entgeltgruppe E 6 Zusatzstufe des Engeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz (ERA) vom 01.10.2004 ab 01.08.2008 einzugruppieren. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen,

die von der Beklagten mit Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Eingruppierung sei zutreffend. Der Kläger habe Vertretungsfunktion nur als Springer für Maschinenführer im Falle von deren Abwesenheit. Er sei den Maschinenführern gegenüber in keiner Weise fachlich oder disziplinarisch vorgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, woraus sich der besondere Schwierigkeitsgrad und die Hochwertigkeit der von ihm ausgeübten Facharbeiten ergebe. Unstreitig übe er die Tätigkeiten der Funktionsbeschreibung aus. Der Aufgabenbereich der Überwachung der Kugelnabenumformanlage und der Transportmittel, auch des Werkzeugmanagements seien typische Arbeiten eines Einrichters, also Facharbeiten im Sinne der Entgeltgruppe E 5. Dass diese Arbeiten eine besondere Qualitätsstufe hätten, insbesondere schwierig oder hochwertig sei, seien nicht erkennbar und auch der Funktionsbeschreibung nicht zu entnehmen. Das Vorbringen des Klägers, zu seinen Aufgaben würden neben der operativen Anlagenbedienung die vorbereitenden Maschineneinrichtungen sowie die Sicherstellung der Qualität im Prozess und vor allem die qualitäts- und terminrelevanten Funktionen der Werkzeugvorbereitung gehören, sei eine Leerformel, die nichts über die Qualität der Arbeiten aussage. Dies seien Standardaufgaben eines Einrichters. Entsprechendes gelte für das Vorbringen des Klägers, dass bei dem Werkzeugmanagement qualitativ relevanten Entscheidungen erforderlich seien und dass diese Entscheidung gleichzeitig termin- und steuerungsrelevant seien. Dieses Vorbringen habe keine Aussagekraft hinsichtlich der Höhe der Qualität der Facharbeiten, sondern besage lediglich, dass der Arbeitsplatz des Klägers und die Qualität seiner Arbeit terminliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Die Mitarbeiterführung sage des Weiteren nichts über den Schwierigkeitsgrad und die Hochwertigkeit der von ihm auszuführenden Facharbeiten aus. Im Übrigen sei dem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass der Kläger, der schwierige Facharbeiten ausführe bzw. auszuführen habe, für seine Arbeit eine Steigerung im Schwierigkeitsgrad auf besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten in Anspruch nehmen könne. Zur Frage der Hochwertigkeit führe er lediglich aus, dass diese dann gegeben sei, wenn über das eigentliche Fachgebiet umfassende organisatorische Aufgaben oder Leitungsfunktionen in einem größeren Arbeitsbereich zu versehen seien. Dass der Kläger als Einrichter derartige umfassende und organisatorische Aufgaben über sein eigentliches Fachgebiet hinaus zu erfüllen habe, habe er selbst nicht behauptet. Sein bestrittenes Vorbringen, er sei insbesondere in der Nachtschicht bzw. in Abwesenheit von Vorarbeitern und Meistern vertretungsbefugt, lasse nicht erkennen, dass er Leitungsfunktionen in einem größeren Arbeitsbereich zu versehen habe. Entsprechendes gelte für die Behauptung, er sei für die Arbeitsführung und den Einsatz der Maschinenbediener und entsprechende Einweisung von Mitarbeitern verantwortlich. Auch habe der Kläger das von der Beklagten bestrittene Vorbringen auch nicht unter Beweis gestellt. Auch die tariflichen Niveaubeispiele sprächen nicht für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7. Er sei auch nicht in die Entgeltgruppe E 6 Zusatzstufe eingruppiert. Nach § 3 Satz 1 der Betriebsvereinbarung werden in Zusatzstufen nur solche speziellen betrieblichen Anforderungen bewertet, die über die in § 5 der Betriebsvereinbarung beschriebene Anforderung hinausgehen. Die Entgeltgruppe 6 erfordere jedoch ohnehin schon Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben würden, gehe also über die Anforderung des § 3 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 06.07.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 01.08.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich 08.10.2007 verlängert worden war, mit am 26.09.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, legt umfangreich die Eingruppierungsgrundsätze des Entgeltrahmenabkommens dar, vertritt die Auffassung, dass im Vergleich der E 7 zur E 6 in der erst genannten Vergütungsgruppe zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten durch langjährigen Berufserfahrung erworben werden müssen. Wesentliche Unterscheidungskriterien seien offensichtlich der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fertigkeiten gegenüber der E 6. E 6 erfordere zur Berufsausbildung eine mehrjährige Berufserfahrung im konkreten Ausbildungsbereich, E 7 dem gegenüber zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten über die abgeschlossene Berufsausbildung hinaus. Besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten seien solche Arbeiten, die eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung sowie zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten aufgrund langjähriger Berufserfahrung erforderten. Ferner darf deren Erledigung in Abweichung zu E 6 nicht überwiegen, sondern nur teilweise festgelegt sein. Die Beklagte orientiere sich offensichtlich an dem ERA Niveaubeispiel mit der Kennziffer 08010120. Der Kläger sei über dieses Niveaubeispiel jedoch hinaus für weitere Arbeitsabläufe zuständig, bei welchem besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten zu sehen seien, deren Erledigung nur teilweise festgelegt sei. Er sei zuständig für das Anfahren der Anlagen sowie Laufen der Prozessüberwachung bei Abweichung. Er habe Einstellungen laut Prozessdatenblättern vorzunehmen, jedoch ausdrücklich eine Ursachenforschung und Einleitung von Korrekturmaßnahmen zu veranlassen. Eine wesentliche Aufgabe stehe in der Mitarbeit bei Großreparaturen und an der gesamten Anlage. Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die er zur Verrichtung seiner Tätigkeiten benötige, habe er sich im Laufe seiner über 20-jährigen Berufstätigkeit bei der Beklagten angeeignet. Zumindest bestehe Anspruch ein Eingruppierung in die § 6 Zusatzstufe. Hier kämen in Betracht die Kriterien 1 a (Fachliche Führung von Mitarbeitern derselben Entgeltgruppe, 2 a (Zusatzqualifikation) sowie 3 a (Berufserfahrung des § 3 der Betriebsvereinbarung). Hierzu führt der Kläger insbesondere ins Einzelne gehend aus. Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Trier vom 22.05.2007 abzuändern, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Entgeltgruppe E 7 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz (ERA) vom 01.10.2004 ab dem 01.08.2006 einzugruppieren, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Entgeltgruppe E 6 Zusatzstufe des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz (ERA) vom 01.10.2004 ab dem 01.08.2006 einzugruppieren, 4. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig, zumindest für unbegründet. Insofern verteidigt sie das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.12.2007. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung des Klägers zulässig. Die Berufungsbegründung setzt sich gerade noch in hinreichender Form mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Insbesondere legt der Kläger dar, dass er die Auffassung des Arbeitsgerichts für falsch hält, wonach seiner Tätigkeit die geforderten Qualifizierungsmerkmale fehlen. Insbesondere vertritt er die Rechtsauffassung, dass die von ihm eingesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichen, die tariflichen Tätigkeitsmerkmale auszufüllen. Die Berufung ist auch zulässig, soweit sie sich mit dem Anspruch auf Eingruppierung in die E 6 Zusatzstufe befasst. So führt der Kläger aus, dass er die in der Betriebsvereinbarung vorausgesetzten Heraushebungsmerkmale erfüllt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist es nicht entscheidend, ob die geltend gemachten Berufungsgründe die Berufung tragen. Dies ist erst im Rahmen einer zulässig Berufung zu überprüfen. II. Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil der angefochtenen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen: Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger außer Allgemeinplätzen nichts dargestellt, was den Schluss rechtfertigen könnte, dass ihm umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind, übertragen sind. Er hat auch des Weiteren nicht dargelegt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sein müssen, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und einen mindestens zweijährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden, notwendig sind. In der Vergütungsgruppe, in welcher der Kläger eingruppiert ist, sind schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt sind, vorgegeben. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden. Die gegenüber der Vergütungsgruppe E 6 besonders herausgehobenen qualifizierenden Merkmale, insbesondere die zweijährige Fachausbildung oder die zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erwoben werden, die sich deutlich aus den Kenntnissen und Fertigkeiten der Vergütungsgruppe E 6 herausheben, sind vom Kläger in einem Eingruppierungsfeststellungsprozess darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Hierzu genügen allgemeine Darstellungen der Tätigkeiten nicht, sofern nicht ersichtlich ist, welche besonderen qualifizierenden Fachkenntnisse eingesetzt werden, die nicht schon den Fachkenntnissen der darunter liegenden Vergütungsgruppe entsprechen. Dass der Vortrag der Klägers hier lückenhaft ist, hat schon das Arbeitsgericht in seinem angefochtenen Urteil festgestellt, im Berufungsverfahren hat sich hieran nichts geändert. Der Kläger kann auch nicht die begehrte Eingruppierung in die Zusatzstufe nach der Betriebsvereinbarung vom 20.04.2006 verlangen. Dies gilt schon allein deshalb, weil die Anforderungen, auf die sich der Kläger bezieht, zum einen bereits in den in § 5 ERA beschriebenen Anforderungen enthalten sind, nämlich soweit es sich auf die Berufserfahrung bezieht, weil diese bereits in E 6 als mehrjährige Berufserfahrung vorausgesetzt wird und somit für die Eingruppierung einer Zusatzstufe E 6 Zusatz nicht mehr relevant sein können. Die vom Kläger des Weiteren angesprochenen besonderen Qualifikationen sind deswegen nicht relevant, weil sich die zusätzlichen Anforderungen laut dem unmissverständlichen Wortlaut der Betriebsvereinbarung aus der Beschreibung der Arbeitsaufgabe ergeben müssen, was nicht der Fall ist. Hier sind die vom Kläger angesprochenen Mitarbeiterführungsaufgaben überhaupt nicht erwähnt. III. Nach allem steht fest, dass die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts richtig ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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